Arzt in der Insolvenz: KV Zulassung/kassenärtzliche Zulassung in der Insolvenz

Arzt in der Insolvenz: KV Zulassung / kassenärtzliche Zulassung in der Insolvenz

Die kassenärztliche Zulassung und der zugewiesene Vertragssitz zählen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind als unveräußerliche Rechtspositionen vom Insolvenzbeschlag ausgeschlossen (BSG NJW 2001, 2823). Als Arzt können Sie deshalb Ihre Zulassung trotz Überschuldung und einer Insolvenz behalten.

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Keine Entziehung der KV Zulassung aufgrund finanzieller Schieflage des Arztes

Die kassenärztliche Zulassung wird Ihnen beim Vermögensverfall grundsätzlich nicht entzogen. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gibt es – anders als beispielsweise bei den Rechtsanwälten und anderen beratenden Berufen – keine explizite Regelung des Widerrufs der KV Zulassung ausschließlich wegen Ihrer Überschuldung oder der Insolvenz. Es müssen deshalb weitere, schwerwiegende Gründe hinzukommen, um die KV-Zulassung wegen Unzuverlässigkeit nach § 21 Ärzte-ZV zu widerrufen. Auch ein Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht (BSG NJW 2001, 2823). Deshalb lohnt es sich, gegen eine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung zur Wehr zu setzen, falls diese vornehmlich mit Ihrer schwierigen finanziellen Lage begründet wird. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Beschlag des Erlöses bei Veräußerung der KV Zulassung durch den Arzt

Eine Ausnahme von der Insolvenzfestigkeit der Zulassung als Vertragsarzt sollten Sie beachten: Falls Sie Ihre KV-Zulassung veräußern, würde der Erlös zur Insolvenzmasse gehören (AG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006, AZ. 67 g IN 525/02). Das Eigentum am Erlös stellt keine unveräußerliche Rechtsposition dar, weil eine dingliche Surrogation nicht stattfindet.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Arzt in der Insolvenz: KV Zulassung/kassenärtzliche Zulassung in der Insolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Becker
    says:

    Hallo,

    darf ein Arzt seine Praxis ohne Angaben von Gründen schliessen und seine langjägigen Mitarbeiter (29 jahre mit Übernahme vom vorherigen Arzt in der Praxis) einfach kündigen? Oder ist er zumindest verpflichtet für eine angemessene Zeit einen Nachfolger zu suchen.

    Für eine Antwort wäre ich dankbar
    Mit freundlichem Gruß
    A.Becker

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte/r Herr/Frau Becker,

      die Betriebsaufgabe steht jedem Selbstständigen frei. Hierbei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen für eine ordentliche Kündigung zu beachten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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