Bußgeld in der Insolvenz

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    Keine Erzwingungshaft nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Oft werden wir mit der Frage konfrontiert, wie es sich mit einem Bußgeldbescheid in einem Insolvenzverfahren verhält. Fraglich ist insbesondere, ob ein Bußgeld, das vor der Insolvenz entstanden ist, noch im Insolvenzverfahren vollstreckt werden kann. Hierbei ist besonders die Frage relevant, ob zur Vollstreckung auch Erzwingungshaft angeordnet werden kann, um den Schuldner zur Zahlung zu zwingen.

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    Unterscheidung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit

    Die grundlegende Frage bei der Anordnung von Erzwingungshaft ist, ob Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Bei Zahlungsunfähigkeit liefe die Intention der Erzwingungshaft ins Leere, denn der Schuldner kann das Bußgeld nicht bezahlen, ob er will oder nicht.

    Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit, der für die Eröffnung der Insolvenz Voraussetzung ist, ist hierbei nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Zahlungsunfähigkeit bei Bußgeldvollstreckungen. Eine Insolvenzeröffnung sagt daher noch nicht automatisch, dass eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts vorliegt. Allerdings lehnt das Gericht die Durchsetzung der Bußgeldforderung im Insolvenzverfahren gleichwohl ab: Die Erzwingungshaft (gemeint ist hier die Haft zur Erzwingung des Zahlungswillens) ist als Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 89 InsO zu verstehen und schon deshalb unzulässig, sobald die Eröffnung der Insolvenz erfolgt ist.

    Zahlungsunfähigkeit ist nicht gleich Zahlungsunfähigkeit

    Allerdings ist zu beachten, dass Verwaltungen sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein noch nicht darauf verweisen lassen müssen, dass eine Vollstreckung wegen bestehender Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen ist. Hierfür ist nämlich die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 96 OWiG maßgeblich, die strenger definiert ist, als die Voraussetzung zur Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens. Allerdings akzeptiert die Rechtsprechung, dass das Vollstreckungsverbot gemäß § 89 InsO auch für Bußgeldvollstreckungen gilt.
    Dies bedeutet: Es gibt generell keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit für vor der Insolvenz liegende Bußgeldtatbestände, weil es auf die „Zahlungsfähigkeit“ als Kriterium gar nicht ankommt.

    Ausnahmen vom Vollstreckungsverbot des Bußgeldes

    Beachten Sie aber:

    • Das Vollstreckungsverbot gilt nicht für Bußgeldtatbestände, die nach Eröffnung des Verfahrens neu entstehen.
    • Bußgeld-Forderungen wegen § 302 Ziff. 2 InsO bleiben von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Bußgelder können also in der Insolvenz zwar nicht vollstreckt werden, nach der Restschuldbefreiung bestehen sie gleichwohl fort und können dann (nach der Restschuldbefreiung) auch wieder vollstreckt werden.

    Ersatzweise Strafhaft

    Bild von Tasse, Laptop, Notizblock und Stift mit Lineal

    Die Intention liefe bei Zahlungsunfähigkeit ins Leere, da der Schuldner zahlungsunfähig ist.

    Bei der ersatzweisen Strafhaft wird – anders als bei Bußgeldern – die Strafe selbst vollstreckt. Die haftweise Vollstreckung erfolgt bei Geldstrafen dann, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird (oder ein Surrogat nicht geleistet wird, wie z.B. „Sozialstunden“). Mit der Haft wird die Strafe selbst vollstreckt, während bei Bußgeldern die Erzwingungshaft nicht der Verbüßung dient, sondern den Willen des Bußgeldschuldners brechen soll, damit dieser die geschuldete Zahlung vornimmt. Ein Bußgeld kann man deshalb auch nicht „absitzen“ (die in Haft umgewandelte Geldstrafe schon). Geht ein Schuldner mit einer bestehenden Geldstrafe in Insolvenz, muss er dafür sorgen, dass zum Beispiel die mit der Staatsanwaltschaft vereinbarten Teilbeträge aus seinem unpfändbaren Einkommen weiter gezahlt werden bzw. Sozialstunden ersatzweise erfolgen können. Denn die strafrechtliche Haft kann auch unabhängig von der Insolvenz vollstreckt werden.

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