Landgericht Koblenz: Falls der ausziehende Mieter Nutzungsentschädigung zahlt, hat er einen Anspruch auf alle Versorgungsleistungen
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter räumte nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht sofort die Mieträume. Er zahlte allerdings an den Vermieter weiterhin die Nutzungsentschädigung und Vorauszahlungen auf die Betriebskosten .Der Vermieter reichte Räumungsklage ein und stellte außerdem die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung ein. Daraufhin beantragte der Mieter beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung, um den Vermieter zu zwingen, die Energieversorgung wieder herzustellen.
Landgericht Koblenz: Versorgungsleistung muss gewährleistet werden
Das Landgericht Koblenz führte aus:
„…dass der Mieter trotz des beendeten Mietverhältnisses einen Versorgungsanspruch gegen den Vermieter hatte, obwohl mit der Beendigung des Mietverhältnisses die Pflicht des Vermieters dem Mieter die Mieträume zur Verfügung zu stellen endete. Einzelne Verpflichtungen könnten jedoch auch nach Vertragsbeendigung fortbestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zu Versorgungsleistungen, wenn dem Vermieter wegen der weiterhin vom Mieter entrichteten Nutzungsentschädigung kein Schaden drohe. Das gälte erst recht, wenn dem Mieter in einem rechtskräftigen Räumungsurteil eine Räumungsfrist gewährt werde. § 546a Abs. 2 BGB gewähre einem Vermieter außerdem Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe seiner Mieträume“.
Der Vermieter darf Sie nicht durch Einstellung der Versorgungsleistungen aus Ihrer Wohnung drängen
Das heißt für Sie, dass auch wenn Ihr Mietverhältnis beendet ist, Sie aber trotzdem weiterzahlen, muss der Vermieter weiterhin die Versorgungsleistungen gewährleisten. Er kann Sie nicht aus der Wohnung drängen, indem er die Strom oder Gaszufuhr einstellt. Im Gegenzug sollten Sie darauf achten, auch nach Kündigung weiter Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete zu bezahlen.
LG Koblenz vom 24. Mai 2011, Az. 6 S 8/11
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