Anhebung der Pfändungsfreigrenze 2017
Schuldnerinnen und Schuldner, die gepfändet werden oder sich in einer Insolvenz befinden, haben ab dem 01.07.2017 mehr Geld zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen bei der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c ZPO und der dazugehörenden Lohnpfändungstabelle. Die unpfändbaren Beiträge aus dieser Vorschrift verändern sich gem. § 850c Abs.2a ZPO jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres. Zum ersten Mal wurde der Betrag am 01.07.2003 angepasst. Seit diesem Zeitpunkt kommt es stets in ungeraden Jahren zur Anpassung. Die Anhebung erfolgt abhängig von der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs.1 S.2 Nr.1 EstG.
Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 wurde am 07.04.2017 im BGBl. 2017, S. 750 ff. veröffentlicht. Ab dem 01.07.2017 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.073,88 Euro auf 1.1133,80 Euro angehoben. Das ist ein Anstieg in Höhe von monatlich 59,92 Euro. Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, kommen zu diesem Betrag noch 425,71 Euro (früher: 404,16 Euro) für die erste unterhaltspflichtige Person sowie 237,73 Euro (früher: 225,17 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person hinzu. Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30.06.2019.
Der Mindestschutz für Schuldner beträgt daher je nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
Alleinstehende | 1.133,80 Euro |
Eine Unterhaltspflicht | 1.560,51 Euro |
Zwei Unterhaltspflichten | 1.798,24 Euro |
Drei Unterhaltspflichten | 2.035,97 Euro |
Vier Unterhaltspflichten | 2.273,70 Euro |
Fünf/Mehr Unterhaltspflichten | 2.511,43 Euro |
Ab einem Nettoeinkommen von monatlich 3.475,70 Euro ist der Mehrverdienst in vollem Umfang pfändbar.
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