Peter Zwegat oder wie man wirklich „Raus aus den Schulden“ kommt

Deutschlands bekanntester Schuldenberater: Peter Zwegat

Seit die Sendung „Raus aus den Schulden“ Einzug in die deutschen Fernseh-Haushalte genommen hat, ist Insolvenzberatung kein Fremdwort mehr. Tausende schauten zu, wie der staatlich anerkannte Schuldnerberater Peter Zwegat wöchentlich Leute beim Schuldenabbau unterstützte oder vor einem herannahenden Konkurs bewahrte.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Peter Zwegats Vorgehensweise bei der Entschuldung

„Sie haben gerufen. Ich habe es bis nach Berlin gehört! Wie kann ich Ihnen helfen?“ Das stetige Anliegen des Schuldner- und Insolvenzberaters Zwegat besteht darin, seinen Klienten einen Ausweg aus der überbordenden Schuldenfalle aufzuzeigen. Dabei legt er besonderen Wert darauf, die Ursachen der Überschuldung herauszufiltern und zu beseitigen. Als Zuschauer fiebern wir jedes Mal mit, ob er wohl die immensen Schuldenberge der Betroffenen abbauen kann. Die Darsteller haben oft lange Leidenswege hinter sich, die der Schuldnerberater jedoch immer zu beenden weiß. Als sicherer und erfolgreicher Weg aus den Schulden und der damit verbundenen Armut erweist sich dabei stets das Privatinsolvenzverfahren. Doch was verbirgt sich hinter diesem Begriff? Wie kann ein Verfahren Ihre gesamten Schulden bereinigen? Im Folgenden möchten wir Ihnen die Antwort auf diese Fragen einfach und anschaulich darstellen.

Der schnelle Weg zur Entschuldung durch die Privatinsolvenz

Mit der Privatinsolvenz hat der Staat ein Instrument geschaffen, um Verbraucher innerhalb von sechs Jahren von all ihren Schulden zu befreien – unabhängig von der Höhe der Schulden oder der Anzahl der Gläubiger. Durch die Insolvenzreform von 2014 ist der Schuldenabbau in Einzelfällen sogar in nur 3 Jahren möglich.

Kosten des Insolvenzverfahrens

Aus Angst vor Kosten schrecken viele Betroffene zunächst davor zurück, Privatinsolvenz anzumelden: Die Gerichtskosten wie auch die Vergütung des Insolvenzverwalters müssen laut Gesetz vom Schuldner übernommen werden. In der Praxis sieht dies jedoch anders aus: Die anfallenden Kosten werden bei Zahlungsunfähigkeit gestundet und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oftmals erlassen. Sind Sie zahlungsfähig, z.B. durch ein hohes Einkommen, wird der pfändbare Betrag des Einkommens genutzt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der pfändungsfreie Betrag ändert sich dabei nicht. Das bedeutet für Sie, dass Sie meist keine zusätzlichen Verfahrenskosten tragen müssen!

Voraussetzungen für den Antrag auf Privatinsolvenz

Das Privatinsolvenzverfahren soll Verbrauchern zugute kommen. Folgende Voraussetzungen müssen daher für den Antrag auf Privatinsolvenz vorliegen:

Der Schuldner

  • muss eine natürliche Person sein,
  • darf nicht aktuell selbstständig sein oder selbstständig gewesen sein

oder

  • war selbstständig, hat aber weniger als 20 Gläubiger und keine Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren und alle damit verbunden Schritte werden wir für Sie übernehmen. Unsere Arbeit kann dabei in folgende Phasen untergliedert werden:

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Zunächst ermitteln wir Ihre gesamten Gläubiger und deren aktuellen Forderungsstand. Auf dieser Basis erstellen wir einen Vergleichsvorschlag, d.h. wir bieten Ihren Gläubigern eine bestimmte Summe an, die Sie ohne Umstände aufbringen können. Diesem Vergleich müssen alle Gläubiger zustimmen, damit er wirksam wird – dies ist meist nicht der Fall. Eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist aber zugleich die Voraussetzung für den Antrag auf Privatinsolvenz. Da wir gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine „geeignete Stelle“ sind, können wir Ihnen eine solche Bescheinigung ausstellen und Ihnen so den Antrag auf Privatinsolvenz ermöglichen.

Privatinsolvenzverfahren

Wir stellen den umfangreichen Antrag und reichen diesen bei Gericht für Sie ein. Nun wird nach ca. 2 bis 4 Wochen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, welches in der Regel ein Jahr dauert. Währenddessen können Sie über Ihr pfändungsfreies Einkommen weiterhin frei verfügen. Das pfändbare Vermögen wird nun von einem durch den Richter eingesetzten Treuhänder verwaltet.

Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensphase

Je nach Schulden- und Vermögensstand kann diese Phase 3, 5 oder 6 Jahre betragen. Die Dauer der Wohlverhaltensperiode ergibt sich wie folgt: gesamte Laufzeit bis zur Entschuldung (max. 6 Jahre) minus Dauer des Privatinsolvenzverfahrens (meist 1 Jahr). Unsere Mandanten erleben diese Zeit als eine große Erleichterung: Den Gläubigern ist es gesetzlich verboten, Sie nun zu kontaktieren. Der Druck durch Briefe, Mahnungen oder Anrufe ist nun vorbei. Auch der Kontakt zum Insolvenzverwalter reduziert sich auf ein Minimum: Sie brauchen lediglich einmal jährlich zur Auskunft zur Verfügung zu stehen.

Der Abschluss und das Ziel des gesamten Verfahrens ist die Restschuldbefreiung – Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind Sie gänzlich schuldenfrei! Hierbei ist es nicht von Bedeutung, wie hoch Ihre Schulden waren oder wie viele Gläubiger Sie hatten. Nach der Wohlverhaltensphase können Sie daher einen Neuanfang ohne Altlasten wagen!

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Peter Zwegat oder wie man wirklich „Raus aus den Schulden“ kommt”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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