Insolvenz Reform 2015 – Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung, § 133 Abs.1 InsO
Bisher war eine sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO innerhalb von 10 Jahren möglich. Hatten Sie als Empfänger einer Zuwendung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, mussten Sie über einen längeren Zeitraum auf eine Rückabwicklung der Zahlung gefasst sein. Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen auf vier Jahre verkürzt werden.
Nach der Reform wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei kongruenter Deckung durch den Gläubiger lediglich dann vermutet, wenn er die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. Vor der Reform 2015 wurde auf die drohende Zahlungsunfähigkeit abgestellt.
Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll zudem vermutet werden, dass Sie im Falle der Vereinbarung einer Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung mit dem Schuldner dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kennen.
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