Insolvenzantrag stellen – Worauf man achten sollte

Insolvenzantrag richtig stellen

Sie befinden sich in einer schwierigen finanziellen Situation und suchen nun nach einer Lösung?

Es gibt verschiedene Wege zur Entschuldung. Neben dem außergerichtlichen Vergleich stellt vor allem der Antrag auf Privatinsolvenz einen Weg aus den Schulden dar.

Mit dem Insolvenzantrag gehen Sie den ersten Schritt zur Schuldenbefreiung und werden in drei, fünf oder sechs Jahren schuldenfrei.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Der Insolvenzantrag – Was ist das eigentlich?

Der Insolvenzantrag, also der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder schriftlich gestellt oder in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll gegeben. Die Antragstellung ist allerdings an einen Grund gebunden – die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Ein Insolvenzantrag birgt dennoch ein paar bürokratische Schwierigkeiten. Schon die Frage nach der Wahl des richtigen Verfahrens (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz, selten auch Nachlassinsolvenz) erfordert zumindest grundlegende Kenntnisse im Insolvenzrecht. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen auch während des Insolvenzverfahrens zu beachten. Und hier kommen wir ins Spiel: Da ein fehlerhaft gestellter Insolvenzantrag nachteilige Folgen hat und gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 der Insolvenzordnung (InsO) auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, sollte ein Insolvenzantrag im besten Fall von sachkundigen Beratern begleitet werden. Wenn Sie einen Insolvenzantrag zur Entschuldung stellen, sollten Sie hierbei keine vermeidbaren Fehler machen.

Eine öffentliche Schuldnerberatung berät Sie kostenfrei zum Insolvenzantrag. Jedoch beträgt die Wartezeit oftmals ein ganzes Jahr. Nehmen Sie stattdessen unsere Beratung in Anspruch, können wir für Sie sofort den Insolvenzantrag stellen.

Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag

Möchten Sie einen Insolvenzantrag auf Privatinsolvenz stellen, dann müssen gemäß § 304 InsO folgende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:

  • der Antrag einer natürlichen Person
  • Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit
  • Bescheinigung nach § 305 InsO

Eine weitere Voraussetzung ist vor allem auf persönlicher Ebene wichtig: Der feste Entschluss, den Weg der Privatinsolvenz zur Entschuldung zu gehen.

Noch vor dem Insolvenzantrag gehen wir als Fachanwaltskanzlei mit Ihnen den Weg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Allen Gläubigern unterbreiten wir dabei einen Schuldenbereinigungsplan. In einigen Fällen stimmen alle Gläubiger diesem Vergleichsangebot zu, womit der Insolvenzantrag nicht mehr erforderlich ist. Dies ist jedoch eher selten der Fall, jedenfalls, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Stimmt ein Gläubiger nicht zu, liegt die Voraussetzung für den Insolvenzantrag vor. Die notwendige Bescheinigung nach § 305 InsO über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung stellen wir als „geeignete Stelle“ für Sie aus.

Weiterhin muss mit dem Insolvenzantrag gemäß § 305 Abs. 1 InsO ein Gläubigerverzeichnis eingereicht werden, welches vollständige und korrekte Angaben zu allen Gläubigern sowie zur Höhe der offenen Forderungen enthält. Eingereicht werden muss zudem ein Vermögensverzeichnis, um die Vermögensverhältnisses und die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.

Welche Personen können einen Insolvenzantrag stellen?

Einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens können Sie nach § 304 Abs. 1 InsO dann stellen, wenn Sie eine natürliche Person sind, die derzeit keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Sind Sie also Arbeitnehmer, Empfänger von ALG 1 oder ALG 2, Beamter, Rentner oder auch arbeitsunfähig, dann können Sie einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Ihr Einkommen ist für den Insolvenzantrag nicht relevant.

Sind Sie hingegen selbständig oder freiberuflich tätig, Arzt mit eigener Praxis, Rechtsanwalt oder Unternehmer, dann ist der Antrag auf Regelinsolvenz die richtige Wahl.
Als ehemaliger Selbständiger können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Privatinsolvenz beantragen. Sofern es nicht mehr als 19 Gläubiger gibt und aus Arbeitsverhältnissen keine Löhne oder andere Forderungen ausstehen, besteht die Möglichkeit der Privatinsolvenz. Somit können viele ehemals Selbstständige diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen.

Insolvenzantrag auch durch Gläubiger

Die Beantragung einer Insolvenz kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • durch den Schuldner
  • durch einen Gläubiger

Als Schuldner können Sie mit unserer Hilfe rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen und einem Gläubigerantrag zuvorkommen. Gläubiger können den Insolvenzantrag stellen, wenn ein rechtliches Interesse besteht und die Forderung und der Grund für die Insolvenzeröffnung glaubhaft gemacht werden können. Sind Sie als Schuldner zahlungsunfähig, dann liegt ein Eröffnungsgrund vor.
Stellt ein Gläubiger einen Insolvenzantrag, müssen Sie als Schuldner schnell handeln. Natürlich helfen wir Ihnen dabei. Denn: Eine Restschuldbefreiung ist nur möglich, wenn Sie selbst die Verbraucherinsolvenz gemeinsam mit der Restschuldbefreiung beantragen. Entsprechend der Insolvenzordnung (§ 305 Abs. 3 Satz 2) besteht für Sie die Möglichkeit, noch vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, innerhalb von drei Monaten nach Antrag des Gläubigers, selbst einen Insolvenzantrag zu stellen.

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Wie und wo kann ein Insolvenzantrag gestellt werden?

Wir helfen Ihnen in unserer Tätigkeit als anerkannter Schuldnerberater und Fachanwalt für Insolvenzrecht gern beim Insolvenzantrag. Sind Sie selbst betroffen, dann müssen Sie die erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Privatinsolvenz einreichen. Die Auseinandersetzung mit der Schuldensituation kann unangenehm sein und Ihnen dabei Fehler unterlaufen. Beispielsweise könnten aufgrund fehlender Briefe einige Gläubiger vergessen werden. Daher führen wir entsprechende ABfragen durch und ermitteln sämtliche Gläubiger und die aktuellen Schuldenstände.

Bild von Mann in blauem Anzug

Gemeinsam mit Ihnen füllen wir das für den Insolvenzantrag notwendige Formular richtig und vollständig aus. Dem Antrag müssen – wie bereits erwähnt – die Bescheinigung zum Scheitern des außergerichtlichen Schuldenvergleichs (Bescheinigung nach § 305 InsO), eine Vermögensübersicht und ein Vermögensverzeichnis, der Schuldenbereinigungsplan sowie die Beantragung auf Erteilung der Restschuldbefreiung beigefügt werden.

Der Insolvenzantrag ist schriftlich zu stellen oder kann beim Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden. Welches Gericht zuständig ist, bestimmt nach § 3 InsO der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners. Generell ist für den Insolvenzantrag das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der ständige Wohnsitz des Schuldners befindet.

Für Geschäftsführer eines Unternehmens ist zu beachten, dass bei Überschuldung sowie bei bestehender Zahlungsunfähigkeit eine Insolvenzantragspflicht besteht. Andernfalls kann sich ein Unternehmer unter Umständen mit dem Tatbestand der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Als Privatperson machen Sie sich bei Hinauszögern des Insolvenzantrags nicht strafbar, doch Gläubiger können beispielsweise eine unangenehme Kontopfändung durchführen.

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Wie oft kann man einen Insolvenzantrag stellen?

Haben Sie schon einmal einen Insolvenzantrag gestellt, müssen Sie mindestens drei Jahre bis zu einer erneuten Beantragung der Privatinsolvenz warten.

Hervor geht dies aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010. Demnach kann bei Verwehrung der Restschuldbefreiung erst drei Jahre nach der rechtskräftigen Versagung ein erneuter Insolvenzantrag gestellt werden. Die Frist beginnt dabei erst mit Rechtskraft des jeweiligen Beschlusses. Die Sperrfrist von drei Jahren gilt auch, wenn Sie als Schuldner nach dem Antrag eines Gläubigers keinen eigenen Insolvenzantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Eine Frist von fünf Jahren bis zur erneuten Stellung des Insolvenzantrags gilt dann, wenn der Schuldner die Restschuldbefreiung nicht erhalten hat, weil er rechtskräftig aufgrund von begangenen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde.

Hat ein Schuldner die gesamte Wohlverhaltensphase erfolgreich hinter sich gebracht und anschließend die Restschuldbefreiung erhalten, so gilt eine Frist von zehn Jahren, bis er wieder einen Insolvenzantrag stellen kann.

Bei der reinen Anzahl von Insolvenzanträgen, die ein Schuldner stellen kann, gibt es hingegen keine Beschränkung.

Wir helfen beim Insolvenzantrag

Da das Stellen eines Insolvenzantrags mit vielen Hürden verbunden ist, wenden Sie sich mit Ihren Problemen gern an uns. Als anerkannter Fachanwalt für Insolvenzrecht und Schuldnerberater stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Insolvenz beratend zur Seite. Vor dem Insolvenzantrag empfehlen wir Ihnen, unsere kostenfreie telefonische Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenzantrag stellen – Worauf man achten sollte”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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6 Kommentare
  1. Alex
    says:

    Guten Tag,
    wir haben mit unserer UG einen Antrag auf Insolvenz gestellt. Aktuell wird ein Gutachten erstellt. Nun fordert die Insolvenzverwalterin, dass von dem Geschäftsführer ein privates Vermögensverzeichnis ausgefüllt und zurück gesendet werden soll. Kann man das bedenkenlos machen oder lieber nicht? Welche Folgen kann dies haben?
    Vielen Dank vorab.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      das ist tatsächlich ungewöhnlich. Konfrontieren Sie die Insolvenzverwalterin mit der Frage, was die Rechtsgrundlage dieser Aufforderung sei.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Ines B. .
    says:

    Hallo Herr Kraus,
    nehmen wir an jemand hat vor 10+ Jahren als “Strohmann” kurzzeitig als Geschäftsführer für GmbHs fungiert. Diese sind längst liquidiert. Er wurde allerdings nach Paragraf 64 GmbH Gesetz vom Insolvenzverwalter in Haftung genommen, woraus einige 10.000 € Schulden resultieren. Weiterhin fordert aus einer anderen GF eine Krankenkasse zigtausend Euro.
    In der Folgezeit sind dann Privat hohe Schuldrn hinzu gekommen. In den letzten Jahren Festanstellung und ein Nebengwerbe als Einzelgewerbetreibender. Aus diesem Gewerbe keine Schulden, aber die Altlasten hängen halt nach. Das Gewerbe soll nun abgemeldet werden und sich auf die Festanstellung konzentriert werden.
    Welches Insolvenzverfahren wäre hier zu wählen? Privat- oder Regelinso? Gehen wir davon aus, dass es mehr als 50 Gläubiger gibt…
    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!
    Besten Dank!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Anhand Ihrer Angaben wäre das Regelinsolvenzverfahren hier einschlägig.
      Hierzu empfehle ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung bei unserer Kanzlei. Vereinbaren Sie gerne Ihren Termin unter 0221 – 6777 0055 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Insbesondere wäre zu prüfen, ob einige der Verbindlichkeiten evtl. nicht von der Restschuldbefreiung umfasst wären.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Kerstin H.
    says:

    Ich hatte 2 Einzelfirmen. Muss ich für beide Firmen einen Insolvenzantrag stellen oder kann ich es in Einem . Es handelte sich um zwei Einzelfirmen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      das hängt von der Haftungsstruktur Ihrer beiden Unternehmen ab. Falls Sie persönlich Haftende sind, dann ist grundsätzlich nur ein Insolvenzantrag erforderlich.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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