Steuererstattungsansprüche – Stundung der Verfahrenskosten

Angabe von Steuererstattungsansprüchen notwendig für Gewährung der Stundung der Verfahrenskosten

Wenn Sie sich im Privatinsolvenzverfahren befinden, können bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, auch Ihre Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein. Diese sollten von Ihnen unbedingt im Insolvenzantrag angegeben werden – wir führen dazu eine umfassende Abfrage unserer Mandanten durch. So wird vermieden, dass eine sofortige Tragung der Verfahrenskosten erforderlich wird.

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BGH: Erfordernisse an den Nachweis zum Antrag zur Stundung von Verfahrenskosten

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schuldner beantragte am 31. März 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Im Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis machte der Schuldner unter Punkt 1.3. Steuererstattungsansprüche keine Angaben. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts, den Steuerbescheid zur letzten Steuererklärung vorzulegen, reichte der Schuldner einen Lohnsteuerausdruck seines Arbeitgebers zur Akte und teilte auf erneute Anfrage mit, in den letzten drei Jahren keine Einkommensteuererklärung vorgenommen zu haben. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 hat das Amtsgericht den Stundungsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Stundung sei ausgeschlossen, weil der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Ein Lohnsteuerjahresausgleich sei nicht von vornherein aussichtslos; dem Schuldner sei zuzumuten, ein entsprechendes Erstattungsverfahren durchzuführen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.

Bundesgerichtshof: Umfassende Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erforderlich

Der BGH führte dazu aus:

„…der Schuldner habe zu einem möglichen Steuererstattungsanspruch keine Angaben gemacht. Er habe in der Beschwerdebegründung eingeräumt, dass ihm für die vergangenen Jahre Erstattungsansprüche gegen das zuständige Finanzamt zustünden. Er habe aber deren Höhe nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, mit dem Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 ließe sich die Kostentragung nicht gewährleisten, reiche nicht aus. Der Schuldner habe damit seiner Obliegenheit zur umfassenden Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt. Da weder an der Werthaltigkeit des Erstattungsanspruches gegen das Finanzamt noch an dessen zeitnaher, zumutbarer Realisierbarkeit Zweifel bestünden und der Schuldner allein im Jahre 2007 Lohnsteuer in Höhe von über 7.000 € gezahlt habe, müsse er sich so behandeln lassen, als gehöre ein zumindest in der Höhe der Verfahrenskosten zügig realisierbarer Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse.“

Steuererstattungsansprüche bei Ihrem Stundungsantrag im Insolvenzverfahren wichtig

Wenn Sie also im Insolvenzverfahren einen Stundungsantrag stellen – dies ist der Regelfall – , müssen Sie umfassend Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Dazu gehören auch Angaben zu Steuererstattungsansprüchen. Wir fragen deshalb unsere Mandanten immer äußerst umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen ab. So stellen wir sicher, dass keine unerwarteten Ereignisse eintreten, so z. B. die Kosten des Verfahrens nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Mandanten gezahlt werden müssen.

BGH, 08.06.2010, IX ZB 156/08

Passivprozesse

Während eines laufenden Insolvenzverfahren ist es den Insolvenzgläubigern genommen, ihre Forderungen gegen den Schuldner auf gerichtlichem Wege geltend zu machen. Vielmehr sind sie gehalten, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 87, 174 InsO). Die bereits eingeleiteten Verfahren werden unterbrochen (§ 240 InsO). Nur wenn eine Anmeldung scheitern sollte, kann das Verfahren weitergeführt werden ((§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO).

Ein Scheitern in diesem Sinne liegt vor, wenn die angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter (oder einem anderen Gläubiger) bestritten wird. An die Stelle des Schuldners tritt dann der Insolvenzverwalter oder der bestreitende Gläubiger.

Sonstige Passivprozesse

Besser haben es sog. Massegläubiger (§ 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und Aus- und Absonderungsberechtigte (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO). Massegläubiger werden im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt. Ihre Ansprüche sind dabei grundsätzlich solche, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden oder durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind (siehe auch § 55 InsO).  Aussonderungsberechtigte haben ein Recht an einem Gegenstand, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. Sie können die Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Absonderungsberechtige haben ein Recht auf gesonderte Befriedigung (d.h. außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens). Sie sind damit ebenfalls gegenüber den Insolvenzgläubigern privilegiert. Prozesse der genannten Personen können jederzeit fortgeführt werden.

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