GmbH/UG Insolvenz: Die Folgen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit für den Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist anders als ein Gesellschafter das von einer privaten Haftung potentiell am meisten betroffene Organ einer GmbH/UG. Kommt eine GmbH oder UG in finanzielle Schieflage, stellt er einen Insolvenzantrag.
Einstellung des UG/GmbH Insolvenzverfahrens mangels Masse
Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter im Verfahren feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung der Verfahrenskosten ausreicht. Diese endgültige Feststellung kann erst Monate, sogar vielfach Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. In diesem Fall kommt es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Diese hat zur Folge, dass die GmbH / UG aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht mehr existiert (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
Inhalt dieser Seite:
- GmbH/UG insolvent: Die Folgen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit
- Einstellung des UG/GmbH Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Einstellung des Insolvenzverfahrens ist für Geschäftsführer überraschend
- Keine private Haftung des Geschäftsführers durch die Einstellung der GmbH/UG Insolvenz
- Einstellung lässt private Haftübernahmen für die GmbH/UG nicht erlöschen
- Ihre Fragen und unsere Antworten
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