Verwaltungsgericht Berlin: Restschuldbefreiung & Steuerschulden

Die Restschuldbefreiung umfasst auch Steuerschulden, die nach Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz durch Steuerbescheid festgesetzt werden

Achtung: durch die Reform des Insolvenzverfahrens 2014 werden Steuerschulden, die durch eine Steuerhinterziehung hervorgerufen worden sind, nicht erfasst!

Lesen Sie hier mehr hierzu.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein schuldnerfreundliches Urteil erlassen, welches bestätigt: Ihre Restschuldbefreiung umfasst auch Steuerschulden, die nach Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz durch Steuerbescheid festgesetzt werden. Entscheidend ist alleine, dass der für Ihre Besteuerung maßgebliche Zeitraum vor der Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz lag. Es kommt es auf die tatsächliche Handlung und nicht das Datum des Erlasses des Steuerbescheides an.

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Grundsätzlich umfasst die Restschuldbefreiung alle Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen

Grundsätzlich umfasst die Restschuldbefreiung alle Schulden, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Keine Befreiung erfolgt folglich von den Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.

Fraglich war, wann eine Steuerschuld entsteht: durch die steuerrelevante Handlung oder den Erlass des Steuerbescheids

Doch wann entstehen Schulden bei Behördenbescheiden wie dem Steuerbescheid oder der Rückzahlung von Subventionen. Geschieht dies durch die tatsächliche steuerrelevante Handlung (z. B. Ihre Erwerbstätigkeit usw.) oder den Erlass des jeweiligen Bescheides?

VG Berlin: Der Erlass des Bescheides ist nicht maßgeblich – es kommt darauf an, wann der steuerrelevante Tatbestand vorlag

Das Verwaltungsgericht führte dazu aus:

“Der Vermögensanspruch des Beklagten war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet (§ 38 InsO). Maßgeblich ist die Rückforderungslage, nicht die einen Bescheid voraussetzende Rückforderungserklärung. Dabei versteht die Kammer bezogen auf das hier in Rede stehende Subventionsverhältnis unter einer Rückforderungslage nicht bereits den rechtlichen Umstand, dass eine Subventionsbewilligung regelmäßig mit einer Zwecksetzung und mit Nebenbestimmungen verknüpft wird, deren Verwirklichung ungewiss ist und sich in der Zukunft erweisen muss. Die Rückforderungslage tritt vielmehr erst dann ein, wenn ein Sachverhalt verwirklicht ist, der einen Rückforderungstatbestand setzt. Dabei ist unerheblich, ob die Behörde den Sachverhalt kennt oder nach den ermessenssteuernden Vorgaben zur Rückforderung befugt ist.“

Für Sie bedeutet das, dass es nur darauf ankommt, dass eine Handlung besteuert worden ist, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt worden ist. Diese Steuerschuld wird dann von der Restschuldbefreiung Ihrer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz erfasst, auch wenn der entsprechende Steuerbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde.

VG Berlin: Urteil vom 17.04.2012 – 20 M 401.10

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