Pfändbarkeit von Sonn- und Feiertagszuschlägen und Nachtzuschlägen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht pfändbar

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.08.2017 dürfte für all diejenigen interessant sein, deren Einkommen aufgrund eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsvollstreckung der Pfändung unterworfen ist. In dem Gerichtsprozess ging es insbesondere um Lohnzuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in den Nachtstunden. Diese Zulagen wurden bisher regelmäßig gepfändet, die Rechtslage war nicht abschließend geklärt. Nun steht fest: Diese Zulagen sind unpfändbar und verbleiben somit auf dem Konto des Arbeitnehmers.

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Arbeitgeber führte Zuschläge an Treuhänder ab

Hintergrund des Urteils war der Fall einer Arbeitnehmerin, die sich in der Privatinsolvenz befand, genauer gesagt in der Wohlverhaltensphase. Während dieser Zeit muss der Schuldner den Teil des Arbeitslohns, der den Pfändungsfreibetrag übersteigt, an einen Treuhänder abtreten. Der Arbeitgeber der Klägerin führte dabei alle aus seiner Sicht pfändbaren Lohnanteile ab. Da die Arbeitnehmerin bei einer Sozialstation tätig war, wo sie auch an Sonn- und Feiertagen sowie nachts gearbeitet hatte, erhielt sie entsprechende Zulagen. Diese Zulagen wurden vom Arbeitnehmer als pfändbar betrachtet und mit dem restlichen Lohn abgeführt.

Erschwerniszulagen sind nicht pfändbar und verbleiben beim Arbeitnehmer

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Rückzahlung der Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit mit der Begründung, dass diese Zuschläge unpfändbar seien. Dabei berief sie sich auf § 850a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach sind u.a. “Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen” unpfändbar, zumindest soweit sie nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen. Damit hätten die Beträge ihrer Ansicht nach bei der Klägerin verbleiben müssen und nicht an den Treuhänder abgeführt werden dürfen. Insgesamt forderte sie die Rückzahlung von 1144,91 Euro, die in der Zeit von Mai 2015 bis März 2016 von ihrer Nettovergütung abgezogen wurden.

Sonn- und Feiertage sind verfassungsmäßig geschützt

Das Gericht musste nun entscheiden, ob die Arbeit an ungünstigen Zeiten eine Erschwernis für den Arbeitnehmer darstellt. Dies hatten die Verwaltungsgerichte schon längst erkannt (z.B. Beschluss des OVG Niedersachsen vom 17.09.2009, Az. 5 ME 186/09, Urteil des VG Düsseldorf vom 04.05.2012, Az. 13 K 5526/10). Nun zog auch das Bundesarbeitsgericht nach. Bezüglich der Nachtarbeit verwies das Gericht auf § 6 Abs. 5 ArbZG (Arbeitszeitgesetz). Die Regelung stellt einen Schutz des Arbeitnehmers vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit dar, womit unmittelbar einleuchtet, dass es sich um eine Erschwernis handelt. Die Nachtzeit gemäß ArbZG liegt zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr, für Bäckereien und Konditoreien zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG).
Beim Schutz von Sonn- und Feiertagen berief sich der Gesetzgeber auf die Verfassung. Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) verweist dabei auf Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und besagt, dass Sonn- und Feiertage Tage der “Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung” sind. Gleichzeitig bestimmt § 9 Abs. 1 ArbZG ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an diesen Tagen. Mit dieser Begründung wurde nun Rechtssicherheit geschaffen, so dass besagte Zuschläge vor der Pfändung geschützt sind.

Samstags- und Schichtarbeit im Interesse der Gläubiger nicht geschützt

Euro-Scheine in der Hand

Bisher wurden Lohnzuschläge gepfändet. Doch jetzt sind diese Zulagen und pfändbar.

Den gesamten Betrag von 1144,91 Euro wird die Klägerin allerdings nicht erhalten. Bei ihrer Klage begehrte sie auch die Rückzahlung von Zuschlägen für Samstags-, Vorfest- und Schichtarbeit. Hierbei stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass diese Zulagen nicht unter den besonderen Schutz fallen. Doch auch ohne besondere Erwähnung in der Verfassung gilt Arbeit am Wochenende wohl für jeden Arbeitnehmer als Erschwernis, egal ob nun am Samstag oder am Sonntag. Gleiches gilt für Schichtarbeit. Andere Gerichte hatten hierfür einen Pfändungsschutz vorher bejaht (z.B. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015, Az. 3 Sa 1335/14). Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht hier den Schutz der Gläubigerinteressen höher gewichtet. Bei der Bewertung der Vorfestarbeit, also der Arbeit am Tag vor einem Feiertag, mag man geteilter Meinung sein. Die Arbeit vor einem Feiertag lässt einem weniger Zeit für Vorbereitungen, ist also ebenfalls eine Belastung. Letztendlich handelt es sich aber um einen normalen Arbeitstag. Doch aus Arbeitnehmersicht hat das Gericht hier insgesamt ein zu strenges Maß gewählt.

Pfändungsschutz gilt für Zuschläge im üblichen Rahmen

Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind unter anderen für Hitze, Wasser, Säure, Staub, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeiten unpfändbar. Nun sind also auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit eindeutig davon umfasst. Ein Zuschlag ist dabei der Teil der Vergütung, der den Grundlohn übersteigt. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Zuschläge nur insoweit geschützt, als dass sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für die Frage, was das genau bedeutet, wird § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) herangezogen. Üblich sind demnach Zuschläge in Höhe von bis zu 25 % vom Grundlohn für Nachtarbeit sowie 50 % für Sonntagsarbeit. An Feiertagen sind es meist 125 %, zu Weihnachten und am 1. Mai sogar 150 %. Grundlohn ist dabei der in Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erhält.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Sofern Sie durch ihre Arbeit die genannten Zuschläge beziehen, könnte es sein, dass Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder oder Ihre Gläubiger ungerechtfertigte Pfändungen durchführen. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie sich unbedingt sofort dagegen wehren. Wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden oder Ihr Arbeitslohn aus einem sonstigen Grund gepfändet wird, beraten wir Sie gerne über den genauen Umfang Ihrer Rechte und zu Handlungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen bezüglich dieses aktuellen Urteils ausführlich besprechen können. Bei aller Erschwernis, die durch ungünstige Arbeitszeiten entsteht, können Sie immerhin Ihren finanziellen Spielraum durch Ausnutzen der pfändungsfreien Zuschläge erhöhen.

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18 Kommentare
  1. Maria
    says:

    Hallo,

    Mein Mann bekommt im Dezember über seinen Freibetrag durch Corona Prämie und 690€ Nachtschichtzuschläge. Damit kommt er über seinen Freibetrag.
    Es liegt eine Pfändung auf dem Konto und dies ist ein öffentlicher Gläubiger.
    Können wir eine einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrags stellen für die Nachtschichtzuschläge und die Corona Prämie?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      Nachtschichtzulagen sind Erschwerniszulagen und daher von Gesetzes wegen unpfändbar. Bei der Corona-Prämie ist dies aktuell umstritten, was wir unserem Artikel Ist die Corona-Prämie pfändbar? näher erläutern. Wenn der öffentlich-rechtliche Gläubiger selbst die Kontopfändung herbeigeführt hat, müssten Sie sich mit einem Antrag an diesen Gläubiger richten. Belegen Sie, dass es bei dem Einkommen auch um Nachtschichtzulagen handelt und dass die Corona-Prämie ebenso unpfändbar ist, weil es sich um eine Prämie für unter erschwerten Bedingungen erbrachte Arbeit handele.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Heiko H.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Vor kurzem wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet.
    Ich erhalte von meinem Arbeitgeber Nachtzuschläge steuererfrei ausbezahlt.
    Mein Treuhänder ist der Auffassung das das gesamte Nettoeinkommen für die Berechnung des pfändbaren Teils herangezogen wird. Einen Sonderreglung für Nachtzuschläge sei ihm nicht bekannt.
    Was kann ich jetzt tun??

    Vielen Dank für Ihre Mühe.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      vielleicht hilf es Ihnen, wenn Sie Ihnen Treuhänder auf das Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 aufmerksam machen. Die Richter entschieden, dass Nachtzuschläge als Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Davud
    says:

    Guten Tag,

    Meine Frage wurde leider nicht beantwortet sondern auf den Text hingewiesen der aber leider meine Frage gar nicht beantwortet.

    Ich möchte nur wissen ob Pfändungsfreie Beträge mit den Pfändungsrelevanten Beträgen addiert werden also zusammengerechnet werden? Und so dann ein gesamtnetto bei der Abrechnung ensteht.
    Beispiel grundlohn netto 3000
    Plus Sonntagsarbeit 1500 Euro netto dazu.

    Richtig wäre 3000 euro grundgehalt minus das pfändbare.
    Und nicht 3000 Euro plus 1500 euro zulagen minus das pfändbare !
    Im text steht nix dazu.
    Hoffe auf Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      falls die erste Antwort nicht hilfreich war, bitte ich um Entschuldigung.
      Zur Ermittlung des pfändbaren Betrags wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Das Nettoeinkommen ist also zunächst um die gem. § 850a ZPO unpfändbaren Beträge zu kürzen. Erst danach wird der pfändbare Anteil gemäß Pfändungstabelle ermittelt.
      Anhand des Beispiels:
      Nettogehalt 4.500 Euro
      Davon abzuziehen 1.500 Euro Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO
      Bereinigtes Nettoeinkommen: 3.000 Euro.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Bibi
    says:

    Hallo,
    Sind die Erschwerniszulagen pfändbar?ich bekomme Erschwerniszulagen wegen Infektionsgefahr muss ich diesen Betrag mitberechnen?oder bei der Berechnung abziehen?
    Vielen Dank im Voraus

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      meines Erachtens fallen diese Erschwernis- bzw. Gefahrenzulagen unter § 850 Nr. 1 ZPO und sind somit unpfändbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Stefan
    says:

    Hallo,ich habe 1 Kind und mein Lohn ist ca 1950€ netto,davon sind aber 250€ sonn-und nachtzuschlag. Wieviel darf mir gepfändet werden?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      herzlichen Dank für Ihre Frage, für die wir eigens einen Artikel Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode erstellt haben. Falls Sie nach der Lektüre des Artikels noch einzelne Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Brabus
    says:

    Auf mein Lohnabrechnung habe ich 1520€ netto bekommen aber davon sind 300€ Nachtschicht Zuschläge kann ich davon trotzdem nur 1170€ von mein Konto abheben oder steht mir mehr zu ??

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      danke für Ihre Frage, die wir in unserem Beitrag Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode näher erläutern. Falls Sie nach der Lektüre des Beitrags noch eine Frage haben, können Sie gerne unter dem Beitrag stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Claudia M.
    says:

    Hallo, wo beantragt man die Erhöhung des Freibetrages auf einem p-Konto wegen Sonn und Feiertagsarbeiten ? Und was wird dazu alles benötigt ?
    Lieben Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Dies muss grundsätzlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Benötigt wird idealerweise die Gehaltsabrechnung, aus der hervorgeht, um welche Zuschläge es sich handelt und in welcher Höhe sie gezahlt wurden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Sascha Van B.
    says:

    Hallo ist die Nach zulage und betriebszugehörigkeit pfändbar
    Mfg

  9. Carmen G.
    says:

    Guten Tag, meine Frage ist, ob ich bei einer neuen Beschäftigung auch wieder neu den Einbehlt der Zuschläge bei Gericht beantragen muß. Bei mein vorherigen Arbeit habe ich es schriftlich getan, oder geht das automatisch.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Georgi,

      ich würde vermuten, dass die Bank in diesem Fall eine neue P-Konto-Bescheinigung verlangt, allerdings kann ich hierzu keine verbindliche Antwort geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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