Erwerbsobliegenheit und Eingliederungsvereinbarung der Agentur für Arbeit

Arbeitslos in der Insolvenz? Erwerbsobliegenheit und Eingliederungsvereinbarung

Häufig stellen unsere Mandanten die Frage, wie es sich auf die Insolvenz auswirkt, wenn derzeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Im Folgenden sollen in diesem Zusammenhang die wichtigsten Begrifflichkeiten der Erwerbsobliegenheit und der Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit dargestellt werden.

Eine der Hauptursachen für eine finanzielle Schieflage ist die Arbeitslosigkeit. Um aus der Schuldensituation herauszukommen empfiehlt es sich daher oft, ein Insolvenzverfahren anzustreben. Es ist daher auch möglich, ein Insolvenzverfahren ohne die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einzuleiten.

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Die Erwerbsobliegenheit

Die Erwerbsobliegenheit des Insolvenzschuldners findet ihren gesetzlichen Niederschlag in § 287b InsO:

 “Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.”

Folglich ist es für den Schuldner nicht möglich, keinerlei Erwerbstätigkeit auszuüben, es sei denn, er bemüht sich redlich eine Beschäftigung zu finden. Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.

Die Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit

Hierbei kommt die Eingliederungsvereinbarung der Bundesagentur für Arbeit ins Spiel, welche in § 37 Abs. 2 SGB III und § 15 SGB II geregelt:

„In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt das Eingliederungsziel, die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.“

Kurzum ist diese ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem die Bundesagentur für Arbeit und der Erwerbssuchende sich darauf einigen, dass eine Erwerbsstelle vermittelt und ernsthaft vom Erwerbslosen gesucht wird. Durch Aufsuchen des Jobcenters und Eingehung der Eingliederungsvereinbarung kommt der Insolvenzschuldner seiner Erwerbsobliegenheit nach § 278b InsO nach.

Daher können auch „Arbeitslose“ eine Insolvenz eröffnen und im Rahmen einer Insolvenz erwerbslos sein, vorausgesetzt sie sind beim Jobcenter gemeldet und bemühen sich daher redlich im Sinne der Vorschrift, eine Erwerbsstelle zu erhalten. Ohne Meldung beim Jobcenter müsste der Insolvenzschuldner auf anderem Wege, als durch die Eingliederungsvereinbarung nachweisen, dass er sich ernsthaft um eine Erwerbsstelle bemüht. Sonst riskiert er die Versagung der Restschuldbefreiung.

Ausnahmen der Erwerbsobliegenheit

Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Insolvenzschuldner krank und daher an der Ausübung einer Tätigkeit gehindert – also erwerbsunfähig erkrankt ist. Diese Fälle existieren, in denen Schuldner aufgrund gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Auch diese Schuldner erhalten nach erfolgreicher Insolvenz die Restschuldbefreiung.

Zusammenfassend kann das Folgende festgehalten werden:

  • Auch Erwerbslose können die Insolvenz eröffnen
  • Im Rahmen der Insolvenz müssen Sie sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen
  • Es reicht, wenn Sie beim Jobcenter gemeldet sind und eine Eingliederungsvereinbarung getroffen haben
  • Sollten sie erwerbsunfähig sein – etwa durch Krankheit, hindert dies nicht die Eröffnung der Insolvenz oder die Erteilung der Restschuldbefreiung

 

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Erwerbsobliegenheit und Eingliederungsvereinbarung der Agentur für Arbeit”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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4 Kommentare
  1. Stella
    says:

    Hallo
    Ich hatte 2010 eine Insolvenz begonnen. Zuerst wurde mir dann 2016 die Redtschuldbefreiung erteilt, später zurück genommen. Ich war dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt . Das Gericht erkannt dies nicht an . Kann ich eine neue Insolvenz beantragen? Bin nach wie vor arbeitsunfähig dauerhaft erkrankt . Habe Angst mich wieder an alles zu halten und dann wieder nicht schuldenfrei zu sein

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      3 Jahre nach der Restschuldbefreiung können Sie ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung wieder beantragen. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) gehen wir mit Ihnen gemeinsam alles Wichtige durch.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Veronika A.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit sieben Jahren arbeitsunfähig. Erst gab es ALG II, nachdem mir das Theater mit dem Jobcenter zu viel wurde, habe ich seit fast drei Jahren kein Einkommen. Falls ich eine Insolvenz machen sollte, befürchte ich, dass es nicht ausreicht, was ich sage und wie ich mich einschätze. Brauche ich eine Bescheinigung vom Arzt oder vielleicht vom Gesundheitsamt? Wie lange wäre sie gültig. Beim Jobcenter war es ein halbes Jahr.
    Falls man nicht schriftlich antworten möchte, dann sollte man es lieber ganz lassen, anstatt wie z.B. das Finanzamt einen auffordert anzurufen. Wenn mir nach telefonieren wäre, hätte ich das gemacht. Wenn ich schreibe, dann möchte ich auch eine schriftliche Antwort.

    Liebe Grüße

    Veronika Anselm

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Anselm,

      wie Sie bereits richtig vermuten wäre es bei der Insolvenz erforderlich, dass Sie nachweisen, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind. Ein Attest eines Arztes ist in der Regel ausreichend. Wie lange die Bescheinigung gültig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei Vorliegen einer Depression reicht es meist aus, einmal im Jahr eine Bescheinigung eines Arztes einzuholen, der Insolvenzverwalter kann unter Umständen vorher schon eine neue Bescheinigung verlangen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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