Lohnpfändung: So verhalten Sie sich als Schuldner

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    Lohnpfändung: So verhalten Sie sich als Schuldner

    Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zur Lohn- bzw. Gehaltspfändung durch dessen Gläubiger kommen. Durch eine solche Lohnpfändung kann ein Gläubiger erwirken, dass der Arbeitgeber des Schuldners dem Gläubiger die pfändbaren Anteile des Arbeitslohns auszahlt.  Eine solche Pfändung bietet viel Spielraum für Rechtsirrtümer und fehlerhaftes Verhalten. Bitte beachten Sie deshalb die folgenden Punkte.

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    Was muss der Gläubiger tun, um eine Lohnpfändung durchführen zu dürfen?

    Als Grundvoraussetzung für eine Lohn- oder Gehaltspfändung benötigt der Gläubiger einen sog. „Vollstreckungstitel“. Diesen kann er beispielsweise durch ein Gerichtsurteil oder durch einen sog. „Vollstreckungsbescheid“ erhalten. Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.

    Eine weitere, essentielle Voraussetzung, stellt der Bezug von Arbeitslohn durch den Schuldner dar.  Neben Arbeitslohn sind aber auch die meisten, wiederkehrenden Leistungen durch eine Lohn- und Gehaltspfändung abzuschöpfen. Eine Rente könnte somit ebenfalls mit einer Pfändung angetastet werden.

    Welche Beträge dürfen gepfändet werden?

    Im Rahmen einer Lohnpfändung soll nicht das gesamte Gehalt des Schuldners gepfändet werden. Vielmehr gibt es individuelle Pfändungsfreigrenzen, die die besonderen, persönlichen Umstände des Schuldners würdigen. Das pfändbare Arbeitseinkommen bestimmt sich nach der sog. „Pfändungstabelle.

    Selbstverständlich wird der unpfändbare Teil des Lohns an den Arbeitnehmer bzw. den Schuldner ausgezahlt.

    Um Ihr pfändbares Arbeitseinkommen selbst bestimmen zu können, haben wir für Sie eine Anleitung zur Berechnung des pfändbaren Einkommens erstellt.

    Wie wird Ihr Arbeitgeber vorgehen?

    1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss würdigen

    Bild von einem aufgeschlagenem Buch

    Durch den „Vollstreckungstitel“ ist das Bestehen der Schuld rechtsverbindlich festgestellt.

    In einem ersten Schritt wird einem Arbeitgeber vom zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ zugestellt. Auf Basis dieses Beschlusses erhält der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an den Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers. Dies bedeutet für einen Arbeitgeber, dass er zukünftig nicht länger den pfändbaren Betrag des Einkommens seines Arbeitnehmers an diesen auszahlen darf. Er muss grundsätzlich die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abführen. Der Gläubiger nimmt bezüglich der pfändbaren Beträge die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers ein. Er wäre sogar dazu berechtigt, den Arbeitgeber auf Zahlung zu verklagen. Weiterhin ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber eine sog. „Drittschuldnererklärung“ abzugeben.  Diese umfasst die Auskunft über bestehende Lohn- bzw. Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers.

    2. Pfändungsfreigrenzen erkennen und pfändbare Beträge berechnen

    Eine Pfändung erfolgt nicht bedingungslos. Unabhängig von den im Beschluss genannten Beträgen müssen die individuellen Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beachtet und berechnet werden. Die durch das Gericht gemachten Angaben sind häufig fehlerhaft oder würdigen nicht die individuellen Umstände des Arbeitnehmers. Häufig werden durch die Gerichte auch keine Pfändungsfreigrenzen angegeben, da die Gerichte nicht zu einer ziffermäßigen Darstellung verpflichtet sind. Grundsätzlich ergeben sich die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850c ZPO.

    3. Prioritätsprinzip beachten

    Übersteigt das Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers, ist es dem Arbeitgeber verboten, diesen Überschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er muss diesen überschüssigen Betrag an die Gläubiger abführen. Im Rahmen von Lohnpfändungen gilt des Weiteren das sog. „Prioritätsprinzip“. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, an den Gläubiger mit der ältesten Lohnpfändung zuerst zu zahlen. Sollten dann noch pfändbare Beträge vorhanden sein, darf er diesen „Rest“ an den nächsten Gläubiger abführen usw. Allerdings darf nie mehr abgeführt werden, als überhaupt pfändbar wäre. Es kann dementsprechend zu der Konstellation kommen, dass bei mehreren Betreibern einer Lohnpfändung einige davon leer ausgehen, da bereits die pfändbaren Beträge von den vorrangigen Gläubigern abgeschöpft wurden. Dies wäre unbedenklich und auch vom Gesetzgeber so explizit vorgesehen.

    Gleiches gilt bei der Lohnabtretung an eine Bank. Sollte eine Lohnabtretung zeitlich vor einer Pfändung erfolgt sein, dürfen die pfändbaren Beträge nur an die Bank ausgezahlt werden. Dies gilt solange, wie die Abtretungsanzeige Bestand hat.

    Das „Prioritätsprinzip“ muss unbedingt beachtet werden. Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber einem vorrangigen Gläubiger frei, wenn er fälschlicherweise zuerst an einen nachrangigen Gläubiger zahlt. Er muss also an den vorrangigen Gläubiger erneut zahlen.

    Es ist möglich, beim Vollstreckungsgericht den pfändbaren Betrag zu hinterlegen. Das Gericht würde dann die Verteilung an die Gläubiger für den Arbeitgeber übernehmen.

    4. Der Informationspflicht nach der Pfändung nachkommen

    Auf Nachfrage des Gläubigers ist ein Arbeitgeber nach einer Pfändung dazu verpflichtet darüber zu informieren, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und man bereit ist die Zahlung zu leisten. Auch muss durch den Arbeitgeber darüber Auskunft erteilt werden, ob und welche Ansprüche andere Personen bzgl. des Lohns erheben. Des Weiteren muss dem Gläubiger auf Nachfrage mitgeteilt werden, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wird.

    5. Rechtsstellung des Arbeitgebers und Kosten der Lohnpfändung

    Die Rechtsstellung des Arbeitgebers wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinträchtigt. Alle Einwendungen, die gegen den Angestellten geltend gemacht werden können, muss sich auch der Gläubiger des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen.

    Entstehen durch die Lohnpfändung Kosten, die höher sind als bei der bloßen Auszahlung des Arbeitslohns an einen Mitarbeiter,  können diese nachträglich weder vom Gläubiger, noch vom Arbeitnehmer ersetzt verlangt werden. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn dies bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde.

    Was kann ich gegen eine Lohnpfändung unternehmen?

    Grundsätzlich kann die Lohnpfändung durch Abzahlung der Schulden, einen Vergleich oder die Einleitung einer Insolvenz beendet werden.

    Bitte kontaktieren Sie uns unter 0221 – 6777 00 55 Im Rahmen eines kostenlosen, telefonischen Erstberatungsgesprächs können wir Ihre Problematik erörtern und einen gemeinsamen Lösungsansatz entwickeln. Wir helfen Ihnen bei Ihrer Entschuldung.

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    60 Kommentare
    1. K. F.
      says:

      Hallo Herr Anwalt
      Ich habe eine Lohnpfändung und komme in Verzug meinen Vermieter die Miete zu bezahlen kann er mich auf Grund dieses Wissen das ich eine Lohnpfändung habe Und jetzt dank der Lohnpfändung (auch schon paar offene mieten habe) mit einer Räumungsklage drohen und mich quasi mit meinen Sachen vor die Tür stellen ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr F.,

        das Androhen oder Inaussichtstellen einer Räumungsklage ist möglich, aber noch nicht ernsthaft zu befürchten. Das Mietverhältnis kann von Gesetzes wegen in der Regel erst gekündigt werden, wenn Sie sich mit zwei Monatsmieten im Rückstand befinden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Svenja E. .
      says:

      Sehr geehrte Rechtsanwälte,

      Ich habe relativ zeitgleich mit meiner ersten Lohnpfändung meine gesamten Schulden beglichen. Nun bin ich mir nicht sicher ob ich den gepfändeten Betrag zurück erhalte oder an wen ich mich wenden muss, da ich nun durch die bereits durchgeführte Pfändung zu viel gezahlt habe.
      Ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort.

      Mit freundlichem Gruß
      Svenja E.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau E.,

        die Gläubiger dürfen grundsätzlich nicht mehr Geld empfangen, als Ihnen der Titel zugesteht. Haben sich die Gläubiger also zu Unrecht bereichert, können Sie das überschüssige Geld nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) von den Gläubigern zurückverlangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Anja P. .
      says:

      Sehr geehrte Rechtsanwälte, ich habe gestern erfahren dass ich eine Lohnpfändung habe. Mein Arbeitgeber hat den kompletten Lohn einbehalten. Ich hatte der Buchhaltung eine Email geschrieben, die Forderung an Inkasso zu überweisen. Sie schrieb mir: Doch ich kann die Summe nicht überweisen, da mir bis jetzt kein Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vorliegt, der das rechtfertigt. Diese Summe müsstest Du heute überweisen und die UGV-Inkasso GmbH müsste mir mitteilen, daß das vorläufige Zahlungsverbot aufgehoben ist. Dann kann ich Dir Dein Gehalt auch überweisen.
      Ich habe mit Inkasso also nochmal telefoniert und die gesamte Forderung überwiesen. Den Beleg habe an Inkasso und die Buchhaltung geschickt. Wie lange muss ich warten bis ich mein Lohn bekommen kann?
      Muss ich wirklich warten bis sich irgendwann das Inkassobüro bei meinem Arbeitgeber meldet? Was kann ich tun um die Sache zu beschleunigen?
      Herzlichen Dank!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        es kommt auf mehrere Einzelheiten an. Denn eine Lohnpfändung führt nicht grundsätzlich dazu, dass der gesamte Lohn einbehalten werden darf, sondern der nicht pfändbare Teil ist dem Schuldner regulär auszuzahlen. Wenn Sie wieder ihren kompletten Lohn ohne Einschränkung erhalten wollen, dann muss der Gläubiger die Pfändung aufheben (lassen). Die Dauer des Prozederes ist unterschiedlich. Falls Sie Ihrerseits die Schuld beglichen haben, setzen Sie dem Gläubiger zur Aufhebung eine angemessene Frist, nach deren Ablauf Sie rechtliche Maßnahmen in Aussicht stellen (z.B. die Prüfung von Schadensersatzansprüchen).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Simon D.
      says:

      Hallo ,

      Habe leider einen Haufen Schulden ei meiner Krankenkasse. Diese sind leider mein verschulden aus jungen und dummen Jahren. Nun habe ich eine vollstreckungsankündigung vom hauptzollamt erhalten . Ich habe sofort darauf geantwortet und per Mail eine Ratenzahlung vorgeschlagen . Die Summe ist 5000 Euro. Die ratenzahlung würde 12 bis 18 Monate dauern. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit das diese angenommen wird .?

      Mfg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        das hängt davon ab, wie realistisch der Tilgungsplan erscheint und mit welchem Nachdruck die Krankenkasse die Schuldeneintreibung in der Regel vollzieht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Sandra
      says:

      guten Tag, ich habe ein Lohnpfändung zwecks fehlenden Unterhalt am laufen. diese wurde von dem Vater meines Sohnes (bei dem er lebt) ins Laufen gebracht und vom Jugendamt unterstützt (die ihm dazu geraten haben) im Moment bleiben mir von meinem Lohn ein bisschen mehr als 800 Euro. zu dem Zeitpunkt der Berechnung habe ich vorübergehend bei meinem Bruder wohnen können, wo ich mich an Miete usw beteiligt habe. nun bin ich aber vor längerem in eine eigene Wohnung gezogen weil die Lösung mit meinem Bruder nur eine eine vorübergehende war.
      ich habe mich dann an das Jugendamt gewendet zwecks einer Neuberechnung weil ich mit 800 Euro kaum und in manchem Monaten garnicht klar komme. ich habe zwar immer meine Miete (500 Euro warm) usw zahlen können aber mittlerweile Schulden bei Freunden und Familie die mir geholfen haben.
      das Jugendamt hat allerdings eine Neuberechnung abgelehnt mit der Aussage, das sei nicht ihr Problem. ich wäre ja eh nicht bereit Unterhalt zu bezahlen also nehmen sie wenigstens das was sie jetzt kriegen können. das ist so aber nicht richtig. ich habe immer mein Einkommen nachgewiesen und das lag immer unterhalb der Grenze zu Unterhaltszahlungen. ich konnte es also nicht.
      jetzt ist einfach mein Problem das es bei mir immer knapper wird, und ich keine weiteren Schulden machen möchte. ich möchte aber auch nicht obdachlos werden. was kann ich also tun? sollte ich mich evtl direkt an meinem Ex wenden? könnte er das beenden oder muss das mit dem Jugendamt geklärt werden?
      vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        es kommt darauf an, wer Gläubiger ist. Veranlasst Ihr Exmann die Lohnpfändung, sollten Sie sich mit ihm einigen und falls die Unterhaltskasse des Jugendamts die Pfändung vornimmt, müsste Sie sich mit dem Jugendamt einigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Lola S. .
      says:

      Hallo,

      Ich konnte meine Schulden nicht mehr bezahlen, somit hat das Kreditunternehmen den Kreditvertrag gekündigt und es ans Inkasso weitergegeben.
      Mein Arbeitgeber weis von dem allen Bescheid.
      Meine Frage ist jetzt, wenn der Lohn gepfändet wird, kann demnach trotzdem noch ein Gerichtsvollzieher zu mir nach Hause kommen ?
      Ich wohne nämlich noch bei meinen Eltern und die wissen nichts von meinen Schulden und sagen kann ich es denen leider auch nicht, weil meine Eltern bezüglich sowas sehr konservativ sind …

      Ich hoffe so können mir einwenig meine Angst nehmen.

      MfG

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        eine Lohnpfändung schließt eine Sachpfändung und damit den Besuch eines Gerichtsvollziehers nicht aus. Der Gläubiger wird jedoch aus Kostengründen von einer Vollstreckungsbeauftragung des Gerichtsvollziehers eher absehen, wenn die Lohnpfändung ausreichende Befriedigung verspricht. Kurzum: Je höher der Lohnpfändungsbetrag, desto unwahrscheinlicher ist der Besuch des Gerichtsvollziehers.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Stefan W. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren!

      Mir wurde vor kurzem von meinem Arbeitgeber mitgeteilt das gegen mich ein Pfändungs und Überweisungsbeschluss vorliegt und auch schon die erste Pfändung vorgenommen. Leider kam der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nie bei mir an und wurde an meine alte Adresse gesendent wo ich schon seid 10 Monaten nicht mehr wohne. Ich habe einen Nachsendeauftrag aber bei meiner neuen Adresse kam nichts an! An der alten Adresse gibt es keine Namensschilder oder Ähnliches von mir. Ich hätte mich gerne mit dem Gläubiger aussergerichtlich geeinigt da zudem die Ansprüche großteils nicht berechtigt sind und eine faire Lösung erwogen. Die Nichtzustellung ist nicht meine Schuld und ich konnte mich nicht “wehren”, was kann ich dagegen tun?

      Vielen Dank für ihre Hilfe im Voraus!

      mfG Stefan W.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        dagegen können Sie sich effektiv nicht wehren, weil bereits ein Titel gegen Sie in der Welt ist. Erfolgsversprechende Verteidigungsmaßnahmen waren gegen den Titulierungsprozess möglich. Mit dem Titel kann nun der Lohn gepfändet werden und eine Abwehr der Lohnpfändung ist nur in sehr engen Fällen noch denkbar. Nach Ihren Schilderungen ist eine solche Ausnahme auch nicht hinreichend wahrscheinlich. Daher können Sie nach den mir mitgeteilten Informationen jetzt grundsätzlich nur noch versuchen, den Gläubiger zur Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Verhandlungen bewegen. Hierauf muss sich der Gläubiger aber in aller Regel nicht einlassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Th. R.
      says:

      hallo,ich habe nur einen 400 euro job,kann man da auch eine Lohnpfändung machen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        aufgrund des niedrigen Einkommens ist dies eher unwahrscheinlich. Schauen Sie sich am besten unseren Beitrag Berechnung des pfändbaren Einkommen – Nettomethode an. Darin erläutern wir, wie das pfändbare Einkommen berechnet wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Christian
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich habe eine Frage zu meiner Situation:

      Seit 07.11.2019 beziehe ich Krankengeld von der Krankenkasse. Leider hat die geringe Höhe des monatlichen Einkommens mich in erdrückende Situationen gebracht.

      1. Ich konnte keinen Unterhalt für mein minderjähriges Kind zu 100% mehr leisten, und setzte diese zahlung aus. (Ein hoher 5-stelliger Betrag als Rückstand ist aufgelaufen)

      2. Weiterhin habe ich bei rund 35 anderen Gläubiger auch Schulden, welche allesamt bereits mittels Pfändung beim Konto, Arbeitgeber, Finanzamt usw. Pfänden!

      3. Eine Insolvenz wurde nun in angriff genommen. Die Beantragung steht noch aus.

      Nun habe ich erneut eine Pfändung des Krankengeldes erhalten. Diese aufgrund des Rückständigen Unterhalts. Diese pfändung soll/wird nun betrieben bis auf das Sozialniveau.

      Aufgrund dieser Pfändung verbleibt mir kaum noch Geld welches nichtmal für mein Leben reicht. Jetzt soll ich damit wieder arbeiten gehen ab mitte Januar 2021 obwohl es nichtmal für die pendlerkosten zum Arbeitsplatz austeichen würde. Auch der laufende Kindesunterhalt kann so unmöglich bezahlt werden.

      Meine Frage:

      1. Wie verhalte ich mich nun richtig?
      2. Wie kann ich meine Pfändungen evtl. Stoppen?
      3. Habe ich nicht einen besonderen Schutz vor Pfändungen nachdem ich allen Gläubigern nachweislich mitteilte das ich in die Insolventz gehen werde?

      Ich hoffe Sie haben einen Rat und bestenfalls Hinweise die mir helfen da raus zu kommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Christian L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        es ist möglich, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden und die finanzielle Situation dezidiert darzulegen. Womöglich hilft Ihnen das Vollstreckungsgericht ab, indem es Ihnen einen höheren Pfändungsfreibetrag belässt. Mir ist nicht klar, was Sie mit “Insolvenz wurde nun in angriff genommen” meinen. Sie haben die Möglichkeit, sich mit Ihren Gläubigern zunächst fernab eines Insolvenzverfahrens mithilfe eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs zu einigen. Das könnte dabei helfen, dass Ihre Gläubiger die Vollstreckungsmaßnahmen zunächst gegen Sie einstellen. Erfahrungsgemäß reagieren Gläubiger auf solche Einigungsversuche besser, wenn diese professionell durch eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei durchgeführt werden. Einen besonderen Schutz vor Pfändungen durch Mitteilung einer in Erwägung gezogenen Insolvenz gibt es grundsätzlich nicht. Falls Sie anwaltliche Betreuung benötigen, können Sie sich zunächst an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon wenden (0221 6777 00 55). Darin können wir mit Ihnen gemeinsam klären, welche Lösungsmöglichkeiten für Sie konkret in Betracht kommen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Winkler
      says:

      Hallo und einen schönen guten Tag,

      bei meinem AG ist Eine Lohnpfändung eingetroffen und die ist auch leider korrekt. Dort wird jetzt vom Lohn das erste mal ein Teil einbehalten und dem Gläubiger gezahlt!
      Frage:
      Kann ich mich trotzdem jetzt mit dem Gläubier noch einigen und die erste Zahlung durch meinen AG als ersten Schritt nehmen und danach Eine Ratenzahlung vereinbaren und die Pfändung des Lohns wird dann “ruhend” gestellt? Geht das und kann ich das direct versuchen?
      Danke
      Daniel

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        es ist Ihnen selbstverständlich während des gesamten Vollstreckungsverfahrens unbenommen, sich mit Ihren Gläubigern gütlich zu einigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Nika
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      es wurde von einer öffentlich-rechtlichen Behörde ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren: Pfändungs- und Einziehungsverfügung erwirkt. Eine Gehaltspfändung.

      Diese ist unrechtmäßig – es handelte sich um Bafög Schulden, die längst beglichen wurden. Das Bafög Amt hat versäumt, die Vollstreckung durch das Zollamt zu stoppen, nachdem ich meine Schulden beglichen habe. Telefonisch ist dies bereits geklärt und auch schriftlich habe ich eine Erklärung abgegeben, dass ich die Forderungen nicht anerkenne.

      Nun hat mein Arbeitgeber allerdings der Pfändung bereits zugestimmt und schon bei der nächsten Gehaltszahlung in ein paar Tagen werde ich nur das gekürzte Gehalt erhalten.
      Mein Arbeitgeber sagt, dass ich den fehlenden Betrag vom Zollamt erhalten werde, sobald die Sache erledigt ist.

      Ohne jetzt schon Pferde scheu zu machen, habe ich Sorge, dass ich am Ende mit weniger Netto aus der Geschichte herauskomme als mit zusteht. Kann ich noch irgendetwas tun? Was tue ich, wenn dem so ist? Mir kommt das alles seltsam vor. Es kann doch nicht sein, dass ich eine Gehaltsnachzahlung vom Hauptzollamt erhalte..?

      Viele Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau P.,

        am besten wenden Sie sich mit einem Schreiben an die Behörde, die die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen hat und weisen Sie der Behörde nach, dass die BAföG-Schulden bereits getilgt sind. Diese wird sich im Erfolgsfall an das Vollstreckungsorgan wenden und den Vollstreckungsauftrag zurücknehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Claudia K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren
      Mein Name ist Claudia Keckeis. Ich habe vom Kreis Offenbach und dessen Vollziehungsbeamten eine Lohnpfändung bekommen. Ich habe leider Schulden bei der GEZ. Ich habe eine Teilzeitstelle von 50% in der Sozialen Betreuung eines Altenheimes. Ich bin alleinerziehend mit 2 Kindern. Ich verdiene etwa 850€ Netto.
      Was kann ich tun? Kann der Arbeitgeber meinen Lohn einbehalten? Ich weiß von einer Pfändungsfreigrenze von 1178€ Netto. Bitte freundlichst um Rückmeldung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        bei einem Einkommen in der genannten Höhe darf der Arbeitgeber dem Gläubiger nichts auszahlen. Der Pfändungsfreibetrag richtet sich unter anderem nach Unterhaltspflichten. Bei zwei Unterhaltspflichten ist ein Einkommen bis zu einer Höhe von 1.869,99 Euro unpfändbar.
        Zahlt der Arbeitgeber trotzdem an den Gläubiger, macht er sich Schadensersatzpflichtig.
        Möglicherweise wäre es für Sie empfehlenswert, Ihr Konto als P-Konto zu führen, falls neben der Lohnpfändung auch eine Kontopfändung durchgeführt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Thorsten S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      aus einer gegen mich geführten Strafsache von 2005 hat der Mandant Forderungen gegen mich. Der im Prozess damals festgestellt Schaden belief sich auf rund 35,000 €. Über die Jahre habe ich das per Ratenzahlung abgezahlt, war aber am Anfang nicht immer zuverlässig. Mit meinem Bewährungshelfer habe ich dann relativ früh einen Brief verfasst um zu erkunden ob man sich auf eine Einmalzahlung einigen könnte, da es wohl vom Land Hessen einen Fond gibt aus dem per Antrag so etwas erbeten könnte. Dieses Schreiben wurde weder vom Ra noch Gläubiger beantwortet. Ich habe dann weiter Raten gezahlt, unter dem mir bekannten Aktenzeichen. 2015 wurde dann an meinen damaligen Arbeitgeber eine Lohnpfändung in Höhe von 28.764 € gesendet. Wieder fand vorher keine Kommunikation mit mir statt, obwohl immer am 1. eines Monats per Dauerauftrag die Raten gezahlt wurden. Daraufhin habe ich eine Anwältin eingeschaltet um zu erfahren woher der angezeigte Betrag stammt. Die Einzige Antwort war das ich selbst dran Schuld sei wenn ich den Überblick verloren hätte. Es wurde niemals mitgeteilt welche Titel es gegen mich gibt und wie hoch die sind. Mit meinem Ausscheiden aus dem Unternehmen 2018 wurde die Forderung komplett beglichen und das obwohl mir der Arbeitgeber geraten hatte Einspruch einzulegen damit nicht alles von der Abfindung in die Pfändung geht. Aber ich wollte das erledigt haben und abschließen. 6 Monate danach kam ein Gerichtsvollzieher mit einer Forderung von 2.032 € die ich in 6 Raten beglichen habe. Nun 2 Jahre! später erfahre ich gestern das bei meinem neuen Arbeitgeber eine Lohnpfändung von rund 15.000 € eingegangen ist. Wieder gab es keine vorherige Kommunikation mit mir. Keine Anfrage ob ich den Betrag auf einmal bezahlen könne, oder mir die chance zu geben ob eine Vergleichszahlung möglich ist für die ich einen Kredit aufnehmen würde. Meine Fragen sind; Warum wurden 2 Jahre gewartet mit dieser Forderung? Warum gab es keine Kommunikation mit mir? Ich bin im Unternehmen als Datenschutzbeauftragter angestellt. Diese Lohnpfändung bedeutet einen hohen Schaden an meiner Reputation. Viel schlimmer ist was gerade seelisch bei mir abgeht. Ich möchte einfach nur endlich mal eine Aufstellung was den noch gegen mich eingefordert werden soll! Welche Titel gibt es? Ich habe nur einen per Post erhalten. Ich habe mittlerweile mit Lohnpfändung und Ratenzahlung 46.000 € zurück gezahlt. Warum wurde 2 Jahre gewartet? Das erhöht die Zinsen doch auch?! Ich weis nicht mehr wo ich mir noch Hilfe holen soll.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        zunächst einmal herzlichen Dank, dass Sie sich an unsere Kanzlei wenden. Um Ihnen endgültig helfen zu können, müsste man sich Ihren Fall genau ansehen. Denn Ihren Schilderungen nach bleibt für mich unklar, wer Gläubiger ist, welche Forderungen bestehen und welche davon bereits getilgt oder verjährt sind. Um Ihnen eine befriedigende und vor allem endgültige Hilfe anbieten zu können, müsste ich Ihren Fall eingehend prüfen. Dazu können unsere kostenlose Erstberatung gerne nutzen. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 67770055. Wir gehen dann alles Wichtige mit Ihnen Schritt für Schritt durch.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Doris B. .
      says:

      Hallo, mein Freund hat eine lohnpfändung wegen kindesunterhalt. Wie kann man diese Pfändung beenden und selbst den Unterhalt überweisen? Leider ist mit der Kindesmutter nicht zu reden. Es ist eine sehr schwierige Situation.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ich würde Ihnen jedenfalls nicht empfehlen, einfach den Kindesunterhalt an die Unterhaltsempfängerin zu überweisen. Es ist ratsam, sich gemeinsam mit dem Unterhaltsverpflichteten an das Vollstreckungsgericht zu wenden und eine “offizielle” Einigung zu erzielen, damit keine Doppelleistung an die Unterhaltsempfängerin stattfindet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Andreas R. .
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine Lohnpfändung durch Schulden bei einer Bank aus fem Jahr 2018 die ich leider unabsichtlich aus privaten Gründen nicht mehr berücksicht habe.

      Aus 5400 Euro Restforderung sind inzwischen 6700 geworden. Der erste Betrag wurde bereits gepfändet.

      Habe ich dennoch die Möglichkeit einen Vergleich anzufordern bzw. wie stehen diesbezüglich meine Chancen?

      Vielen Dank im Voraus!

      Mit freundlichen Grüßen

      Andreas R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen. Dem muss aber die Bank zustimmen. Wenn die Bank überzeugt ist, dass sie den vollständigen Betrag von Ihnen erhalten kann, so wird sie sich nicht auf eine Minderung der Zahlung einlassen. Sie müssten der Bank also glaubhaft mitteilen, dass Sie nicht in der Lage sind, die Summe zu bezahlen und dass Sie vorhaben, Privatinsolvenz anzumelden, falls die Bank sich nicht auf einen Vergleich einlässt.
        Falls dies nicht möglich ist, kann auch eine Ratenzahlung die Situation erleichtern, wenn auch keine Minderung der Forderung erzielt werden kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Katja S. .
      says:

      Guten Tag,

      im Moment holt mich meine Vergangenheit ein, in der ich einige falsche Entscheidungen getroffen habe. Nun habe ich bereits eine Lohnpfändung und Angst, das noch mehr reinflattern. Frage: kann ich beim Amtsgericht/Gericht herausfinden ob weiteres gegen mich vorliegt (Lohnpfändung), damit ich evt. vorab reagieren kann – oder dürfen die mir da keine Auskunft drüber geben?

      Vielen lieben Dank,
      K.S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vor einer Zwangsvollstreckung wie etwa einer Pfändung geht Ihnen immer zunächst ein Mahnbescheid zu. Wenn Sie dem Mahnbescheid nicht widersprechen, müssen Sie mit einer baldigen Pfändung rechnen.
        Für weitere Informationen darüber, wie Sie Ihre Schulden wieder loswerden können, vereinbaren Sie gerne eine kostenlose Erstberatung unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Nicole L.
      says:

      Guten Abend. Bei mir läuft auch eine Gehaltspfändung aufgrund einer nicht gezahlten Haftpflichtversicherung aus dem Jahr 2008. So ich bin jetzt lange Krank geschrieben und mein AG hat mir jetzt gekündigt, allerdings hat er mir auch nahe gelegt, dass ich lieber einen Aufhebungsvertrag zustimmen sollte, da er sonst mein gesamtes Gehalt an den Gläubiger zahlt und ich dann zum Sozialamt gehen müsste, damit ich überhaupt Geld bekomme. Ich bin Alleinverdiener und habe 2 minderjährige Kinder. Noch war kein Zahltag, aber wie kann ich mich verhalten, wenn er es wirklich macht? Habe mich ja nicht darauf eingelassen, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den unpfändbaren Teil Ihres Gehaltes auszahlen und darf diese Beträge nicht an einen Gläubiger überweisen. Tut er es trotzdem, macht er sich Ihnen gegenüber Schadensersatzpflichtig. Diesen Anspruch müssten Sie dann allerdings notfalls mithilfe eines Anwalts durchsetzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Z. D. .
      says:

      Hallo,
      es geht um Verbindlichkeiten in Höhe von 40.200,-€ aus dem Jahr 2008 die ich mit mtl. 200,-€ bediene. Bis zu meiner Scheidung 2014 habe ich regelmäßig gezahlt.
      Da ich seit dem auch Kindesunterhalt für 3 Kinder zahle sind die Verbindlichkeiten nur noch unregelmäßig erfolgt.
      Seit diesen Monat läuft bei mir die schon erwartete Lohnpfändung.
      Aus den ursprünglichen 40.200,00€ sind mittlerweile schon über 56.000,00€ dank der Verzinsung entstanden.
      In dem Vollstreckungsbescheid sind meine Zahlungen aber nur rückwirkend bis zum Jahr 2015 aufgelistet. Was ungefähr dem Zeitraum entspricht wo ich nicht mehr regelmäßig bezahlt habe.
      Aber was ist mit den Zahlungen von 2008 bis 2014 geworden?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        selbstverständlich führen alle schon geleisteten Zahlungen zur Reduzierung der Gesamtforderung, egal wie lange sie her sind.
        Wenn die Forderung allerdings aufgrund der Verzinsung trotz Ratenzahlung nicht kleiner, sondern nur noch größer wird, rate ich Ihnen zu einer anderen Art der Schuldenregulierung, unter Umständen auch zur Insolvenz.
        Melden Sie sich gerne zur Vereinbarung einer kostenlosen Erstberatung bei meinem Sekretariat unter 0221 – 6777 0055. Ich bin zuversichtlich, dass wir eine deutliche Verbesserung Ihrer Situation erreichen können, zumal Sie bei drei Unterhaltspflichten ein Nettoeinkommen bis zu 1870 Euro komplett behalten dürfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Guido B.
      says:

      Guten Abend
      Ich habe heute eine Gehalts Pfändung erhalten mit einer summe von 900 die mir zu stehen da unsere Miete höher ist und ich allein verdienter bin da meine Frau zu Hause ist wie sollen wir mit 5 Leute so überleben. PS es handelt sich um Unterhalts Nachzahlungen da ich ein Jahr arbeitslos war. Nun können wir gar nicht mehr exestieren da wir nicht mal unsere Unkosten zahlen können somit ein Rauswurf bevorsteht. Ich Weiss nicht mehr weiter. Vg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Bardenberg,

        leider gelten für die Pfändung von ausstehenden Unterhaltszahlungen andere Pfändungsfreibeträge. Diese werden ausschließlich vom Gericht bestimmt. Das Gericht muss aber stets berücksichtigen, dass der Lebensunterhalt des Schuldners noch gesichert sein muss. Daher müssen Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Krieger M.
      says:

      wir hatten eine Grabumrandung für das Grab unseres Vater machen lassen.Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten wurde Umrandung wieder entfernt.Jetzt haben wir eine Lohnpfändung erhallten für die Grabumrandung,obwohl diese entfernt wurde durch diese Firma,die diese Pfändung erwirkt hat.Wie verhalten wir uns jetzt?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Krieger,

        vielen Dank für Ihre Frage. Die kostenlose Beantwortung von Fragen bezieht sich in erster Linie auf Fragen, die den Bereich Insolvenzrecht berühren. Daher kann ich in Ihrem Fall keine spezifische Auskunft geben.
        Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Forderung eines Handwerkers neben den Materialkosten auch Lohnkosten umfasst. Dann wäre die Forderung durch Entfernung der Materialien noch nicht ausgeglichen, sondern es wären weiterhin Beträge offen. Allerdings bestünde die Möglichkeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen und die Pfändung vorerst abzuwehren, denn die Forderung der Höhe nach nicht korrekt angegeben war. Der Widerspruch muss jedoch innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
        Weitere Informationen kann ich in diesem Rahmen leider nicht geben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Gall R.
      says:

      Hallo,

      Ich hatte vor kurzen ein Zustellungsbescheid bekommen für eine Kontopfändung,sowie Lohnpfändung.
      Diese wurde heute vollstreckt, hatte vorher bei der Anwältin Dr Claudia Wendel angerufen, und es stellte sich raus das diese Person garnicht existieren tut, sonder es sich um ein Inkasso unternhmen Becker handelt. Die Anwälten hat diesen titel ja nun erwirkt, aber existiert garnicht, daher meine Frage was man tun kann.??? Danke in vorraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in diesem Fall handelt es sich um ein unseriöses Inkassounternehmen. Ich würde Ihnen zunächst empfehlen, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Aktuell können wir leider keine weiteren Fälle im Bereich Inkasso-Abwehr annehmen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Sara
      says:

      Hallo,

      Ich habe eben ein schreibe von der IKK Classic erhalten, ein Pfändung und und einziehungsverfügung erhalten. Meine Arbeitsfirma weiß da glaub auch schon Bescheid.
      Ich habe ein p Konto und hab ich da ne Möglichkeit da anzurufen und das in raten ab zu bezahlen ? Oder kann ich jetzt nichts mehr dagegen tun?

      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in den meisten Fällen besteht die Möglichkeit der Einigung mit einem Gläubiger. Gerne biete ich Ihnen zur weiteren Besprechung ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch an. Bitte wenden Sie sich an mein Sekretariat, zwecks Terminvereinbarung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    23. Natalie J. .
      says:

      Guten Tag,

      Guten Tag, ich habe durch Einsicht auf meinen Lohnzettel erfahren müssen, dass mein Lohn mit 621 € gepfändet wurde.
      Es geht um Mietschulden aus dem Jahr 2007, wo ich mit meinem Ex im Mietvertrag gestanden bin.
      Ich habe dafür keinen Bescheid erhalten und frage mich, ob das rechtlich in Ordnung ist, da dies auch noch 12 Jahre zurückliegt?!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ohne die näheren Einzelheiten zu kennen – insbesondere den damaligen Mietvertrag und den Schriftverkehr mit Ihrem Vermieter – ist selbstverständlich keine seriöse Einschätzung möglich. Sofern Sie anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie gern unser Sekretariat kontaktieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    24. Nadja M.
      says:

      Guten Tag, ich habe von einem Pfändungsbeschluss durch meinen Arbeitgeber erfahren.
      Es geht um Mietschulden die mein Ex Freund verursacht hat. Er ist arbeitslos und wir beide waren Hauptmieter (2017).
      Ich habe jedoch keine Post dazu erhalten (kein Mahnbescheid kein Vollstreckungsbescheid). Dachte mein Ex hätte sich mit dem Anwalt der Gegenseite geeinigt und habe bestimmt 3/4 Jahr nichts mehr gehört.
      Und jetzt der Schock Gehaltspfändung ohne Vorwarnung. Ist das Rechtens? Was tun?
      1500 € gepfändet ist schon durch und in der Abrechnung. Hätte ich das gewusst, das mein Ex nicht zahl hätte ich (wenn auch zähneknirschend) den Betrag gezahlt. Aber ich hatte nicht mal die Chance zu reagieren. Das kann nicht richtig sein?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Monki,

        sofern Ihnen tatsächlich kein Titel zugestellt wurde, Sie also nicht über die Pfändung informiert waren, kann die Zwangsvollstreckung tatsächlich rechtswidrig sein. Für eine genauere Beurteilung müsste Einsicht in die Dokumente genommen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    25. Manuela Van D.
      says:

      Mir steht eine lohnpfändung an, ich Arbeite auf 850 €. Mit St.Kl.5.
      Wie kann ich das verhindern. Geht das überhaupt? Habe ein P konnto.
      Was kann ich tun ?

      M.F.G

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Van Dreuten,

        eine Lohnpfändung dürfte bei Ihnen ins Leere laufen, da die Gehaltseingänge auf Ihrem Konto unterhalb des aktuellen Pfändungsfreibetrags liegen und Sie laut Ihrer Angabe Ihr Konto als P-Konto führen.
        Dennoch können Sie gerne unser Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 kontaktieren. Gemeinsam besprechen wir dann kostenlos Ihre Möglichkeiten, wie Sie Ihre Schulden ganz loswerden können.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    26. Jenny
      says:

      Ich verdiene im Monat auf MIDI Job Basis 400 bis 500 Euro im Monat auf Steuerklasse 5 . Habe jetzt eine gehaltspfämdung von meiner Krankenkasse bekomme , die diese schon an meinem Arbeitgeber weitergeleitet worden ist, da diese dritt Schuldner sein sollen . Darf man bei dem Gehalt ü überhaupt pfänden ?? Ich kann keine Rechnungen mehr zahlen . Und ticket für die Arbeit auch nicht mehr . Was kann ich machen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,
        leider kommt es für eine Konto- oder Lohnpfändung zunächst einmal nicht auf die Höhe des Einkommens an. Allerdings steht Ihnen monatlich ein unpfändbarer Betrag zu, den Sie behalten dürfen. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Um den Betrag in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Wie das geht, erfragen Sie am besten bei Ihrer Bank.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    27. Maximilian R.
      says:

      Sehr geehrte Danen und Herren,

      Am 02.04. habe ich einen Pfändungs/Überweisungsbeschluss erhalten, wo mein Arbeitgeber als Drittschuldner eingetragen ist . Die Forderung i.H. v. 446 Euro wurde am gleichen Abend überwiesen . Nach Rücksprache mit meinem Arbeitgeber, benötige ich ein Schreiben vom Gläubiger o. Oberrichter, dass die Schild beglichen ist . Leider kann ich keinen erreichen und auch auf diverse Mails bekomme ich keine Antwort . Bis zum18. muss das Schreiben allerdings vorliegen . Meine Angst ist, dass die Forderung 2x bezahlt wird und ich auf d n Kosten sitzen bleibe .

      Wie kann ich mich in diesem Fall verhalten ?

      Mit freundlichem Gruß

      Maximilian Ratsch

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Ratsch,

        Sie könnten den Versuch unternehmen, beim zuständigen Vollstreckungsgericht eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Vollstreckungstitels zu erwirken.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    28. Nils P. .
      says:

      Sehr geehrter Rechtsanwalt Kraus,
      kann man gegen eine Lohnpfändung vorgehen, die bereits läuft?
      Hintergrund ist die Feststellung das der Anwalt der Gläubiger falsche Beträge angab und sich mit der Aussage man würde den Wohnraum immer noch nutzen und nichts zahlen. Das ganze beruhend auf ein Versäumnisurteil, da man ja schon seit 13 Monaten ausgezogen war.
      Nun 5 Jahre später kam der Sachstand zum tragen und es wird beruhend auf das falsch erwirkte Urteil fleißig Lohnpfändung betrieben.

      Danke vielmals

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eventuell könnte hier eine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Dies hängt aber von den weiteren Gegebenheiten des Einzelfalles ab und kann in diesem Rahmen schwerlich geprüft werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    29. Schmidt.  J.
      says:

      Ich verdiene 1.492,31 monatlich und mir werden 427€ monatlich vom Gehalt gepfändet ich habe aber noch zwei Kinder 2 und 6 Jahre mir bleiben 1066€ monatlich übrig ich kann davon nichts mehr zahlen und komme mehr in die schulden Falle

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sie sollten schnellstmöglich einen Antrag auf Anhebung des pfändungsfreien Betrags auf Ihrem Pfändungsschutzkonto stellen (850k-Antrag).
        Sollten Sie die bestehenden Schulden gar nicht mehr bedienen können, so beraten wir Sie auch zu Möglichkeiten, diese Schulden zu bereinigen. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen kostenlosen Termin bei unserem Sekretariat unter 0221 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    30. Manfred B.
      says:

      Wieviel Jahre ist eine Pfändung möglich?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehter Herr Beier,

        eine Pfändung ist grundsätzlich 30 Jahre lang möglich.

        MfG

        RA A. Kraus

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