
Bisher wurden Lohnzuschläge gepfändet. Doch jetzt sind diese Zulagen und pfändbar.
Den gesamten Betrag von 1144,91 Euro wird die Klägerin allerdings nicht erhalten. Bei ihrer Klage begehrte sie auch die Rückzahlung von Zuschlägen für Samstags-, Vorfest- und Schichtarbeit. Hierbei stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass diese Zulagen nicht unter den besonderen Schutz fallen. Doch auch ohne besondere Erwähnung in der Verfassung gilt Arbeit am Wochenende wohl für jeden Arbeitnehmer als Erschwernis, egal ob nun am Samstag oder am Sonntag. Gleiches gilt für Schichtarbeit. Andere Gerichte hatten hierfür einen Pfändungsschutz vorher bejaht (z.B. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015, Az. 3 Sa 1335/14). Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht hier den Schutz der Gläubigerinteressen höher gewichtet. Bei der Bewertung der Vorfestarbeit, also der Arbeit am Tag vor einem Feiertag, mag man geteilter Meinung sein. Die Arbeit vor einem Feiertag lässt einem weniger Zeit für Vorbereitungen, ist also ebenfalls eine Belastung. Letztendlich handelt es sich aber um einen normalen Arbeitstag. Doch aus Arbeitnehmersicht hat das Gericht hier insgesamt ein zu strenges Maß gewählt.
Pfändungsschutz gilt für Zuschläge im üblichen Rahmen
Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind unter anderen für Hitze, Wasser, Säure, Staub, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeiten unpfändbar. Nun sind also auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit eindeutig davon umfasst. Ein Zuschlag ist dabei der Teil der Vergütung, der den Grundlohn übersteigt. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Zuschläge nur insoweit geschützt, als dass sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für die Frage, was das genau bedeutet, wird § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) herangezogen. Üblich sind demnach Zuschläge in Höhe von bis zu 25 % vom Grundlohn für Nachtarbeit sowie 50 % für Sonntagsarbeit. An Feiertagen sind es meist 125 %, zu Weihnachten und am 1. Mai sogar 150 %. Grundlohn ist dabei der in Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erhält.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Sofern Sie durch ihre Arbeit die genannten Zuschläge beziehen, könnte es sein, dass Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder oder Ihre Gläubiger ungerechtfertigte Pfändungen durchführen. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie sich unbedingt sofort dagegen wehren. Wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden oder Ihr Arbeitslohn aus einem sonstigen Grund gepfändet wird, beraten wir Sie gerne über den genauen Umfang Ihrer Rechte und zu Handlungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen bezüglich dieses aktuellen Urteils ausführlich besprechen können. Bei aller Erschwernis, die durch ungünstige Arbeitszeiten entsteht, können Sie immerhin Ihren finanziellen Spielraum durch Ausnutzen der pfändungsfreien Zuschläge erhöhen.
Guten Tag, meine Frage ist, ob ich bei einer neuen Beschäftigung auch wieder neu den Einbehlt der Zuschläge bei Gericht beantragen muß. Bei mein vorherigen Arbeit habe ich es schriftlich getan, oder geht das automatisch.
Sehr geehrte Frau Georgi,
ich würde vermuten, dass die Bank in diesem Fall eine neue P-Konto-Bescheinigung verlangt, allerdings kann ich hierzu keine verbindliche Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht