Die geplanten Änderungen beinhalten eine umstrittene Mindestquotenregelung. Diese regelt, dass nur ein Schuldner die Insolvenz vorzeitig nach drei Jahren beenden kann, wenn er in den ersten 36 Monaten 25% der im Privatinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sowie die Verfahrenskosten befriedigt (z.B. an den Treuhänder zahlt). Für alle Schuldner, die dazu nicht in der Lage sind, bleibt es wie bisher bei den sechs Jahren oder bei fünf Jahren, falls zumindest die Kosten des Verfahrens in dieser Zeit aufgebracht werden können.
Die „Mindestquote“ bedeutet anhand von Beispielen: Bei einer Gesamtverschuldung von 100.000 Euro müsste der Schuldner innerhalb der ersten 36 Monate 25.000 Euro aufbringen (+ die Kosten des Verfahrens). Bei 20.000 Euro wären es 5.000 Euro (+ Kosten), bei 10.000 Euro also 2.500 Euro (+ Kosten) usw.
Fazit: Hoffnungen auf eine baldige Änderung der Verfahrensdauer sind derzeit (noch) unbegründet. Der gegenwärtige Stand des Gesetzgebungsverfahrens macht jedenfalls eine Umsetzung in allernächster Zukunft nicht wahrscheinlich. Es darf aus den bisherigen Stand der Diskussion als gesichert angenommen werden, dass die Bundesregierung auf die umstrittene „Mindestquote“ setzen will, auch wenn das bisher immer nur als eine Möglichkeit vorgetragen wurde.
Sehr geehrter Damen und Herren
Meine Insolvenz hat begonnen am 2017 und geplant bis 2024 wann der Gesetz im kraft treten würde ich auch betroffen oder ?????
Sehr geehrter Herr G.,
die generelle Verkürzung des Privatinsolvenzverfahrens soll nur für Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 1.10.2020 beantragt werden. Allerdings ist auch dieses Vorhaben trotz Ankündigung des Bundesregierung noch nicht umgesetzt worden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht