Grundsätzlich umfasst die Restschuldbefreiung alle Schulden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen
Grundsätzlich umfasst die Restschuldbefreiung alle Schulden, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Keine Befreiung erfolgt folglich von den Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Fraglich war, wann eine Steuerschuld entsteht: durch die steuerrelevante Handlung oder den Erlass des Steuerbescheids
Doch wann entstehen Schulden bei Behördenbescheiden wie dem Steuerbescheid oder der Rückzahlung von Subventionen. Geschieht dies durch die tatsächliche steuerrelevante Handlung (z. B. Ihre Erwerbstätigkeit usw.) oder den Erlass des jeweiligen Bescheides?
VG Berlin: Der Erlass des Bescheides ist nicht maßgeblich – es kommt darauf an, wann der steuerrelevante Tatbestand vorlag
Das Verwaltungsgericht führte dazu aus:
“Der Vermögensanspruch des Beklagten war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet (§ 38 InsO). Maßgeblich ist die Rückforderungslage, nicht die einen Bescheid voraussetzende Rückforderungserklärung. Dabei versteht die Kammer bezogen auf das hier in Rede stehende Subventionsverhältnis unter einer Rückforderungslage nicht bereits den rechtlichen Umstand, dass eine Subventionsbewilligung regelmäßig mit einer Zwecksetzung und mit Nebenbestimmungen verknüpft wird, deren Verwirklichung ungewiss ist und sich in der Zukunft erweisen muss. Die Rückforderungslage tritt vielmehr erst dann ein, wenn ein Sachverhalt verwirklicht ist, der einen Rückforderungstatbestand setzt. Dabei ist unerheblich, ob die Behörde den Sachverhalt kennt oder nach den ermessenssteuernden Vorgaben zur Rückforderung befugt ist.“
Für Sie bedeutet das, dass es nur darauf ankommt, dass eine Handlung besteuert worden ist, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt worden ist. Diese Steuerschuld wird dann von der Restschuldbefreiung Ihrer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz erfasst, auch wenn der entsprechende Steuerbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde.
VG Berlin: Urteil vom 17.04.2012 – 20 M 401.10
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