Was geschieht mit meinen Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören?
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens rutschen Ihre Vermögensgegenstände allesamt in die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse bildet dabei den Topf, in den alle verwertbaren Gegenstände und Forderungen vom Insolvenzverwalter „geworfen“ werden, um anschließend gleichmäßig die Gläubiger davon zu bezahlen.
Demnach hat der Insolvenzschuldner rechtlich keine Befugnis im Umgang mit den Gegenständen, die von der Insolvenzmasse erfasst werden. Der Schuldner gibt seine Verfügungsgewalt über diese Sachen mit Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter ab.
Wie kann mein Gegenstand aus der Insolvenzmasse gelöst werden?
In Betracht kommt für Sie die Freigabe, um einen bestimmten Gegenstand zu behalten. Durch Freigabe können Sie erreichen, dass ein Gegenstand aus der Insolvenzmasse herausgelöst wird. Dadurch wird Ihr Gegenstand unpfändbar und kann nicht mehr verwertet werden.
Die Herauslösung bzw. Abtrennung eines Vermögenswertes aus Ihrer Insolvenzmasse erfolgt in Form der Freigabe durch den Insolvenzverwalter.
Insbesondere unseren Mandanten mit Grundstückseigentum empfehlen wir daher, mit dem Insolvenzverwalter über eine Freigabe des Eigentums zu verhandeln. Wie Sie in Bezug auf die Freigabe Ihres Autos vorgehen sollten, können Sie hier genau nachlasen: Darf ich mein Auto in der Privatinsolvenz behalten?
Rechtlich wird zwischen der echten und unechten Freigabe differenziert:
Die Freigabe erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Verwalters und bedarf keiner besonderen Form. In der Regel erfolgt sie durch ein Schreiben des Verwalters.
Die einmal erklärte Freigabe ist unwiderruflich, der Insolvenzverwalter kann die Freigabe anschließend nicht mehr rückgängig machen. Zudem unterliegt ein freigegebener Gegenstand als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
Für beispielsweise Ihre Immobilie hat dies die Konsequenz: Grundsätzlich fällt Ihre Immobilie in die Insolvenzmasse und ist somit pfändbar. Durch Verhandlungen mit Ihrem Insolvenzverwalter, können sie allerdings die Freigabe Ihrer Immobilie erreichen. Ist die Freigabe erklärt, wird Ihre Immobilie aus der Insolvenzmasse herausgelöst und Ihrem insolvenzfreiem Vermögen unwiderruflich überführt, was zur Folge hat, dass Ihre Immobilie dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO unterliegt. Die Verwertung Ihrer Immobilie ist damit während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich.
Sie sollten dabei beachten: In der Regel liegt die Freigabe im freien Ermessen des Verwalters. Der Verwalter entscheidet, ob ein Gegenstand freigegeben wird oder nicht. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Verwalter durch Verhandlungen davon überzeugen müssen, dass er die Freigabe für sinnvoll und nützlich erachtet.
Gerne erarbeiten wir mit Ihnen im Vorfeld eine entsprechende individuelle Strategie, die Ihren Belangen entspricht.
Am Beispiel der Immobilie setzt dies voraus, dass Ihre Immobilie verschuldet und unverwertbar ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn die Kosten für die Verwaltung und Verwertung Ihrer Immobilie den zu erwartenden Erlös aus einer Zwangsversteigerung übersteigen würde, also dieser Erlös geringer ist als die Schulden, die auf der Immobilie lasten.
Können Sie dies nachvollziehbar darlegen, so ist der Insolvenzverwalter regelmäßig zur Freigabe verpflichtet.
Unser Haus wo ich zu 50% der Eigentümer bin (Rest gehört mein Vater) wurde vom Insolvenzverwalter für ein Betrag 2100 Euro freigegeben und eine mtl. Zahlung von 350 Euro. Meine Restschuld Befreiung wurde vor ca. 2 Jahren versagt. Das Haus möchten wir jetzt verkaufen und meine Frage ist ?
Soll ich mich an den Insolvenzverwalter wenden und das mitteilen weil auf mein Anteil bleiben mir ca. 150.000 Euro aber meine Schulden belaufen sich auf 215.000 Euro. Kann ich mit dem Geld einen Vergleich machen oder nicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie tatsächlich ca. 300.000 Euro mit dem Verkauf erlösen könnten und davon die Hälfte selbst beanspruchen könnten, wäre dies voraussichtlich mehr als ausreichend, um einen außergerichtlichen Vergleich abzuschließen und die Schuldenlast damit loszuwerden.
Sehr gerne können Sie kostenlos mit einem unserer Mitarbeiter über Ihre Erfolgsaussichten beim Vergleich sprechen. Melden Sie sich dafür einfach unter info@anwalt-kg.de oder telefonisch unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht