Der Insolvenzantrag – Was ist das eigentlich?
Der Insolvenzantrag, also der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist an keine bestimmte Form gebunden und kann entweder schriftlich gestellt oder in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mündlich zu Protokoll gegeben. Die Antragstellung ist allerdings an einen Grund gebunden – die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Ein Insolvenzantrag birgt dennoch ein paar bürokratische Schwierigkeiten. Schon die Frage nach der Wahl des richtigen Verfahrens (Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz, selten auch Nachlassinsolvenz) erfordert zumindest grundlegende Kenntnisse im Insolvenzrecht. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen auch während des Insolvenzverfahrens zu beachten. Und hier kommen wir ins Spiel: Da ein fehlerhaft gestellter Insolvenzantrag nachteilige Folgen hat und gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 der Insolvenzordnung (InsO) auch zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, sollte ein Insolvenzantrag im besten Fall von sachkundigen Beratern begleitet werden. Wenn Sie einen Insolvenzantrag zur Entschuldung stellen, sollten Sie hierbei keine vermeidbaren Fehler machen.
Eine öffentliche Schuldnerberatung berät Sie kostenfrei zum Insolvenzantrag. Jedoch beträgt die Wartezeit oftmals ein ganzes Jahr. Nehmen Sie stattdessen unsere Beratung in Anspruch, können wir für Sie sofort den Insolvenzantrag stellen.
Voraussetzungen für einen Insolvenzantrag
Möchten Sie einen Insolvenzantrag auf Privatinsolvenz stellen, dann müssen gemäß § 304 InsO folgende gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen:
- der Antrag einer natürlichen Person
- Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit oder bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit
- Bescheinigung nach § 305 InsO
Eine weitere Voraussetzung ist vor allem auf persönlicher Ebene wichtig: Der feste Entschluss, den Weg der Privatinsolvenz zur Entschuldung zu gehen.
Noch vor dem Insolvenzantrag gehen wir als Fachanwaltskanzlei mit Ihnen den Weg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Allen Gläubigern unterbreiten wir dabei einen Schuldenbereinigungsplan. In einigen Fällen stimmen alle Gläubiger diesem Vergleichsangebot zu, womit der Insolvenzantrag nicht mehr erforderlich ist. Dies ist jedoch eher selten der Fall, jedenfalls, wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist. Stimmt ein Gläubiger nicht zu, liegt die Voraussetzung für den Insolvenzantrag vor. Die notwendige Bescheinigung nach § 305 InsO über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung stellen wir als „geeignete Stelle“ für Sie aus.
Weiterhin muss mit dem Insolvenzantrag gemäß § 305 Abs. 1 InsO ein Gläubigerverzeichnis eingereicht werden, welches vollständige und korrekte Angaben zu allen Gläubigern sowie zur Höhe der offenen Forderungen enthält. Eingereicht werden muss zudem ein Vermögensverzeichnis, um die Vermögensverhältnisses und die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.
Guten Tag,
wir haben mit unserer UG einen Antrag auf Insolvenz gestellt. Aktuell wird ein Gutachten erstellt. Nun fordert die Insolvenzverwalterin, dass von dem Geschäftsführer ein privates Vermögensverzeichnis ausgefüllt und zurück gesendet werden soll. Kann man das bedenkenlos machen oder lieber nicht? Welche Folgen kann dies haben?
Vielen Dank vorab.
Sehr geehrte Frau K.,
das ist tatsächlich ungewöhnlich. Konfrontieren Sie die Insolvenzverwalterin mit der Frage, was die Rechtsgrundlage dieser Aufforderung sei.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo Herr Kraus,
nehmen wir an jemand hat vor 10+ Jahren als “Strohmann” kurzzeitig als Geschäftsführer für GmbHs fungiert. Diese sind längst liquidiert. Er wurde allerdings nach Paragraf 64 GmbH Gesetz vom Insolvenzverwalter in Haftung genommen, woraus einige 10.000 € Schulden resultieren. Weiterhin fordert aus einer anderen GF eine Krankenkasse zigtausend Euro.
In der Folgezeit sind dann Privat hohe Schuldrn hinzu gekommen. In den letzten Jahren Festanstellung und ein Nebengwerbe als Einzelgewerbetreibender. Aus diesem Gewerbe keine Schulden, aber die Altlasten hängen halt nach. Das Gewerbe soll nun abgemeldet werden und sich auf die Festanstellung konzentriert werden.
Welches Insolvenzverfahren wäre hier zu wählen? Privat- oder Regelinso? Gehen wir davon aus, dass es mehr als 50 Gläubiger gibt…
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen!
Besten Dank!
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Frage. Anhand Ihrer Angaben wäre das Regelinsolvenzverfahren hier einschlägig.
Hierzu empfehle ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung bei unserer Kanzlei. Vereinbaren Sie gerne Ihren Termin unter 0221 – 6777 0055 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Insbesondere wäre zu prüfen, ob einige der Verbindlichkeiten evtl. nicht von der Restschuldbefreiung umfasst wären.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich hatte 2 Einzelfirmen. Muss ich für beide Firmen einen Insolvenzantrag stellen oder kann ich es in Einem . Es handelte sich um zwei Einzelfirmen
Sehr geehrte Frau H.,
das hängt von der Haftungsstruktur Ihrer beiden Unternehmen ab. Falls Sie persönlich Haftende sind, dann ist grundsätzlich nur ein Insolvenzantrag erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht