Strafgefangener Schuldner kann grundsätzlich Eröffnungsantrag stellen
Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.
Ein inhaftierter Schuldner kann in der Regel einen Eigenantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellen. Das Ziel der Restschuldbefreiung wird grundsätzlich nicht durch den Vollzug einer Strafhaft versperrt.
Mittlerweile dürfte anerkannt sein, dass ein Strafvollzug einem möglichen Insolvenzverfahren nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 – IXa ZB 287/03; vgl. AG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2015 – 68 c IK 460/15). Literatur und Rechtsprechung stimmen bei dieser Frage weitestgehend überein. Insbesondere das Verbraucherinsolvenzverfahren kann durch einen Schuldner,
- der eine natürliche Person ist und
- grds. keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (Ausnahme besteht bei überschaubaren Vermögensverhältnissen mit weniger als 20 Gläubigern und soweit keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen)
eröffnet werden (§ 304 InsO). Der Personenkreis des Verbrauchers im Sinne der Insolvenzordnung umschließt auch strafgefangene Schuldner als natürliche Personen (vgl. Tamm/Toner, Verbraucherrecht, Kapitel 7, § 25, Rn. 27).
Schuldenregulierung als Teil der Resozialisierung
Die gesetzlichen Regelungen eines Strafvollzugs finden sich im Kern im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) wieder. Mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe beabsichtigt der Gesetzgeber ein ganz bestimmtes Vollzugsziel. Der Strafgefangene soll durch den Vollzug fähig werden, zukünftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 StVollzG). Neben dem bestrafenden und präventiven Charakter soll der verurteilte Täter wieder in die Gesellschaft eingegliedert werden – die sog. Resozialisierung.
Die Wiedereingliederung steht keinesfalls nur im Interesse des Strafgefangenen. Auch die Allgemeinheit soll durch die Resozialisierung geschützt und gestärkt werden. Sie leistet einen bedeutsamen Teil zur Reduzierung der Rückfallkriminalität.
Die Schuldenbefreiung durch die Insolvenz ist grundsätzlich getrennt vom Strafvollzug zu betrachten. Die Insolvenzordnung ist Teil des Wirtschaftsrecht, nicht des Strafrechts. Sie verfolgt eigene Ziele (§ 1 InsO). Unumstritten ist allerdings, dass die wirtschaftlichen Angelegenheiten eines Strafgefangenen unmittelbar auf die Resozialisierungsfunktion des Strafvollzugs einwirken. Der psychische Druck vermittelt durch eine Überschuldungssituation verstärkt zumindest die Gefahr eines straffälligen Rückfalls. Die rechtzeitige Schuldenregulierung hilft dem betroffenen Strafgefangenen und kann die erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützen.
Besonderheiten der Insolvenz eines Strafgefangenen
Für einen Schuldner im Strafvollzug ergeben sich an vielen Stellen der Insolvenz Besonderheiten. Signifikante Unterschiede entstehen ins besonders in den folgenden Bereichen:
- Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen u. Geldstrafen (§ 302 Nr. 1 & 2 InsO)
- Die Erwerbsobliegenheit (§ 295 Absatz 1 Nr. 1 InsO)
- Die Pfändbarkeit des Arbeitsentgelts
Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen grundsätzlich nicht von Restschuldbefreiung umfasst
In der Praxis entstehen Verbindlichkeiten eines Schuldners im Strafvollzug nicht selten aus einer Straftat heraus. Den Gläubigern steht dann eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Verlinkung zu: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/unterlaubte-handlung/) zu. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einem deliktischen Verhalten resultieren. Klassische Beispiele sind u.a.:
- Insolvenzstraftaten (§ 283 ff. StGB)
- Steuerstraftaten
- Ordnungswidrigkeiten
- Nichtzahlung von Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit
mit resultierenden Verbindlichkeiten wie z.B.:
- Geldstrafen
- Ordnungsgelder
- Zwangsgelder
- Forderungen aus zinslosen Darlehen
Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der betroffene Gläubiger sie anmeldet und begründet (§§ 302, 174 InsO).
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn sitzt in U-Haft und wird zu einer längeren Haftstrafe verurteilt werden. Ich löse gerade seinen Haushalt auf. Dabei fallen mir immer wieder Schreiben mit Forderungen in die Hände, Inkassounternehmen, Justiz und auch Vollstreckungsbescheide. Zwischenzeitlich ist auch das Bankkonto meines Sohnes gepfändet worden. Er muss dringed Privatinsolvenz anmelden, doch der Ablauf scheint äußerst schwierig zu sein, wenn man in der JVA ist.
Ich habe von meinem Sohn Generalvollmacht bekommen und mühe mich, die Dinge zu regeln, die zu regeln sind. Was muss getan werden, damit die Privatinsolvenz eingeleitet werden kann? Ich kann lediglich schätzen, da ich diesen Unterlagen nicht mehr Herr werde, doch die Schulden sind meinem Sohn bereits über den Kopf gewachsen.
Besten Dank für Ihre Auskunft und freundliche Grüße, Petra L.
Sehr geehrte Frau L.,
gerne beraten wir über die Voraussetzungen einer Privatinsolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung prüfen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten. Sie erreichen uns werktäglich am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen oder eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag ich befinde mich im offenen Vollzug in Hessen Grade dabei Freigänger zu werden sprich arbeiten normal draußen. Ich befinde mich in Privatinsolvenz was bleibt mir? Was darf gepfändet werden ? Ü Geld noch nicht voll..und kann dann auch selbst bestimmen was ich aufs ügeld packe. Mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gelten für Sie die gleichen Vorschriften über die Insolvenz und Pfändung. Beim Überbrückungsgeld gibt es eine Sonderregelung. Danach darf Ihnen grundsätzlich weder Ihr Anspruch auf Auszahlung des Ü-Geldes, noch für den Zeitraum von 4 Wochen seit der Entlassung das ausgezahlte Ü-Geld selbst gepfändet werden. Die Pfändung des Ü-Geldes ist teilweise möglich, wenn wegen Unterhaltsschulden gepfändet würde. Erreicht das Ü-Geld nicht die Höhe, um den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten 4 Wochen nach der Entlassung zu sichern, ist insoweit auch das Eigengeld unpfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Abend
Mein m
Mann ist Strafgefangener und in der Restschuldbefreiung seine Insolvenz ist 2022 im Juli fertig alsoner ist momentan in der Ruhephase. Da er über kein Einkommen also keine Arbeit hat verfügt er über das sogenannte SG 1 (Sondergeld) welches unpfändbar ist die höhe beträgt momentan 104€ davon werden ihm jeden monat 15.20€ an das Insolvenzgericht abgezogen obwohl es ein unpfändbarer Betrag ist auch wenn ich ihm 150€ mit vermerk Hausgeld überweise wird dies in voller Höhe gepfändet durch die JVA ihm bleibt also unterm strich monatlich für Einkauf 50€ da TV Strom und miete für Elektrogeräte angerechnet werden.
Nun meine Frage
Wie können wir uns dagegen wehren sein Insolvenzanwalt meinte wir sollen einen Antrag beim Amtsgericht auf Änderung des unpfändbaren betrag stellen
Ich hoffe auf positive Antwort
Sehr geehrte Frau I.,
ich empfehle Ihnen ebenfalls einen Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrags zu stellen. Allerdings ist dieser Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen, das während des Insolvenzverfahrens auch hierüber entscheidet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Vielen Dank für die Antwort also grundlegendes was hier in der jva ist. Ich habe ein verdienst von ca. 1300 Euro Netto bin freigänger also muss Unterkunft von aktuell 192.10€ an die Jva zahlen verpflegen Essen Trinken Kleidung heimfahren Medizin zahnarztkosten muss ich alles von 400 Euro bezahlen davon gehen 20 Euro noch weg für TV und Strom wie soll das funktionieren?
ich bin im offenem Vollzug und bis her wurde mein freies Eigengeld in die Insolvenz geschickt gilt dies auch wenn ich jetzt ein normaler Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen habe welchen überhaupt nichts mit der Jva zu tun hat oder gilt dann die Pfändungsfreigrenze
Sehr geehrter Fragesteller,
nach den mir vorliegenden Informationen verhält es sich tatsächlich so, dass alle Gelder, die nach Abzug der Kosten für Fahrtkosten, Verpflegung und alle sonstigen in Verbindung mit der Arbeit stehenden Kosten und den ABzügen von Hausgeld und Überbrückungsgeld noch übrig bleiben, in das Eigengeld fließen. Das Eigengeld ist dann vollständig pfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich bin im offenen Vollzug habe eine Privatinsolvenz laufen jetzt sagen die mir 400Euro darf ich behakten der rest geht für Haftkosten und insolvenzberater weg was darf ich von meinem Gehalt behakten sind es wirklich nur die 400 Euro wenn man sich selber verpflegen möchte usw. Gelte als Freigänger und gehen ganz normal in einer Firma arbeiten. Über eine rasche antwort würde ich mich freue.
Mit freundlichen grüßen
Tom Mannewitz
Sehr geehrter Herr Mannewitz,
um Ihre Frage beantworten zu können, müsste ich Ihren tatsächlichen Verdienst kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt