Wenn Sie im Privatinsolvenzverfahren sind, kann das Insolvenzgericht ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers die Restschuldbefreiung nicht versagen, auch wenn ein Versagungsgrund tatsächlich vorgelegen hat.
Wenn Sie im Privatinsolvenzverfahren sind, kann das Insolvenzgericht ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers die Restschuldbefreiung nicht versagen, auch wenn ein Versagungsgrund tatsächlich vorgelegen hat.
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Ein 2005 eröffnetes Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Oktober 2008 aufgehoben (§ 200 InsO). Im Oktober 2010 berichtete der Treuhänder, dass der selbständig tätige Schuldner entgegen seiner Zusagen keine 50 € monatlich an ihn abführe. Nachdem der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht trotz entsprechenden Verlangens und einer Belehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung nicht die an ihn gestellten Fragen unter anderem nach der Art seiner Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einnahmen beantwortet hatte, hat das Insolvenzgericht ihm die Restschuldbefreiung versagt.
Der BGH hat dazu entschieden,
„…dass dem Schuldner unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 InsO Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 10 ff). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 InsO und der Gesetzessystematik kann es eine Versagung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungsgründen nicht ein. Ebenso entstehen die besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig erst nach einem statthaften Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen sieht die Insolvenzordnung nicht vor.“
Wenn also das Insolvenzgericht Ihre Restschuldbefreiung versagt, ohne dass ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat, kann dagegen vorgegangen werden. Das gilt auch dann, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und der Treuhänder dies dem Gericht anzeigt.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932
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