Der Schuldner legte einen gefälschten Kontoauszug vor, um so die Vollstreckung in seine Immobilie zu verhindern
Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung beantragte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Beteiligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der weiteren Beteiligten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Entsprechende Zahlungen blieben aus. Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinbarung. Im Juni 2006 erhielt sie eine Einmalzahlung von 300 € von einem Konto der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 22 SGB II bei der A. (im Folgenden: A. ) einen Auszug betreffend das Konto seiner Ehefrau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 € an die weitere Beteiligte zu 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem es sich um eine Totalfälschung handelte, hatte die Rechtsanwältin des Schuldners von dessen Ehefrau erhalten. Im Schlusstermin am 28. Mai 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
BGH: Schuldner muss sich bis zum Schlusstermin redlich verhalten
“§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verstehen, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche Leistungen zu beziehen oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schädlich sein können. Von dem Wortlaut werden sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verhalten hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 – IX ZB 388/02 , ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 – IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).“
BGH v. 01.12.2011 – IX ZB 260/10
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