BaFin setzt Eröffnung des Basiskontos durch

BaFin setzt Eröffnung des Basiskontos in vielen Fällen durch

Viele verschuldete Personen kennen das Dilemma: Die Bank kündigt das Konto, weil der Dispositionskredit nicht ausgeglichen wurde. Wenn man dann ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen möchte, wird diesem Wunsch häufig seitens der neuen Bank nicht entsprochen. Zu hoch ist das Risiko für die Bank, selber auf Kosten in der Zukunft sitzen zu bleiben oder keinen ausreichenden Gewinn mit dem neuen Kunden zu machen. Mitte 2016 wurde daher das sogenannte Basiskonto eingeführt. Seit 2016 hat in Deutschland jeder Bürger einen Rechtsanspruch auf ein Girokonto. Bei diesem Basiskonto erhält jeder eine Bankkarte und darf Geld überweisen und abheben – ein ganz normales Girokonto. Einen Dispositionskredit gibt es bei diesem Konto jedoch nicht. Doch nicht jede Bank eröffnet jedem Bürger ein sogenanntes „Konto für Jedermann“, obwohl ein Rechtsanspruch vorliegt.

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Rechtsgrundlage für das Basiskonto

Die Rechtsgrundlage für das „Jedermann-Konto“ ist die EU-Richtlinie 2014/92/EU aus dem Juni 2014. Im Zuge der EU-Harmonisierung und der Gleichbehandlung aller EU-Bürger haben sie mit dem Basiskonto einen Rechtsanspruch darauf, bei jedem Kreditinstitut ein Girokonto führen zu können. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt. Für die Banken gilt in Bezug auf das Basiskonto ein Kontrahierungszwang. Das Ablehnen eines Basiskontos ist nur in begründeten Fällen möglich.

BaFin musste in über 100 Fällen eingreifen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (kurz BaFin) musste nach Angaben der Exektivdirektorin Béatrice Freiwald bereits in 100 Fällen zugunsten der Verbraucher eingreifen. Frau Freiwald sagte dazu am 09.05.2017 in Frankfurt am Main: „Hat der Verbraucher tatsächlich das Recht auf die Einrichtung eines Basiskontos, können wir seinen individuellen Anspruch durchsetzen.“ Diesen individuellen Anspruch der Verbraucher musste die BaFin bereits in 110 Fällen durchsetzen. Dabei musste die BaFin 17 Mal einen Vertragsabschluss förmlich anordnen. In allen anderen Fällen haben die Institute nach der Anhörung der BaFin selbst reagiert.

Häufigster Grund zum Eingriff: Abwehrpreise

Jeder Bürger hat einen Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos. Das gilt selbst dann, wenn der Antragssteller keinen festen Wohnsitz hat. Dadurch sollen auch Flüchtlinge in den Genuss eines Kontos in Deutschland kommen. Das hilft nicht nur den Flüchtlingen, sich am Wirtschaftsleben zu beteiligen, sondern entlastet auch die Sozialkassen, da eventuelle Gelder an Flüchtlinge in bar auszahlen müssen. Die Gebühren für die Kontoführung bei den Basiskonten müssen laut Gesetz „angemessen“ sein und können darüber hinaus auch einen Gewinn der Institute beinhalten. „Abwehrpreise“ dürfen die Banken jedoch nicht verlangen.

Gerichte entscheiden über „Angemessenheit“ der Gebührenhöhe

Berücksichtigt werden müsse, laut Freiwald, auch das Nutzerverhalten. „Wer sein Konto wenig nutzt oder auf bestimmte Leistungen verzichtet, zahlt weniger“, sagte Freiwald. Die BaFin hat bisher 10 Kreditinstitute zu Ihren Entgeltmodellen bei Basiskonten angehört. Nach den Gesprächen haben viele ihre Gebühren nach unten angepasst. Verbraucherschützer waren bereits gegen drei Banken vor Gericht gezogen. Die Verbraucherschützer machten klagten wegen „unangemessen hoher Gebühren“. Die Entgelte für das Basiskonto sollten demnach so gestaltet sein, dass auch verschuldete Personen, Obdachlose und Flüchtlinge sich die Gebühren leisten können.

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