Schuldenregulierung bei Strafgefangenen

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Die Möglichkeit der Schuldenregulierung bei Strafgefangenen – Insolvenz, Restschuldbefreiung, Pfändungsfreigrenzen und Erwerbsobliegenheit

    Heutzutage ist das Thema von Verschuldungssituationen gängiger Alltag in unserer Gesellschaft. Den Weg aus der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit bestreiten viele Schuldner durch den geläufigen Lösungsmechanismus der Insolvenz. Am Ende des Verfahrens steht das ersehnte Ziel der Schuldenfreiheit durch die Restschuldbefreiung.

    In der Beratungspraxis kommt häufig das Thema der Möglichkeiten zur Schuldenregulierung bei inhaftierten Schuldnern auf. Das Problem einer Schuldenlast tritt im Strafvollzug oftmals auf. Die Lösung der Insolvenz liegt für viele Betroffene in weiter Ferne. Was für die meisten Schuldner in Freiheit unmittelbar erreichbar ist, kommt vielen Strafgefangene unerreichbar vor – doch so nur der Anschein.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Strafgefangener Schuldner kann grundsätzlich Eröffnungsantrag stellen

    Bild von einem Ausschnitt eines Fünfeuroscheins

    Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.

    Ein inhaftierter Schuldner kann in der Regel einen Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Das Ziel der Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nicht durch den Vollzug einer Strafhaft versperrt.

    Mittlerweile dürfte anerkannt sein, dass ein Strafvollzug einem möglichen Insolvenzverfahren nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03; vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2015 – 68 c IK 460/15). Literatur und Rechtsprechung stimmen bei dieser Frage weitestgehend überein. Insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren kann durch einen Schuldner,

    • der eine natürliche Person ist und
    • grds. keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (Ausnahme besteht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen mit weniger als 20 Gläubigern und soweit keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen)

    eröffnet werden (§ 304 InsO). Der Personenkreis des Verbrauchers im Sinne der Insolvenzordnung umschließt auch strafgefangene Schuldner als natürliche Personen (vgl. Tamm/Toner, Verbraucherrecht, Kapitel 7, § 25, Rn. 27).

    Schuldenregulierung als Teil der Resozialisierung

    Die gesetzlichen Regelungen eines Strafvollzugs finden sich im Kern im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wieder. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe beabsichtigt der Gesetzgeber ein ganz bestimmtes Vollzugsziel. Der Strafgefangene soll durch den Vollzug fähig werden, zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG). Neben dem bestrafenden und präventiven Charakter soll der verurteilte Täter wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden – die sog. Resozialisierung.

    Die Wiedereingliederung steht keinesfalls nur im Interesse des Strafgefangenen. Auch die Allgemeinheit soll durch die Resozialisierung geschützt und gestärkt werden. Sie leistet einen bedeutsamen Teil zur Reduzierung der Rückfallkriminalität.

    Die Schuldenbefreiung durch die Insolvenz ist grundsätzlich getrennt vom Strafvollzug zu betrachten. Die Insolvenzordnung ist Teil des Wirtschaftsrecht, nicht des Strafrechts. Sie verfolgt eigene Ziele (§ 1 InsO). Unumstritten ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Strafgefangenen unmittelbar auf die Resozialisierungsfunktion des Strafvollzugs einwirken. Der psychische Druck vermittelt durch eine Überschuldungssituation verstärkt zumindest die Gefahr eines straffälligen Rückfalls. Die rechtzeitige Schuldenregulierung hilft dem betroffenen Strafgefangenen und kann die erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen.

    Besonderheiten der Insolvenz eines Strafgefangenen

    Für einen Schuldner im Strafvollzug ergeben sich an vielen Stellen der Insolvenz Besonderheiten. Signifikante Unterschiede entstehen ins besonders in den folgenden Bereichen:

    • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen u. Geldstrafen (§ 302 Nr. 1 & 2 InsO)
    • Die Erwerbsobliegenheit (§ 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO)
    • Die Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts

    Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen grundsätzlich nicht von Restschuldbefreiung umfasst

    In der Praxis entstehen Verbindlichkeiten eines Schuldners im Strafvollzug nicht selten aus einer Straftat heraus. Den Gläubigern steht dann eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Verlinkung zu: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/) zu. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einem deliktischen Verhalten resultieren. Klassische Beispiele sind u.a.:

    • Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB)
    • Steuerstraftaten
    • Ordnungswidrigkeiten
    • Nichtzahlung von Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit

    mit resultierenden Verbindlichkeiten wie z.B.:

    • Geldstrafen
    • Ordnungsgelder
    • Zwangsgelder
    • Forderungen aus zinslosen Darlehen

    Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der betroffene Gläubiger sie anmeldet und begründet (§§ 302, 174 InsO).

    Besonderheiten der Erwerbsobliegenheit

    Zur Erreichung der Restschuldbefreiung treffen den Schuldner unterschiedliche Obliegenheiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der Gläubigerbefriedigung verlangt der Gesetzgeber besondere Bemühungen zur Ausübung bzw. Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die sog. „Erwerbsobliegenheit“ (Verlinkung zu: ) (§§ 287b, 295 InsO). Sie meint die Pflicht des Schuldners ab der Einleitung seines Verfahrens bis zur Beendigung der Insolvenz

    • eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und,
    • sofern er ohne Erwerbstätigkeit ist, sich um eine solche zu bemühen.

    Arbeitspflicht eines Schuldners im Strafvollzug

    Für einen Schuldner im Strafvollzug gestaltet sich die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit augenscheinlich schwieriger. Ausgeschlossen ist sie jedoch nicht. Zu berücksichtigten sind die Besonderheiten des Strafvollzugs.

    Die Möglichkeit pfändbares Arbeitsentgelt durch eine entsprechende Arbeit im Strafvollzug zu erzielen besteht grundsätzlich. Der inhaftierte Schuldner ist sogar verpflichtet eine

    • ihm zugewiesene,
    • seinen körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit,
    • arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung

    auszuüben. Die sog. Arbeitspflicht im Strafvollzug besteht soweit der körperliche Zustand des inhaftierten Schuldners es zulässt (§ 41 StVollzG).

    Bemühungen im Mittelpunkt der Erwerbsobliegenheit

    Rein praktisch sind die erwerblichen Einsatzmöglichkeiten im Strafvollzug oftmals beschränkt. Im Mittelpunkt der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit steht aber grundsätzlich die Bemühung des Schuldners einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und somit auf die Gläubigerbefriedigung hinzuwirken. Die tatsächliche Höhe der Gläubigerbefriedigung oder der Erfolg der Ausübung der Erwerbstätigkeit hat eine eher untergeordnete Funktion.

    Dadurch liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit grundsätzlich nicht vor, wenn

    • der Schuldner im Strafvollzug entgegen seiner Bemühungen keine zumutbare Tätigkeit erhält oder
    • nur geringes Arbeitsentgelt erzielt.

    Anders verhält es sich bei der Ablehnung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit im Strafvollzug. In der Ablehnung ist

    • neben dem Verstoß gegen die Arbeitspflicht im Strafvollzug (§ 41 StVollzG) auch
    • ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit in der Insolvenz (§§ 287b, 295 InsO)

    zu sehen.

    Im Ergebnis steht der Strafvollzug der Erfüllung der Erwerbsobliegenheit nach der mehrheitlichen Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht entgegen (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 82).

    Abtretung des pfändbaren Einkommens durch Erklärung

    Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahren sind mehrere Anträge bei Gericht einzureichen. Neben dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung u.a. auch die sog. Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 1 & 2 InsO). Sie ist dem Antrag als separate Erklärung beizufügen. In ihr erklärt der Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter die Abtretung seines pfändbaren Einkommens über die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Abtretungserklärung umfasst auch das Arbeitsentgelt eines Schuldners im Strafvollzug.

    Besonderheiten der Pfändbarkeit von Arbeitsentgelt im Strafvollzug

    In Bezug auf die Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts eines Schuldners im Strafvollzug sind weitere Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Pfändbarkeit richtet sich nach dem Zweck und der Kategorie des Geldes, die wir Ihnen im Folgenden darstellen möchten.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Unterschiedliche „Geldkategorien“ im Strafvollzug

    Die Gelder eines Schuldners im Strafvollzug werden in unterschiedliche Kategorien eingeteilt:

    • Das Eigengeld (§ 83 StVollzG)
    • Das Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG)
    • Das Hausgeld (§ 47 StVollzG)
    • Ggf. das angemessene Taschengeld bei Bedürftigkeit, wenn ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe geleistet wird (§ 46 StVollzG)

    Die ersten drei Geldpositionen setzen sich u.a. aus dem erzielten Arbeitsentgelt des inhaftierten Schuldners zusammen. Sein Einkommen steht ihm weder im Strafvollzug noch in der Insolvenz in voller Höhe zur freien Verfügung.

    Eigengeld im Strafvollzug voll pfändbar

    Das Eigengeld wird gebildet durch

    • das mitgebrachte Geld bei der Aufnahme in den Strafvollzug,
    • von Dritten eingezahltes Geld und
    • Teile des in Vollzug erzielten Arbeitsentgelts, das nicht als Überbrückungs- oder Hausgeld gedacht ist.

    Das Eigengeld eines sich im Strafvollzug befindlichen Schuldners ist in voller Höhe pfändbar. Die grundsätzlich anzuwenden Pfändungsfreigrenzen finden keine Anwendung. Zurückzuführen ist dieser Umstand auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2013 (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2013 Az.: IX ZB 50/12).

    Die Nichtanwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen begründet der BGH in seinem Beschluss durch einen direkten Vergleich der jeweiligen Schutzbedürftigkeit. Das Schutzbedürfnis eines in Freiheit lebenden Schuldners ist laut dem BGH nicht mit dem eines inhaftierten Schuldners zu vergleichen. Der Lebensunterhalt eines Schuldners im Strafvollzug ist bereits gewährt. So werden ihm seine

    • Unterkunft,
    • Verpflegung,
    • Kleidung, etc.

    zur Verfügung gestellt. Seine privaten Bedürfnisse werden laut BGH durch das Überbrückungs- und das Hausgeld sichergestellt. Beide Positionen sind unpfändbar.

    Überbrückungsgeld im Strafvollzug nicht pfändbar

    Das Überbrückungsgeld wird während des Vollzugs aus 4/7 des monatlichen Arbeitsentgelts angespart. Es dient zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des gefangenen Schuldners und seinen Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung (§ 51 Absatz 1 StVollzG). Die Auszahlung findet bei der Entlassung in die Freiheit statt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Ersparnisse gesperrt.

    Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist im Insolvenzverfahren unpfändbar (§ 51 Absatz 4 S. 1 StVollzG).

    Hausgeld im Strafvollzug nicht pfändbar

    Das Hausgeld erhält der inhaftierte Schuldner während des Verzugs zur freien Verwertung. Es beträgt 3/7 des monatlichen Arbeitsentgelts und dient zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse (z.B. Einkauf, etc.) (§ 47 StVollzG).

    Eine Pfändbarkeit des Hausgeldes scheidet vor der Hintergrund seiner Zweckbestimmung aus (NZI 2010, Heft 3, Heyer, Strafgefangene im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren S. 83).

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schuldenregulierung bei Strafgefangenen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    The last comment and 5 other comment(s) need to be approved.
    11 Kommentare
    1. Labahn P.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn sitzt in U-Haft und wird zu einer längeren Haftstrafe verurteilt werden. Ich löse gerade seinen Haushalt auf. Dabei fallen mir immer wieder Schreiben mit Forderungen in die Hände, Inkassounternehmen, Justiz und auch Vollstreckungsbescheide. Zwischenzeitlich ist auch das Bankkonto meines Sohnes gepfändet worden. Er muss dringed Privatinsolvenz anmelden, doch der Ablauf scheint äußerst schwierig zu sein, wenn man in der JVA ist.
      Ich habe von meinem Sohn Generalvollmacht bekommen und mühe mich, die Dinge zu regeln, die zu regeln sind. Was muss getan werden, damit die Privatinsolvenz eingeleitet werden kann? Ich kann lediglich schätzen, da ich diesen Unterlagen nicht mehr Herr werde, doch die Schulden sind meinem Sohn bereits über den Kopf gewachsen.
      Besten Dank für Ihre Auskunft und freundliche Grüße, Petra L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        gerne beraten wir über die Voraussetzungen einer Privatinsolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung prüfen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten. Sie erreichen uns werktäglich am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen oder eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Andreas
      says:

      Guten Tag ich befinde mich im offenen Vollzug in Hessen Grade dabei Freigänger zu werden sprich arbeiten normal draußen. Ich befinde mich in Privatinsolvenz was bleibt mir? Was darf gepfändet werden ? Ü Geld noch nicht voll..und kann dann auch selbst bestimmen was ich aufs ügeld packe. Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich gelten für Sie die gleichen Vorschriften über die Insolvenz und Pfändung. Beim Überbrückungsgeld gibt es eine Sonderregelung. Danach darf Ihnen grundsätzlich weder Ihr Anspruch auf Auszahlung des Ü-Geldes, noch für den Zeitraum von 4 Wochen seit der Entlassung das ausgezahlte Ü-Geld selbst gepfändet werden. Die Pfändung des Ü-Geldes ist teilweise möglich, wenn wegen Unterhaltsschulden gepfändet würde. Erreicht das Ü-Geld nicht die Höhe, um den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten 4 Wochen nach der Entlassung zu sichern, ist insoweit auch das Eigengeld unpfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Corinna De I.
      says:

      Guten Abend
      Mein m
      Mann ist Strafgefangener und in der Restschuldbefreiung seine Insolvenz ist 2022 im Juli fertig alsoner ist momentan in der Ruhephase. Da er über kein Einkommen also keine Arbeit hat verfügt er über das sogenannte SG 1 (Sondergeld) welches unpfändbar ist die höhe beträgt momentan 104€ davon werden ihm jeden monat 15.20€ an das Insolvenzgericht abgezogen obwohl es ein unpfändbarer Betrag ist auch wenn ich ihm 150€ mit vermerk Hausgeld überweise wird dies in voller Höhe gepfändet durch die JVA ihm bleibt also unterm strich monatlich für Einkauf 50€ da TV Strom und miete für Elektrogeräte angerechnet werden.
      Nun meine Frage
      Wie können wir uns dagegen wehren sein Insolvenzanwalt meinte wir sollen einen Antrag beim Amtsgericht auf Änderung des unpfändbaren betrag stellen
      Ich hoffe auf positive Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau I.,

        ich empfehle Ihnen ebenfalls einen Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrags zu stellen. Allerdings ist dieser Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen, das während des Insolvenzverfahrens auch hierüber entscheidet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Tom M.
      says:

      Vielen Dank für die Antwort also grundlegendes was hier in der jva ist. Ich habe ein verdienst von ca. 1300 Euro Netto bin freigänger also muss Unterkunft von aktuell 192.10€ an die Jva zahlen verpflegen Essen Trinken Kleidung heimfahren Medizin zahnarztkosten muss ich alles von 400 Euro bezahlen davon gehen 20 Euro noch weg für TV und Strom wie soll das funktionieren?

    5. Hacke
      says:

      ich bin im offenem Vollzug und bis her wurde mein freies Eigengeld in die Insolvenz geschickt gilt dies auch wenn ich jetzt ein normaler Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen habe welchen überhaupt nichts mit der Jva zu tun hat oder gilt dann die Pfändungsfreigrenze

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach den mir vorliegenden Informationen verhält es sich tatsächlich so, dass alle Gelder, die nach Abzug der Kosten für Fahrtkosten, Verpflegung und alle sonstigen in Verbindung mit der Arbeit stehenden Kosten und den ABzügen von Hausgeld und Überbrückungsgeld noch übrig bleiben, in das Eigengeld fließen. Das Eigengeld ist dann vollständig pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Tom M.
      says:

      Hallo, ich bin im offenen Vollzug habe eine Privatinsolvenz laufen jetzt sagen die mir 400Euro darf ich behakten der rest geht für Haftkosten und insolvenzberater weg was darf ich von meinem Gehalt behakten sind es wirklich nur die 400 Euro wenn man sich selber verpflegen möchte usw. Gelte als Freigänger und gehen ganz normal in einer Firma arbeiten. Über eine rasche antwort würde ich mich freue.
      Mit freundlichen grüßen
      Tom Mannewitz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Mannewitz,

        um Ihre Frage beantworten zu können, müsste ich Ihren tatsächlichen Verdienst kennen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei