Reform Privatinsolvenz 2015: Änderungen der Insolvenzanfechtung

Insolvenz Reform 2015 – Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung, § 133 Abs.1 InsO

Bisher war eine sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO innerhalb von 10 Jahren möglich. Hatten Sie als Empfänger einer Zuwendung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners, mussten Sie über einen längeren Zeitraum auf eine Rückabwicklung der Zahlung gefasst sein. Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll der Anfechtungszeitraum für Deckungshandlungen auf vier Jahre verkürzt werden.

Nach der Reform wird die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes bei kongruenter Deckung durch den Gläubiger lediglich dann vermutet, wenn er die eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. Vor der Reform 2015 wurde auf die drohende Zahlungsunfähigkeit abgestellt.

Nach der Reform der Privatinsolvenz 2015 soll zudem vermutet werden, dass Sie im Falle der Vereinbarung einer Zahlungsvereinbarung/Zahlungserleichterung mit dem Schuldner dessen Zahlungsunfähigkeit nicht kennen.

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Insolvenz Reform 2015 – Insolvenzanfechtung: Bargeschäft § 142 InsO

Schließlich sind die Regelungen über das Bargeschäft betroffen (§ 142 Abs. 1 InsO). So ist ein die Anfechtung ausschließendes Bargeschäft ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 – 3 InsO vorliegen und Sie als Anfechtungsgegner wissen, dass der Schuldner unlauter handelt. Lesen Sie hier mehr zur Insolvenzanfechtung und Ihren Verteidigungsmöglichkeiten.

Im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 hat das BJM den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser bringt

Privatinsolvenz Reform 2015 – Insolvenzanfechtung: Inkongruente Deckung § 131 InsO

Bislang waren Zahlungen nach § 131 Abs. 1 InsO inkongruent, wenn sie

  • durch Zwangsvollstreckung erwirkt oder
  • zur Abwendung einer Vollstreckung getätigt worden sind.

Die Reform der Privatinsolvenz 2015 sieht nun die die Privilegierung aller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor – unabhängig davon, ob sie  auf gerichtlich erlangten Titeln oder auf der Grundlage von selbst geschaffenen Titeln beruhen. Auch Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschehen, sind von der Privilegierung umfasst.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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