Bisher wurden Lohnzuschläge gepfändet. Doch jetzt sind diese Zulagen und pfändbar.
Den gesamten Betrag von 1144,91 Euro wird die Klägerin allerdings nicht erhalten. Bei ihrer Klage begehrte sie auch die Rückzahlung von Zuschlägen für Samstags-, Vorfest- und Schichtarbeit. Hierbei stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass diese Zulagen nicht unter den besonderen Schutz fallen. Doch auch ohne besondere Erwähnung in der Verfassung gilt Arbeit am Wochenende wohl für jeden Arbeitnehmer als Erschwernis, egal ob nun am Samstag oder am Sonntag. Gleiches gilt für Schichtarbeit. Andere Gerichte hatten hierfür einen Pfändungsschutz vorher bejaht (z.B. Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2015, Az. 3 Sa 1335/14). Dennoch hat das Bundesarbeitsgericht hier den Schutz der Gläubigerinteressen höher gewichtet. Bei der Bewertung der Vorfestarbeit, also der Arbeit am Tag vor einem Feiertag, mag man geteilter Meinung sein. Die Arbeit vor einem Feiertag lässt einem weniger Zeit für Vorbereitungen, ist also ebenfalls eine Belastung. Letztendlich handelt es sich aber um einen normalen Arbeitstag. Doch aus Arbeitnehmersicht hat das Gericht hier insgesamt ein zu strenges Maß gewählt.
Pfändungsschutz gilt für Zuschläge im üblichen Rahmen
Gefahren- und Erschwerniszuschläge sind unter anderen für Hitze, Wasser, Säure, Staub, Schacht- und Tunnel-, Druckluft- und Taucher- sowie Stacheldrahtarbeiten unpfändbar. Nun sind also auch Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit eindeutig davon umfasst. Ein Zuschlag ist dabei der Teil der Vergütung, der den Grundlohn übersteigt. Um Missbrauch vorzubeugen, sind die Zuschläge nur insoweit geschützt, als dass sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Für die Frage, was das genau bedeutet, wird § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) herangezogen. Üblich sind demnach Zuschläge in Höhe von bis zu 25 % vom Grundlohn für Nachtarbeit sowie 50 % für Sonntagsarbeit. An Feiertagen sind es meist 125 %, zu Weihnachten und am 1. Mai sogar 150 %. Grundlohn ist dabei der in Stundenlohn umgerechnete Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in der regelmäßigen Arbeitszeit erhält.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Sofern Sie durch ihre Arbeit die genannten Zuschläge beziehen, könnte es sein, dass Ihr Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder oder Ihre Gläubiger ungerechtfertigte Pfändungen durchführen. Wenn dies der Fall ist, sollten Sie sich unbedingt sofort dagegen wehren. Wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden oder Ihr Arbeitslohn aus einem sonstigen Grund gepfändet wird, beraten wir Sie gerne über den genauen Umfang Ihrer Rechte und zu Handlungsmöglichkeiten. Rufen Sie uns an, damit wir Ihre Fragen bezüglich dieses aktuellen Urteils ausführlich besprechen können. Bei aller Erschwernis, die durch ungünstige Arbeitszeiten entsteht, können Sie immerhin Ihren finanziellen Spielraum durch Ausnutzen der pfändungsfreien Zuschläge erhöhen.
Hallo,
Mein Mann bekommt im Dezember über seinen Freibetrag durch Corona Prämie und 690€ Nachtschichtzuschläge. Damit kommt er über seinen Freibetrag.
Es liegt eine Pfändung auf dem Konto und dies ist ein öffentlicher Gläubiger.
Können wir eine einmalige Erhöhung des Sockelfreibetrags stellen für die Nachtschichtzuschläge und die Corona Prämie?
Sehr geehrte Frau M.,
Nachtschichtzulagen sind Erschwerniszulagen und daher von Gesetzes wegen unpfändbar. Bei der Corona-Prämie ist dies aktuell umstritten, was wir unserem Artikel Ist die Corona-Prämie pfändbar? näher erläutern. Wenn der öffentlich-rechtliche Gläubiger selbst die Kontopfändung herbeigeführt hat, müssten Sie sich mit einem Antrag an diesen Gläubiger richten. Belegen Sie, dass es bei dem Einkommen auch um Nachtschichtzulagen handelt und dass die Corona-Prämie ebenso unpfändbar ist, weil es sich um eine Prämie für unter erschwerten Bedingungen erbrachte Arbeit handele.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vor kurzem wurde mein Insolvenzverfahren eröffnet.
Ich erhalte von meinem Arbeitgeber Nachtzuschläge steuererfrei ausbezahlt.
Mein Treuhänder ist der Auffassung das das gesamte Nettoeinkommen für die Berechnung des pfändbaren Teils herangezogen wird. Einen Sonderreglung für Nachtzuschläge sei ihm nicht bekannt.
Was kann ich jetzt tun??
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Herr H.,
vielleicht hilf es Ihnen, wenn Sie Ihnen Treuhänder auf das Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 aufmerksam machen. Die Richter entschieden, dass Nachtzuschläge als Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO grundsätzlich unpfändbar sind, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
Meine Frage wurde leider nicht beantwortet sondern auf den Text hingewiesen der aber leider meine Frage gar nicht beantwortet.
Ich möchte nur wissen ob Pfändungsfreie Beträge mit den Pfändungsrelevanten Beträgen addiert werden also zusammengerechnet werden? Und so dann ein gesamtnetto bei der Abrechnung ensteht.
Beispiel grundlohn netto 3000
Plus Sonntagsarbeit 1500 Euro netto dazu.
Richtig wäre 3000 euro grundgehalt minus das pfändbare.
Und nicht 3000 Euro plus 1500 euro zulagen minus das pfändbare !
Im text steht nix dazu.
Hoffe auf Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
falls die erste Antwort nicht hilfreich war, bitte ich um Entschuldigung.
Zur Ermittlung des pfändbaren Betrags wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Das Nettoeinkommen ist also zunächst um die gem. § 850a ZPO unpfändbaren Beträge zu kürzen. Erst danach wird der pfändbare Anteil gemäß Pfändungstabelle ermittelt.
Anhand des Beispiels:
Nettogehalt 4.500 Euro
Davon abzuziehen 1.500 Euro Erschwerniszulagen gemäß § 850a Nr. 3 ZPO
Bereinigtes Nettoeinkommen: 3.000 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Sind die Erschwerniszulagen pfändbar?ich bekomme Erschwerniszulagen wegen Infektionsgefahr muss ich diesen Betrag mitberechnen?oder bei der Berechnung abziehen?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
meines Erachtens fallen diese Erschwernis- bzw. Gefahrenzulagen unter § 850 Nr. 1 ZPO und sind somit unpfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,ich habe 1 Kind und mein Lohn ist ca 1950€ netto,davon sind aber 250€ sonn-und nachtzuschlag. Wieviel darf mir gepfändet werden?
Sehr geehrter Herr S.,
herzlichen Dank für Ihre Frage, für die wir eigens einen Artikel Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode erstellt haben. Falls Sie nach der Lektüre des Artikels noch einzelne Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Auf mein Lohnabrechnung habe ich 1520€ netto bekommen aber davon sind 300€ Nachtschicht Zuschläge kann ich davon trotzdem nur 1170€ von mein Konto abheben oder steht mir mehr zu ??
Sehr geehrter Herr B.,
danke für Ihre Frage, die wir in unserem Beitrag Berechnung des pfändbaren Einkommens – Nettomethode näher erläutern. Falls Sie nach der Lektüre des Beitrags noch eine Frage haben, können Sie gerne unter dem Beitrag stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, wo beantragt man die Erhöhung des Freibetrages auf einem p-Konto wegen Sonn und Feiertagsarbeiten ? Und was wird dazu alles benötigt ?
Lieben Gruß
Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Frage. Dies muss grundsätzlich beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Benötigt wird idealerweise die Gehaltsabrechnung, aus der hervorgeht, um welche Zuschläge es sich handelt und in welcher Höhe sie gezahlt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ist die Nach zulage und betriebszugehörigkeit pfändbar
Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
die Zulage für Nachtarbeit ist nicht pfändbar. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/insolvenz-pfaendung-von-erschwerniszulagen-nachtzulagen-sonntags-feiertagsarbeit-zuschlaegen-schichtarbeit/
Eine Prämie für Betriebszugehörigkeit könnte unter die unpfändbaren Treuegelder gemäß § 850a Nr. 2 ZPO fallen. Hier kommt es genauer auf den Einzelfall an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag, meine Frage ist, ob ich bei einer neuen Beschäftigung auch wieder neu den Einbehlt der Zuschläge bei Gericht beantragen muß. Bei mein vorherigen Arbeit habe ich es schriftlich getan, oder geht das automatisch.
Sehr geehrte Frau Georgi,
ich würde vermuten, dass die Bank in diesem Fall eine neue P-Konto-Bescheinigung verlangt, allerdings kann ich hierzu keine verbindliche Antwort geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht