Erwerbsobliegenheit in der Wohlverhaltensperiode/im Insolvenzverfahren

Insolvenz: Wahrung der Erwerbsobliegenheit

Sie genügen der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich

(1) bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden,

(2) laufend Kontakt zu den dort für Sie zuständigen Mitarbeitern halten und

(3) sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.

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Bewerben Sie sich 2-3 Mal wöchentlich auf einschlägige Stellenanzeigen

Dazu sollten Sie etwa stetig einschlägige Stellenanzeigen sondieren und sich regelmäßig bewerben. Laut Bundesgerichtshof genügen dazu zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, falls entsprechende Stellen angeboten werden. Es reicht nicht, wenn Sie sich durchschnittlich alle drei Monate bewerben, sonst aber keine Sondierung der Stellenanzeigen nachweisen können.

Wenn Sie die oberen Grundsätze befolgen und deshalb ohne Beschäftigungsverhältnis bleiben bzw. nur einen geringen Gewinn/Erwerb erwirtschaften, der unterhalb des statistisch möglichen Gehaltes liegt, genügen Sie der Erwerbsobliegenheit.

Was muss man tun, um der Erwerbsobliegenheit in der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz nachzukommen?

Der Entscheidung des BGH lag dieser Sachverhalt zugrunde: Das Insolvenzgericht eröffnete am 27. Mai 2002 auf den Eigenantrag des Schuldners das (vereinfachte) Insolvenzverfahren und kündigte am 28. November 2003 die Restschuldbefreiung an. Am 30. Januar 2004 hob es nach Vollzug der Schlussverteilung das Insolvenzverfahren auf. In der Wohlverhaltensperiode war der Schuldner selbständig und unselbstständig erwerbstätig; der Treuhänder vereinnahmte in dieser Zeit vom Schuldner insgesamt 13.872,18 €. Im Anhörungstermin zur beabsichtigten Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO) beantragte der beteiligte Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen sei und als Selbständiger keine Gelder an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dazu nach § 295 Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen wäre. Er hätte nach Ansicht des Gläubigers als Leiter eines gehobenen Restaurants zwischen 3.500 € und 4.000 € brutto verdienen und dementsprechend monatlich 1.000 € bis 1.500 € an den Treuhänder abführen können und müssen. Am 4. März 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.

Die Rechtsmittel des Gläubigers hatten keinen Erfolg.

Bundesgerichtshof: Zur Wahrung der Erwerbsobliegenheit genügen zwei bis drei Bewerbungen sowie die laufende Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen

Der BGH führte dazu aus:

„Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.(…)Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.“

Bundesgerichtshof: Für die Wahrung der Erwerbsobliegenheit in der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz sind lediglich statistische Einkommensmöglichkeiten nicht entscheidend

„Der Schuldner habe, soweit es ihm möglich gewesen sei, angemessene Erwerbstätigkeiten ausgeübt, die jedoch stark saisonabhängig immer wieder befristet gewesen seien. Er habe sich in den übrigen Zeiten um eine angemessene Tätigkeit bemüht. In den verbleibenden Zeiträumen ohne Beschäftigungsverhältnisse habe er freiberuflich gearbeitet. Es sei nicht zielführend, zur Klärung der Frage, ob die ausgeführte Erwerbstätigkeit angemessen gewesen sei, auf entsprechende Einkommenstabellen für das Segment der gehobenen Gastronomie abzustellen. Die statistisch möglichen Einkommensmöglichkeiten sagten nichts darüber aus, ob es dem Schuldner auch bei Entfaltung entsprechender Bemühungen habe gelingen können, durchgängig seiner Qualifikation entsprechend angestellt zu werden. Soweit der Schuldner selbständig tätig gewesen sei, könne ein zunächst geringer Gewinn nicht isoliert gesehen werden. Er habe als Selbständiger immerhin einen Gewinn von 19.877 € erwirtschaftet. Dass er nicht noch höhere Einkünfte erzielt habe, sei ihm nicht als Verschulden anzulasten.”

BGH – Beschluss vom 19. Mai 2011 , IX ZB 224/09

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