BGH: Erfordernisse an den Nachweis zum Antrag zur Stundung von Verfahrenskosten
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schuldner beantragte am 31. März 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Im Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis machte der Schuldner unter Punkt 1.3. Steuererstattungsansprüche keine Angaben. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts, den Steuerbescheid zur letzten Steuererklärung vorzulegen, reichte der Schuldner einen Lohnsteuerausdruck seines Arbeitgebers zur Akte und teilte auf erneute Anfrage mit, in den letzten drei Jahren keine Einkommensteuererklärung vorgenommen zu haben. Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 hat das Amtsgericht den Stundungsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Stundung sei ausgeschlossen, weil der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Ein Lohnsteuerjahresausgleich sei nicht von vornherein aussichtslos; dem Schuldner sei zuzumuten, ein entsprechendes Erstattungsverfahren durchzuführen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben.
Bundesgerichtshof: Umfassende Darstellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners erforderlich
Der BGH führte dazu aus:
„…der Schuldner habe zu einem möglichen Steuererstattungsanspruch keine Angaben gemacht. Er habe in der Beschwerdebegründung eingeräumt, dass ihm für die vergangenen Jahre Erstattungsansprüche gegen das zuständige Finanzamt zustünden. Er habe aber deren Höhe nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, mit dem Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 ließe sich die Kostentragung nicht gewährleisten, reiche nicht aus. Der Schuldner habe damit seiner Obliegenheit zur umfassenden Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt. Da weder an der Werthaltigkeit des Erstattungsanspruches gegen das Finanzamt noch an dessen zeitnaher, zumutbarer Realisierbarkeit Zweifel bestünden und der Schuldner allein im Jahre 2007 Lohnsteuer in Höhe von über 7.000 € gezahlt habe, müsse er sich so behandeln lassen, als gehöre ein zumindest in der Höhe der Verfahrenskosten zügig realisierbarer Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse.“
Steuererstattungsansprüche bei Ihrem Stundungsantrag im Insolvenzverfahren wichtig
Wenn Sie also im Insolvenzverfahren einen Stundungsantrag stellen – dies ist der Regelfall – , müssen Sie umfassend Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen. Dazu gehören auch Angaben zu Steuererstattungsansprüchen. Wir fragen deshalb unsere Mandanten immer äußerst umfassend zu ihren Vermögensverhältnissen ab. So stellen wir sicher, dass keine unerwarteten Ereignisse eintreten, so z. B. die Kosten des Verfahrens nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Mandanten gezahlt werden müssen.
BGH, 08.06.2010, IX ZB 156/08
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