Privatinsolvenz im EU-Ausland

Privatinsolvenz im EU-Ausland

Die meisten unserer Mandanten suchen Rat in unserer Kanzlei, da sie sich aus eigener Kraft nicht mehr aus ihrer finanziellen Schieflage befreien und die drohende Überschuldung nicht selbstständig bewältigen können. Wir besprechen in unseren kostenlosen Erstgesprächen zunächst die zwei grundsätzlichen Handlungsoptionen – eine private außergerichtliche Vergleichsverhandlung mit allen Gläubigern oder die Beantragung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Mit dem Vergleich oder der Insolvenz stehen Ihnen als Schuldner also zwei verschiedene Wege der Entschuldung zur Verfügung.

Schwenkt man seinen Blick auf die Privatinsolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern, so ergeben sich durchaus Unterschiede hinsichtlich Ablauf und Voraussetzungen. Privatinsolvenz ist eben nicht gleich Privatinsolvenz. Diese Unterschiede sind auch für Sie als deutscher Insolvenzschuldner interessant, da es für die Restschuldbefreiung (die Befreiung aller restlichen Schulden nach Ablauf des gesamten Insolvenzverfahrens) in Deutschland keine Rolle spielt, in welchem europäischen Land das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Folgender Beitrag betrachtet daher Dauer, Ablauf und Kosten der Verfahren in Frankreich, England und Spanien und wägt Vor- und Nachteile gegeneinander ab.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Wie würde meine Privatinsolvenz in England verlaufen?

Die Dauer Ihres Insolvenzverfahrens hängt in England von der Höhe der Schulden und Insolvenzmasse ab. Die reine Verfahrensdauer beträgt im Durchschnitt gerade einmal 9- 12 Monate und ist damit im europäischen Vergleich eine der kürzesten. Eine Wohlverhaltensphase müssen Sie in England gar nicht erst durchlaufen. Sie ist für Ihre Restschuldbefreiung nicht notwendig. Bedauerlicherweise sieht das sogenannte „Income Payment Agreement“ eine Abtretung Ihres pfändbaren Einkommens über insgesamt drei Jahre vor. Auch nach erteilter Restschuldbefreiung sind Sie somit verpflichtet, weitere 2 Jahre Ihre pfändbaren Bezüge zur Befriedigung der Gläubiger bereitzustellen.

Der erste Schritt in Ihr Insolvenzverfahren ist die Einreichung aller erforderlichen Unterlagen. Gleichzeitig beantragen Sie die Restschuldbefreiung. Nachdem Ihre Unterlagen 2-3 Wochen geprüft wurden, erfolgt die Entscheidung, ob man Ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zulässt. Die Kosten für das Gerichtsverfahren werden allerdings sofort und komplett eingefordert. Diese betragen etwa 10 bis 15 % der Gesamtschuldensumme, mindestens aber 1600 €.

Zweck Ihres englischen Insolvenzverfahrens – vergleichbar mit dem deutschen Verfahren – ist die Auflösung der Insolvenzmasse und die anschließende Verteilung an die Gläubiger. Falls das Gericht Ihnen nach 9- 12 Monaten die englische Restschuldbefreiung bewilligt, so ist diese zunächst von einem deutschen Notariat zu übersetzen und zu beglaubigen (Kosten rund 100 €). Danach können Sie beim zuständigen deutschen Amtsgericht (an Ihrem aktuellen Wohnsitz) den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Restschuldbefreiung stellen. Nach der richterlichen Prüfung wird die Restschuldbefreiung nach deutschem Recht ausgeschrieben (Kosten: ca. 100- 250 €).

Insolvenz in England: Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Insolvenzschuldner erfüllen: 

Die englische Sprache sollte der Insolvenzschuldner in Wort und Schrift sehr gut beherrschen. Weitere Voraussetzungen sind der Nachweis eines Hauptwohnsitzes in England, sowie der Beleg eines festen Einkommens. Den Hauptwohnsitz sollten Sie bereits 6 Monate vor Beantragung der Restschuldbefreiung nach England verlegt haben.

Welche Vorteile bietet mir die Insolvenz in England?

1. Verkürzte Laufzeit

Die Insolvenz in England weist im Vergleich zu ihrem deutschen Pendant eine verkürzte Verfahrenszeit auf. Neben einem ca. einjährigen Verfahren hat der Schuldner zusätzlich eine mindestens sechsmonatige Vorbereitungszeit sowie eine ca. dreimonatige Nachbereitungsphase zu erwarten.

Lesen Sie hier mehr zum Ablauf und der Dauer einer Privatinsolvenz in England.

2. Teilweise Restschuldbefreiung bei unerlaubter Handlung

Anders als in Deutschland werden von der Restschuldbefreiung in England auch teilweise Forderungen umfasst, die aus einer unerlaubten Handlung herrühren. Während nach deutschem Recht durchweg alle Forderungen, die aus einer unerlaubten Handlunge herrühren von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden, sanktioniert der englische Gesetzgeber lediglich Betrug oder betrügerisches Handeln, mithin Handlungen die auf “fraud” beruhen.

3. Keine Erwerbsobliegenheit

Abweichend von den deutschen Regelungen herrscht für den Schuldner während der Insolvenz in England keine Erwerbsobliegenheit.

Mit welchen Nachteilen muss ich bei der Insolvenz in England rechnen?

1. Wohnsitzwechsel: Wegfall der Restschuldbefreiung häuft sich

Zunächst einmal besteht für den Insolvenzschuldner die Pflicht nachzuweisen, dass sich der Hauptwohnsitz in England oder Wales befindet. Daneben wird ihm im englischen Verfahren auferlegt, keinerlei neue Schulden anzuhäufen. Des Weiteren muss ein festes monatliches Einkommen in England nachgewiesen werden. In der Gesamtschau soll der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt, den sog. Center of Main Interest (COMI) nach England verlagern.

Englische Gerichte werden insbesondere die Verlagerung Ihres Wohnsitzes genauestens überprüfen. Sollten Zweifel daran aufkommen, dass Ihr COMI tatsächlich in England liegt, so entfällt bereits die Antragsberechtigung. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens wird Ihnen nicht gewährt. Bei fingierten Wohnsitzwechseln kann das englische Gericht auch Jahre nach bereits erteilter Restschuldbefreiung das Insolvenzverfahren widerrufen (vgl. High Court, Case No 19421/2008).

Auch deutsche Gerichte verfolgen diesbezüglich eine harte Linie. Selbst wenn eine englische Restschuldbefreiung – der sog. “Discharge” – erteilt wurde, wird bei fehlendem COMI in Großbritannien kein Anerkenntnis in Deutschland erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. 11. 2010, NotZ 6/10 – OLG Köln). Ihre Gläubiger können weiterhin gegen Sie vollstrecken. Nach deutschem Rechtsverständnis haben Sie nie eine Restschuldbefreiung erhalten.

2. Drohender Brexit: Die Rechtssicherheit der Entschuldung ist nicht gewährleistet

Bild von Hochhäusern und einem Eurozeichen davor

Schwenkt man seinen Blick auf die Privatinsolvenzverfahren in anderen europäischen Ländern, so ergeben sich durchaus Unterschiede hinsichtlich Ablauf und Voraussetzungen.

Durch den drohenden Brexit ist die Rechtslage in Bezug auf die in Großbritannien erteilte Restschuldbefreiung äußerst ungewiss. Die bisherigen völkerrechtlichen Verträge zwischen dem vereinigten Königreich und den anderen EU-Mitgliedsstaaten sahen grundsätzlich ein Anerkenntnis der jeweiligen, insolvenzrechtlichen Regelungen vor (EU-Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000). Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union hat die Aufkündigung aller bisheriger Abkommen zur Folge. Sollten keine neuen, ähnlich oder gleich lautenden Vereinbarungen zwischen den Ländern getroffen werden können, so ist ein Anerkenntnis der englischen Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Eine in England erteilte Restschuldbefreiung dürfte somit schlimmstenfalls lediglich auf britischem Staatsgebiet anerkannt werden. Auch in dieser Konstellation könnten Gläubiger in Deutschland weiter gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Die Schuldensituation besteht weiterhin.

Wie würde meine Privatinsolvenz in Frankreich verlaufen?

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und eine 3-4 Wochen dauernde Bearbeitungszeit vergangen ist, wird Ihnen das französische Gericht über die Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens Bescheid geben. Nach positiver Prüfung der Unterlagen beträgt die Wohlverhaltensphase 12 Monate. Bezüglich der Kosten des Verfahrens sollte man mit 10 % der Schuldsumme, mindestens jedoch mit 1500 € rechnen.

Die Anerkennung Ihrer Restschuldbefreiung in Deutschland können Sie erreichen, wenn Sie Ihre französische Restschuldbefreiung von einem deutschen Notar übersetzen und beglaubigen lassen (Kosten: etwa 100 €).

Zudem wird der zuständige Amtsrichter an Ihrem deutschen Wohnsitz die Unterlagen prüfen. Diese Prüfung dauert in etwa 6 bis 12 Wochen.

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Insolvenz in Frankreich: Folgende Voraussetzungen sollten Sie als Insolvenzschuldner erfüllen:

Erforderlich sind neben einem Arbeitsverhältnis und einem Hauptwohnsitz in Frankreich gute französische Sprachkenntnisse. Der Hauptwohnsitz sollte etwa drei Monate vor Antragstellung in Frankreich liegen.

Insolvenz in Frankreich: Mit welchen Nachteilen muss ich als Insolvenzschulner rechnen?

Ob ein Hauptwohnsitz  vorhanden ist, wird in der Wohlverhaltensphase nachgeprüft. Fällt die Prüfung negativ aus, kommt es zur Versagung der Restschuldbefreiung.

Ebenso sollte ein Arbeitsverhältnis von mindestens 7 Monaten nachgewiesen werden können.

Hat der Schuldner Unterhaltsschulden oder stammen die Schulden aus einer Straftat, ist ihm die Antragstellung auf Entschuldung in Frankreich verwehrt.

Wie würde meine Privatinsolvenz in Spanien verlaufen?

Die Dauer Ihres Insolvenzverfahrens hängt in Spanien von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Die gesamte Abwicklung des Privatinsolvenzverfahrens dauert maximal 12 Monate. Damit hat Spanien zusammen mit England und Wales eines der kürzesten Insolvenzverfahren in der EU.

Ihr Insolvenzverfahren beginnt in Spanien mit der Beantragung der Restschuldbefreiung und der damit einhergehenden Einreichung der erforderlichen Unterlagen. Den Bescheid, ob Ihr Verfahren eröffnet wird, erhalten Sie nach einer 2-3 Wochen dauernden Prüfung Ihrer Unterlagen.

Die Kosten für das Gerichtsverfahren werden auch in Spanien sofort und komplett eingefordert. Diese betragen in Spanien etwa 7,5 bis 10 % der Schuldsumme, mindestens aber 1600 €.

Zweck Ihres spanischen Insolvenzverfahrens – ebenso wie in den anderen Ländern – ist die Auflösung der Insolvenzmasse und die anschließende Verteilung an die Gläubiger.

Nach Abschluss der Verteilung wird Ihnen in der Regel nach 9 Monaten die Restschuldbefreiung vom Gericht erteilt.

Wie oben bei der englischen und französischen Insolvenz bereits beschrieben, sollte auch im Fall der spanischen Insolvenz die Restschuldbefreiung von einem Notar übersetzt und beglaubigt und vom zuständigen deutschen Amtsgericht geprüft und anerkannt werden.

Diese richterliche Prüfung kann eine Bearbeitungszeit von bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen.

Insolvenz in Spanien: Folgende Voraussetzungen müssen Sie als Insolvenzschuldner erfüllen:

Erforderlich ist eine Festanstellung in Spanien sowie der Nachweis eines Hauptwohnsitzes, der mindestens drei Monaten vor Antragstellung bestanden hat. Des Weiteren müssen sehr gute spanische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift vorhanden sein.

Insolvenz in Spanien: Mit welchen Nachteilen muss ich als Insolvenzschulner rechnen?

Die spanische Restschuldbefreiung ist an eine Regelung gebunden: Dem Insolvenzschuldner wird ausdrücklich untersagt, innerhalb der nächsten fünf Jahre neue Schulden anzusammeln. Passiert dies dennoch, kommen die alten Schulden zu den neuen dazu.

Unsere Empfehlung:

Volkswirtschaftlich betrachtet erscheint die England-Insolvenz günstiger, da durch die zügige Restschuldbefreiung eine Steigerung der Kaufkraft erzeugt wird. Zur Steigerung der Kaufkraft trägt ebenfalls bei, dass in England die Gläubiger auch die Möglichkeit haben, ihre Verluste steuerlich abzuschreiben. Nach ihrer ursprünglichen Konzeption wäre die Insolvenz in England auch schuldnerfreundlich. Bedauerlicherweise konterkariert der bevorstehende Brexit diese Vorteile. Es kann nicht gewährleistet werden, dass ein deutscher Schuldner durch ein englisches Insolvenzverfahren von seinen Verbindlichkeiten befreit wird. Die englische Insolvenz stellt mithin nicht länger einen probaten Gegenentwurf zu den deutschen Regelungen dar.

Spanien hat mit seiner an die Restschuldbefreiung gekoppelten Regelung eine Quasi-Wohlverhaltensphase von fünf Jahren, weshalb das spanische Insolvenzverfahren für deutsche Schuldner an Attraktivität eingebüßt hat.

Ein Privatinsolvenzverfahren in Frankreich verläuft grundsätzlich schneller und unbürokratischer als in Deutschland. Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten, diese Möglichkeit zumindest in Betracht zu ziehen, falls Ihnen die Voraussetzungen umsetzbar erscheinen.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass neben der Laufzeit eines jeden Insolvenzverfahrens gerade die Rechtssicherheit der jeweiligen Restschuldbefreiung in den Fokus gerückt werden sollte. Um abschließende Gewissheit in Bezug auf die erteilte Restschuldbefreiung zu erhalten, sollte das Insolvenzrecht eben desjenigen Landes in Anspruch genommen werden, in dem auch die Verbindlichkeiten bzw. Schulden ihren Ursprung fanden. Da es vielen unserer Mandanten gerade auf diese Faktoren ankommt, können wir als echte Alternative zu ausländischen Insolvenzverfahren – insbesondere zu Verfahren in England oder Frankreich – das deutsche Insolvenzplanverfahren empfehlen. Durch einen erfolgreichen Insolvenzplan ist eine Schuldenbereinigung innerhalb eines Jahres möglich. Es besteht auch kein Zweifel an der Rechtssicherheit oder dem Anerkenntnis dieser Restschuldbefreiung. Auf diesem Wege können auch Kosten und Unannehmlichkeiten vermieden werden, die durch einen Wohnsitzwechsel zur Wahrnehmung eines ausländischen Insolvenzverfahrens entstehen.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu diesem Thema und schätzen für Sie die Erfolgsaussichten eines Insolvenzplanverfahrens ein. Selbstverständlich können wir Sie ebenfalls bei einer klassischen Entschuldung durch eine Privatinsolvenz  oder einen Vergleich  unterstützen.

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2 Kommentare
  1. M.  A. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich bin 50 Jahre alt. Ich habe ungefähr 22,000 Euro Schulden, die aus einem Inkasso von ungefähr 20 unbezahlten Rechnungen über viele jahre resultieren.

    Ich bin erwerbsunfähing in vorzeitiger rente.

    Wie können Sie mir bei einer Privatinsolvenz helfen?

    Wie viel kann es kosten und was sind die Verfahren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Amadi

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Einer unserer Mitarbeiter wird sich zur Vereinbarung einer kostenlosen Beratung bei Ihnen melden. Wir sind zuversichtlich, dass wir mittels eines Vergleichs oder einer Privatinsolvenz in kurzer Zeit eine deutliche Verbesserung Ihrer Situation erreichen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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