GmbH/UG Insolvenz: Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit

GmbH/UG Insolvenz: Die Folgen der Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit für den Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist anders als ein Gesellschafter das von einer privaten Haftung potentiell am meisten betroffene Organ einer GmbH/UG. Kommt eine GmbH oder UG in finanzielle Schieflage, stellt er einen Insolvenzantrag.

Einstellung des UG/GmbH Insolvenzverfahrens mangels Masse

Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter im Verfahren feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung der Verfahrenskosten ausreicht. Diese endgültige Feststellung kann erst Monate, sogar vielfach Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. In diesem Fall kommt es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Diese hat zur Folge, dass die GmbH / UG aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht mehr existiert (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).

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Einstellung des Insolvenzverfahrens ist für Geschäftsführer überraschend

Die Einstellung kommt für die meisten Geschäftsführer überraschend. Folglich Zu diesem Zeitpunkt schließen viele  Geschäftsführer mit der Unternehmensproblematik bereits innerlich ab. Viele beantragen bereits selbst eine Privatinsolvenz. Sie haben als geschäftsführende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH / UG gebürgt und mussten sich privat entschulden. Deshalb wissen die meisten Geschäftsführer nicht, was sie nach der Einstellung erwartet.

Keine private Haftung des Geschäftsführers durch die Einstellung der GmbH / UG Insolvenz

Bild von einem Pfeil an der Wand

Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung Kosten ausreicht.

Die erste Frage, die sich Geschäftsführer bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse stellen, ist, ob er für die Unternehmensschulden persönlich haften muss. Grundsätzlich gilt, dass sich für den Geschäftsführer keine eigenen neuen Haftungsfolgen ergeben. Der Geschäftsführer muss auch bei Einstellung des Verfahrens nicht selbst für die Schulden des Unternehmens haften. Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptgrund für die Gründung einer GmbH/UG..

Einstellung lässt private Haftübernahmen für die GmbH/UG nicht erlöschen

Für private Verpflichtungen, wie z.B. Bürgschaften oder Kredite, haftet der Geschäftsführer weiterhin persönlich, auch wenn er diese zum Wohle des Unternehmens aufgenommen haben sollte.

Gläubiger können nach Einstellung nicht wegen der GmbH / UG Schulden gegen den Geschäftsführer selbst vorgehen

Sollten sich nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens der GmbH/UG Gläubiger direkt an den Geschäftsführer wenden, sind zwei Szenarien denkbar:

  • Schulden der GmbH / UG muss der Geschäftsführer trotz Einstellung nicht tragen
  • Schulden, für die der Geschäftsführer die private Haftung übernommen hat, sollten beglichen werden – wenn kein Privatinsolvenzverfahren durchgeführt worden ist

Ist Ihnen als Geschäftsführer unklar, ob Sie privat haften oder nicht, prüfen wir, ob der Gläubiger tatsächlich Forderungen gegen Sie persönlich geltend machen kann. Oftmals versuchen Gläubiger, die Unwissenheit eines Geschäftsführers auszunutzen und eine private Haftung zu suggerieren.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “GmbH/UG Insolvenz: Die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Vermögenslosigkeit”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Schulz
    says:

    Schönen guten Tag.

    Meine Ug ist leider in Schieflage geraten.
    Jetzt möchte ich wegen Vermögenslosigkeit die Firma schließen. Es sind noch offene Forderungen. Müss ich Privat dafür haften? Hätte eine Insolvenz private Folgen?

    Gruß Schulz

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      hier käme es darauf an, ob die Pflichten des Geschäftsführers im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit beachtet worden sind.
      Grundsätzlich kommt es leider recht häufig zu einer privaten Haftbarkeit des Geschäftsführers, etwa wegen Insolvenzverschleppung.
      Es wäre im Einzelfall zu prüfen, ob dies auch in Ihrem Fall gegeben ist.

      Gerne können Sie dazu unsere kostenlose Erstberatung nutzen. Fordern Sie einfach einen Termin über unser Kontaktformular an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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