Wann hafte ich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

Haftung als Schuldner nach § 25 HGB: Wann hafte ich grundsätzlich für alte Verbindlichkeiten meines erworbenen Unternehmens?

Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 23.10.2014  klargestellt, dass auch bei Fortführung eines insolventen Unternehmens der Erwerber in die Haftung gezogen werden kann. Unternehmenskäufe sind gängige Praxis im alltäglichen Geschäftsverkehr. Immer wieder beschäftigen sich unsere Mandanten mit der Problematik, ob und inwieweit der Erwerber in die Position des ehemaligen Inhabers eintritt. Dazu gehört die Frage nach der Haftung für Fehlverhalten, die Frage nach dem Eintritt in die Rechtsbeziehungen zu außenstehenden Dritten und vieles mehr.

Wann einer unserer Mandanten bei Fortführung eines erworbenen Unternehmens haftet, regelt der § 25 I 1 HGB.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Danach haften Schuldner grundsätzlich für alle im Betrieb des erworbenen Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn das Unternehmen unter der bisherigen Firma (Namen des Unternehmens) fortgeführt wird (§ 25 I 1 HGB).

Soweit also ein Schuldner den Namen des Unternehmens und den wesentlichen Kern des Unternehmens weiterführt, haftet er im Normalfall für die früheren Verbindlichkeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob er das Nachfolgeverhältnis durch einen Namenszusatz kennzeichnet oder nicht, § 25 I 1 HGB.

Entscheidend für die Haftungsfrage ist , ob es für einen Außenstehenden erkennbar ist, dass das Unternehmen nun nicht mehr vom ursprünglichen Inhaber geführt wird. Denn § 25 HGB soll die übrigen Teilnehmer im Rechtsverkehr – also alle aktuellen und zukünftigen Geschäftspartner – schützen. Ist ein Inhaberwechsel demnach nicht eindeutig erkennbar, wird davon ausgegangen, dass Unbeteiligte in Ihrem Vertrauen auf den ursprünglichen Inhaber als Geschäftspartner geschützt werden müssen.

Gilt für mich der § 25 HGB auch, wenn ich kein eingetragener Kaufmann bin?

Grundsätzlich nicht. Falls das von Ihnen erworbene Unternehmen gar nicht als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen ist, also kein Handelsgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 HGB ist, findet die Regel der Haftung bei Firmenfortführung in der Regel keine Anwendung auf Sie.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Veräußerer als sogenannter „Kann-Kaufmann“ geführt wird, sich also freiwillig – ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein – im Handelsregister eintragen lassen hat.

Gilt für mich als Nachfolger die Haftung des § 25 HGB auch, wenn es sich um eine Schenkung handelt?

Grundsätzlich ja. Die Haftung gilt für zahlreiche Varianten der Eigentumsübertragung. Also neben dem Kauf auch für Tauschgeschäfte, Schenkungen oder Übertragungen zwischen der Personenhandelsgesellschaft (z.B. GbR oder oHG) und einem ihrer Gesellschafter.

Viele weitere hilfreiche Informationen zu der Problematik einer Schenkung im Zustand der Verschuldung finden Sie hier.

Erwerb eines Unternehmens aus  der Insolvenzmasse – gilt selbst hier vollumfänglich der § 25 HGB?

Bild von einem alten Gebäude mit Säulen

25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.

25 I 1 HGB wird in der Insolvenz von den Gerichten eingeschränkt angewandt. Grund dafür ist die hier entstehende Kollision mit den Pflichten des Insolvenzverwalters.

Dieser hat nämlich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufgabe, den höchstmöglichen Erlös aus dem Vermögens des Insolvenzschuldners zu ziehen, um die Gläubiger befriedigen zu können. Da jedoch der Verkauf eines Unternehmens meist einen höheren Erlös verspricht als die Zerschlagung, ist der Insolvenzverwalter gerade am Verkauf des Unternehmens interessiert.

Näheres zum Insolvenzverwalter finden Sie hier.

Würde man § 25 I 1 HGB uneingeschränkt gelten lassen, würden dem Insolvenzverwalter unnötig Steine in den Weg gelegt. Niemand möchte ein Unternehmen aus der Insolvenzmasse erwerben, bei dem er dann alle alten Verbindlichkeiten begleichen müsste. Deshalb schränkt die Rechtsprechung die Geltung des § 25 HGB insofern ein, als das § 25 HGB nicht anwendbar ist, wenn das Unternehmen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter veräußert wird.

Sofern Sie also ein Unternehmen, das Teil einer Insolvenzmasse ist, von dem Insolvenzverwalter selbst erwerben möchten, gilt die Haftungsvorschrift des § 25 HGB nicht für Sie. Die Insolvenzgläubiger können somit bei dieser Erwerbsart nicht später an Sie herantreten und Forderungen geltend machen, vgl. BGH Urteil vom 11.4.88, II ZR 313/87BGHZ 104, 151.

 Vorsicht: Kein genereller Ausschluss der Haftung bei Erwerb eines insolventen oder verschuldeten Unternehmens

Wir möchten unsere Mandanten allerdings auf folgendes aufmerksam machen: Der Anwendungsausschluss des § 25 Absatz 1 HGB bei Erwerb eines insolventen Unternehmens darf keinesfalls absolut verstanden werden.

Der Bundesgerichtshof macht mit seiner aktuellen Entscheidung vom 23.10.2014 (BGH, Urteil vom 23.10.2013, Az. VIII ZR 423/12) deutlich, dass die Haftung nicht ausgeschlossen wird, wenn das Unternehmen vom insolventen Schuldner selbst erworben wird.

Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn jemand verschuldet ist, das Insolvenzverfahren mangels Masse aber nicht eröffnet wurde, und der Schuldner noch versucht, sein wertloses Unternehmen zu veräußern.

Die eingeschränkte Anwendung des § 25 HGB und damit ein Haftungsausschluss für den Erwerber gilt vielmehr nur bei

  • einem Erwerb aus der Insolvenzmasse
  • und bei Ableitung dieses Erwerbs vom Insolvenzverwalter

Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens können Sie hier nachzulesen.

Wie kann ich einer Haftung für frühere Verbindlichkeiten entgehen?

Wenn Sie den Erwerb eines insolventen Unternehmens in Betracht ziehen, ist Vorsicht geboten.

Ihre Haftung nach § 25 Absatz 1 HGB ist wie oben beschrieben nur ausgeschlossen, wenn Sie das Unternehmen aus der Insolvenzmasse heraus erwerben.

Sofern Sie das Unternehmen also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwerben, gilt ihr Kauf nicht als Erwerb aus der Insolvenzmasse. Sie würden dann im Normalfall uneingeschränkt für alle früheren Verbindlichkeiten haften.

Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten in einer solchen Situation, das Unternehmen erst zu erwerben, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des bisherigen Inhabers tatsächlich offiziell eröffnet ist.

Den genauen Ablauf des Insolvenzverfahrens haben wir hier für unsere Mandanten beschrieben.

Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass in der Praxis der Erwerb bzw. die tatsächliche Fortführung nicht immer eindeutig feststellbar sind.

Üblich ist es oft schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens konkrete Erwerbsgespräche zu führen. Sogar Gespräche mit Lieferanten oder sogar Kunden können erfolgen. Hierbei sollten Sie jedoch unbedingt darauf achten, dass diese Beteiligung nicht schon als Ihre Fortführung des Unternehmens gewertet werden kann, denn dies könnte für Sie zu einer uneingeschränkten Haftung nach § 25 I 1 HGB führen.

Zudem sollte Ihr Erwerb eindeutig vom Insolvenzverwalter ableitbar sein. Veräußert der Insolvenzverwalter Ihnen das Unternehmen aus der Insolvenzmasse zwecks Gläubigerbefriedigung wird dies regelmäßig der Fall sein.

Durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter bei Erwerb des Unternehmens aus der Insolvenzmasse sind Sie diesbezüglich auf der sicheren Seite. Wir beraten unsere Mandanten gerne umfassend zu der Ausgestaltung dieser vertraglichen Vereinbarung.

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