Gefährdet Arbeit ohne Lohn Ihre Restschuldbefreiung?
Die Privatinsolvenz ist ein effektiver Weg, sich von seinen Schulden zu befreien. Doch vor der Restschuldbefreiung liegt die sogenannten Wohlverhaltensphase. Hier hat der Schuldner eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Eine der zentralen Obliegenheiten bildet dabei die Erwerbsobliegenheit. Demnach sind Sie verpflichtet, während der Insolvenz einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Falls Sie gerade erwerbslos sind, müssen Sie also nachweisen, dass Sie sich zumindest aktiv um Arbeit bemühen. Allerdings genügt hier nicht jede Form der beruflichen Betätigung. Vielmehr spricht § 287 b der Insolvenzordnung nicht von einer Arbeitspflicht, sondern explizit von einer Erwerbsobliegenheit. Die Ausübung der Tätigkeit hat deshalb dem Erwerb zu dienen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch meine Selbstständigkeit, die ich im Jahre 2015 beendet habe, habe ich sehr viele Schulden angehäuft, die ich bis jetzt nicht in der Lage bin zurück zu zahlen. Seitdem arbeite ich für die Familie, zunächst für meine Schwester, dann für die Tochter meines Lebensgefährten und jetzt für mein Lebensgefährten, der bald auch mein Ehemann wird. Mein Verdienst beträgt Brutto 750€. Mehr war bisher leider nicht möglich. Mein LG kann sehr schlecht deutsch und ist deshalb sehr auf meine Hilfe angewiesen.
Aber wenn ich jetzt Insolvenz anmelde, werde ich eine andere Tätigkeit aufnehmen müssen? Wenn ich weiterhin bei meinem LG bleibe, wie viel muss er mir bezahlen, damit am Ende auch die Restschuldbefreiung erteilt wird?
Meine Schuldenprobleme begannen schon im Jahr 2006. Ich hatte bis jetzt sehr große Angst vor diesen Schritt. Wird es Probleme geben wegen diese Verschleppung?
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Tan
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Als Selbstständiger und somit privat haftende Person müssen Sie nicht befürchten, dass Ihnen Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird. Diese Sorge kann ich Ihnen jedenfalls nehmen. Dieses Risiko droht nur als Geschäftsführer beispielsweise einer GmbH.
Der Insolvenzverwalter wird jedenfalls ganz genau hinschauen, wenn Sie bei Ihrem Lebensgefährten bzw. Ehemann angestellt sind. Hier wird stets der Verdacht aufkommen, dass das Gehalt zur Vermeidung von pfändbarem Einkommen absichtlich niedrig angesetzt ist. Welches Einkommen dabei erzielt werden sollte, ist vom Einzelfall abhängig.
Gerne besprechen wir dies im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung mit Ihnen. Rufen Sie uns hierzu gerne unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail an info@anwalt-kg.de
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht