Falsche Angaben bei der Vermögensauskunft und Restsschuldbefreiung

Kann eine falsche Vermögensauskunft vor einer Insolvenz zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen?

Im Vorfeld einer Insolvenz ist es in jedem Fall wichtig zu prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Viele Mandanten fragen uns regelmäßig in diesem Zusammenhang, ob falsche Angaben bei der Abgabe der Vermögensauskunft in der Zeit vor der Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu führen kann, dass die Restschuldbefreiung während der Insolvenz versagt werden kann. Wenn dies der Fall wäre, dann würde auch ein sehr häufig gestellter Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO nicht statthaft sein, da ein solcher Antrag voraussetzt, dass keine Versagungsgründe vorliegen.

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Versagungsgründe sind abschließend geregelt

Zunächst kann festgestellt werden, dass die Versagungsgründe in § 290 InsO abschließend aufgezählt sind. Vor der Insolvenzrechtsreform im Jahre 2014 wurden diese Versagungsgründe noch nicht im Gesetz kodifiziert und wurden vielmehr durch richterliche Rechtsfortbildung festgelegt. Das gleiche gilt für die Sperrfristen bei Versagung der Restschuldbefreiung, die ebenfalls nun im § 287a InsO niedergeschrieben. Aus einigen Entscheidungen in der Vergangenheit ergibt sich, dass diese Versagungsgründe abschließend geregelt sind. Wenn Ihre Handlungen nicht unter einen der Gründe aus § 290 InsO zu subsumieren sind, dann kann Ihnen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.

Versagungsgründe des § 290 InsO

Die Kenntnis der einzelnen Versagungsgründe ist daher in solchen Fällen besonders zu prüfen. Nicht nur während der Insolvenz nimmt das Insolvenzgericht eine Prüfung vor, sondern auch bereits im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO. Wenn ein Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung beantragen möchte, muss er einen der gesetzlichen Gründe glaubhaft machen.

Nach § 290 Abs.1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn

  • der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
  • der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend

Wenn einer dieser Gründe vorliegt, hat das Gericht bei seiner Entscheidung kein Ermessen. Wenn der Gläubiger einen zulässigen Versagungsantrag nach § 290 InsO gestellt hat, muss das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen.

Falschangabe bei der Abgabe der Vermögensauskunft

Waage und Hammer

Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten setzt voraus, dass keine Versagungsgründe vorliegen.

Bei der Falschangabe bei der Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher oder gegenüber dem Finanzamt im Vorfeld der Insolvenz könnte unter den in § 290 Abs.1 Nr.6 InsO aufgeführten Verzeichnisse fallen. Einbezogen sind das Vermögensverzeichnis, die Vermögensübersicht und das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Antragsformulars bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 305 Abs.1 Nr.3 InsO). Bei Regelinsolvenzverfahren könnte der Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO einschlägig sein. Die Abgabe der Vermögensauskunft im Vorfeld der Insolvenz ist nicht im § 290 InsO aufgeführt. Im Umkehrschluss kann man daher feststellen, dass Falschangaben des Schuldners in anderen Verzeichnissen, wie etwa der Vermögensauskunft, nicht unter diesen Versagungsgrund zu subsumieren ist. Eine Falschangabe bei der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher kann daher nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Anzeige nach § 156 StGB möglich

Aus insolvenzrechtlicher Sicht ein erfreuliches Ergebnis. Hierzu muss man jedoch die strafrechtlichen Möglichkeiten der Gläubiger sehen. Die Gläubiger erhalten bei einer Pfändung regelmäßig einen Einblick in die Vermögensauskunft. Wenn man im Insolvenzantrag andere Angaben macht kann dies dazu führen, dass der Gläubiger eine Anzeige wegen „Falscher Versicherung an Eides Statt“ nach § 156 StGB stellen. Dies passiert in der Regel jedoch recht selten, da das für Gläubiger keine finanziellen Vorteile bringt. Vielmehr wird der Schuldner in der Regel zu einer Geldstrafe verurteilt, die neben das Schuldnervermögen weiter verringert und eine Befriedigung der Gläubiger unwahrscheinlicher macht.

Falschangabe bei Insolvenzantrag

Falsche Angaben bei der Antragstellung der Insolvenz fallen jedoch unter den oben zitierten Versagungsgrund. Das gilt für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren, wobei eine viel strengere Prüfung bei der Regelinsolvenz vorgenommen wird. Selbst Jahre nach der Antragstellung kann der Gläubiger einen Antrag stellen. Das führt dazu, dass Schuldner trotz Jahren der Enthaltsamkeit keine Restschuldbefreiung erlangen. Wie bereits oben dargelegt, prüft das Insolvenzgericht auch im Rahmen eines Stundungsantrages nach § 4a InsO, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Daher empfehlen wir eine professionelle Begleitung bei der Antragstellung, die eventuelle Schwierigkeiten aufzeigen kann.

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14 Kommentare
  1. Patrick
    says:

    Mein Insolvenz Verfahren ist bereits eröffnet, dabei ist mir später aufgefallen dass ich die Höhe der Miete nicht richtig angeben habe. Was kann jetzt passieren und was soll ich machen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      da diese Angabe grundsätzlich für die Höhe des abzuführenden Betrags irrelevant ist und somit kein Nachteil für die Gläubiger entstanden ist, ist eine solche fahrlässige Falschangabe grundsätzlich ohne Konsequenzen.
      Die Angabe sollte gegenüber dem Insolvenzverwalter einfach korrigiert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Jas
    says:

    Hallo,
    im Januar 2021 habe ich einen Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung gestellt und das Verfahren wurde eröffnet. ich habe beim Antrag auf Restschuldbefreiung versehentlich angegeben bereits 2010 Restschuldbefefreiung bekommen zu haben. Allerdings war das in 2013.
    Was kann ich jetzt tun? Muss ich das dem Insolvenzverwalter sagen? Und welche Auswirkungen hat das auf mein Insolvenzverfahren? Ich habe Angst keine Restschuldbefreiung zu bekommen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      anhand Ihrer Angaben besteht noch eine Sperrfrist (Dauer: zehn Jahre ab Erteilung der Restschuldbefreiung). Innerhalb der Sperrfrist darf kein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden. Laut Ihrer Angaben wäre daher das Insolvenzverfahren derzeit noch nicht möglich.
      Grundsätzlich wäre es ratsam, dies dem Insolvenzgericht zu melden. Denn vermutlich würde es ohnehin früher oder später “auffallen”. Allerdings sehe ich leider auch keine Möglichkeit, das Verfahren noch zu “retten”.
      Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Anke
    says:

    Hallo ich habe aus Versehen falsche Geburts Datum von mein Sohn angegeben.
    Mein Antrag auf Insolvenz ist durch beim Gericht
    Mein Treuhänder hat es zum Gericht geschickt.
    Wo wir telefoniert haben kann ich von der Nachtschicht war voll müde dadurch
    Was kann ich machen jetzt

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      am besten setzen Sie sich umgehend mit dem Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter in Verbindung und klären den Fehler auf.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Lia
    says:

    Danke für Ihre Antwort! Gefährdet es denn meine Restschuld Befreiung, wenn ich dem Insolvenzverwalter dies so schildere? Es sollte keines Weges eine Verschleierung von Wertgegenständen sein. Allerdings wurde der PKW auf Grund der ungeklärten Eigentümer Verhältnisse nicht im Insolvenz Antrag angegeben von meiner Schuldnerberaterin.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine Versagung der Restschuldbefreiung käme nur in Betracht, wenn es durch falsche oder fehlende Angaben zu einer geringeren Befriedigung der Gläubiger käme.
      In diesem Fall käme wenn überhaupt lediglich der geringe Wertverlust des Autos in Betracht, der durch die einen Monat zu spät erfolgte Meldung entstanden ist. Dies dürfte aber kein Risiko für die Restschuldbefreiung darstellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Lia
    says:

    Guten Tag,

    mein Insolvenzverfahren wurde am 23.2.21 eröffnet, leider steht bis dato nicht fest ob ich den PKW den ich nutze angeben musste oder nicht, meine Mutter hatte diesen vor 10 Jahren gekauft und wir haben uns diesen geteilt, allerdings stehe ich in den Papieren und Zahle die KFZ Steuer, der Autobrief liegt bei ihr. Der damalige Kaufvertrag ist leider nicht mehr vorhanden. Jetzt habe ich Post von dem Insolvenzverwalter bekommen mit den üblichen Unterlagen anfragen, die noch eingereicht werden müssen, auch bezüglich ob ein PKW vorhanden wäre. Leider kann meine Schuldnerberaterin bis dato nicht wirklich klären, ob das Auto hätte angegeben werden müssen oder nicht. Am Donnerstag habe ich ein Video Telefonat mit dem Insolvenzverwalter und werde das Auto natürlich nennen und auch nicht den wirren Umstand um die Klärung des Eigentümers verheimlichen, muss ich jetzt Angst haben das meine Restschuld Befreiung versagt? Sollte das Auto gepfändet werden, wäre das eben so, da es ohne hin seit 5 Monaten nur steht, da eine Reparatur von knapp 800€ vorgenommen werden müsse.

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      leider kann ich in diesem Rahmen auch nicht abschließend beurteilen, wie der Insolvenzverwalter das Auto behandeln wird. Wenn im Brief Ihr Name als Halterin steht und das Auto auch auf Sie zugelassen ist, wäre es wohl schwierig, nachzuweisen, dass eigentlich ein Dritter der Eigentümer ist.
      Aufgrund des laut Ihrer Angaben geringen Wertes kann es auch gut sein, dass der Verwalter von einer Zwangsversteigerung absehen wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Tim B.
    says:

    Guten Abend.
    Ich habe im Insolvenzantrag vergessen mein Sparkonto anzugeben. Dies ist mir bisher nicht aufgefallen und ich habe es bei Antragsstellung vergessen, nicht dran gedacht. Es war kein riesiges Vermögen vorhanden (ca. 200Eur), sodass man hiermit hätte keine Bäume fällen können.
    Was ist die beste Möglichkeit die ich nun habe?
    Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      das Guthaben sollte möglichst schnell dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden. Mit Kontoauszügen sollte belegt werden, dass das Konto nicht verwendet wurde, um Beträge zu “verstecken”. Solange noch kein Gläubiger bzw. der Insolvenzverwalter von dem Konto erfahren hat, droht Ihnen auch keine Versagung der Restschuldbefreiung, wenn der Insolvenzmasse letztendlich alle zugehörigen Beträge zufließen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Fatlinda
    says:

    Schönen Tag habe den Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. Und Auto eingegeben. Aber das Auto wurde schon 2 Monate vor den Eintrag verkauft. Hatte nicht rein geguckt. Was kann ich jetzt machen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      dies kann dann zu Problemen führen, wenn die Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch gemacht worden sind. In Ihrem Fall haben Sie jedoch anhand Ihrer Angaben kein Vermögen verschwiegen, sondern mehr angegeben, als vorhanden war. Die Erklärung, dass das Auto zwischenzeitlich veräußert wurde, dürfte ausreichend sein, vor allem dann, wenn die erhaltene Summe dem Marktwert entsprochen hat und noch nicht ausgegeben wurde.
      Bitte beachten Sie, dass ich ohne nähere Auskünfte keine verbindliche Aussage treffen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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