So reagieren Sie richtig auf einen Gläubigerantrag
Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt.
Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt.
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Falls dies geschieht, wird er von einer öffentlichen Einrichtung gestellt – einem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Wenn ein Gläubigerantrag vorliegt, sollten Sie schnell reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können.
Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, stellen wir für Sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) einen eigenen Insolvenzantrag. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Ein isolierter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig (BGH ZInsO 2004, 974).
Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.
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