Erwerbsobliegenheit: schuldnerfreundliche Entscheidung des LG Stuttgart
Ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit kann gem. § 4 c InsO dazu führen, dass das Insolvenzgericht die Stundung der Verfahrenskosten aufhebt. Dies bedeutet für den Schuldner eine massive Belastung. Eine solche Entscheidung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen.
LG Stuttgart zur Erwerbsobliegenheit: keine schematische Betrachtung
Jüngst hat das Landgericht Stuttgart (mit Beschluss vom 27.03.2013, Az.: 19 T 30/13) festgestellt , dass bei der Beurteilung einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit nicht nur eine schematische Betrachtung der Sachlage vorgenommen werden darf. Es müssen auch die branchenbezogenen, regionalen und persönlichen Umstände geprüft und durch das Insolvenzgericht berücksichtigt werden.
LG Stuttgart: bloße Zahl der Bewerbungen nicht ausschlaggebend
Das Gericht darf also die Bemühungen des Schuldners nicht nur an der bloßen Zahl seiner Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern messen. Es muss auch das Alter des Schuldners, seine Ausbildung, Sprachkenntnisse und andere für eine Erwerbstätigkeit relevanten Faktoren berücksichtigen. Darunter fällt auch die Erwerbsbiographie des Schuldners mit eventuellen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Deshalb können auch wenige – dafür aber realistische – Bewerbungen ausreichen um der Erwerbsobliegenheit nachzukommen.
Das LG Stuttgart wirkt einer starren Praxis entgegen
Hat der Schuldner in der Insolvenz trotz aller persönlicher Faktoren eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt und nutzt er diese Möglichkeit nicht, kann diese nicht ausreichende Bemühung die Gläubigerinteressen beeinträchtigen. Das Insolvenzgericht kann mit dieser Begründung eine Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten veranlassen. Durch das Urteil des LG Stuttgart werden Sie als Schuldner Freiräume bei der Ausschöpfung der Erwerbsobliegenheit erhalten. Vor allem wird der Insolvenzverwalter von Ihnen bei Vorliegen besonderer Umstände keine alleine an der Anzahl an Bewerbungen anknüpfende Bewerbungstätigkeit verlangen.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!