Unbezahltes Arbeiten in der Insolvenz und Erwerbsobliegenheit

Gefährdet Arbeit ohne Lohn Ihre Restschuldbefreiung?

Die Privatinsolvenz ist ein effektiver Weg, sich von seinen Schulden zu befreien. Doch vor der Restschuldbefreiung liegt die sogenannten Wohlverhaltensphase. Hier hat der Schuldner eine Reihe von Pflichten zu erfüllen. Eine der zentralen Obliegenheiten bildet dabei die Erwerbsobliegenheit. Demnach sind Sie verpflichtet, während der Insolvenz einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen. Falls Sie gerade erwerbslos sind, müssen Sie also nachweisen, dass Sie sich zumindest aktiv um Arbeit bemühen. Allerdings genügt hier nicht jede Form der beruflichen Betätigung. Vielmehr spricht § 287 b der Insolvenzordnung nicht von einer Arbeitspflicht, sondern explizit von einer Erwerbsobliegenheit. Die Ausübung der Tätigkeit hat deshalb dem Erwerb zu dienen.

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Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit kann zu Versagung der Restschuldbefreiung führen

Wenn es zu gerichtlichem Streit über § 287 b InsO kommt, dreht sich dieser in der Regel darum, ob ein genügendes Bemühen des Schuldners um Arbeit vorliegt oder ob eine bestimmte Tätigkeit zumutbar ist oder ob der Schuldner sie ablehnen darf. Wesentlich seltener sind dagegen Konstellationen, in denen es um die Schädigung der Gläubiger durch die Ausübung einer unbezahlten Tätigkeit geht. Ein solcher Fall wurde allerdings bereits durch das Landgericht Oldenburg mit Beschluss vom 18.05.2016 (ZInsO 2016, 2049) entschieden.

in diesem Verfahren ging es um einen Handwerksmeister, der bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Tätigkeit selbständig ausübte. Während der Insolvenz war er dagegen im Betrieb seiner Ehefrau angestellt, ohne für seine Tätigkeit einen Lohn zu erhalten. Die Restschuldbefreiung wurde entsprechend durch das Amtsgericht Oldenburg untersagt. Im Verhalten des Schuldners sah das Gericht eine Verletzung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit. Diesen Standpunkt vertrat auch das Landgericht Oldenburg in der nächsten Instanz.

Arbeiten alleine genügt nicht

Das Gericht ging dabei in Sachen Erwerbsobliegenheit stark ins Detail. Die Tätigkeit während der Insolvenz habe sich gegenüber der Tätigkeit vor der Insolvenz in praktischer Hinsicht nicht geändert. Vor der Insolvenz habe der Schuldner ein Einkommen in Höhe EUR 2.072 Euro pro Monat erzielt. Diese Einkünfte hätte er auch nach Eröffnung des Verfahrens im Betrieb seiner Frau verdienen können. Bei Zugrundelegung einer Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau hätte jedes den Betrag von EUR 1.489,99 übersteigende Einkommen der Befriedigung der Gläubiger dienen müssen. Das Landgericht Oldenburg führte diesbezüglich zudem an, dass bereits die Annahme einer zu schlecht bezahlten Tätigkeit einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellt. Umso mehr gilt dies dann, wenn für eine berufliche Tätigkeit überhaupt kein Lohn ausgezahlt wird.

Versagung der Restschuldbefreiung wegen unbezahlter Arbeit

Bild von zwei Männern vor einem Laptop

Vor der Restschuldbefreiung muss der Schuldner eine Menge Pflichten erfüllen. Eine berufliche Tätigkeit ist dabei Pflicht.

Die Behauptung des Schuldners, er habe nicht gewusst, dass er auch während der Insolvenz selbständig hätte tätig sein können, ließ das Gericht nicht gelten. Grundsätzlich habe der Schuldner die Möglichkeit gehabt, ein monatliches Einkommen von wenigstens EUR 2.000 pro Monat zu erzielen. Dies habe der Schuldner ohne triftigen Grund nicht getan. Entsprechend war die Restschuldbefreiung am Ende der Insolvenz zu versagen.

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Mit Fachanwalt gut beraten durch die Privatinsolvenz

Wie das Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg zeigt, haben Fragen wie die der Erwerbsobliegenheit im Insolvenzverfahren eine große Bedeutung. Im schlimmsten Fall kann es, wie im dargestellten Fall, am Ende zur Versagung der Befreiung von der Restschuld kommen. Entsprechend wichtig ist nicht nur eine gute Vorbereitung und Einleitung des Insolvenzverfahrens, sondern auch eine geordnete Durchführung, die den Gläubigern und dem zuständigen Gericht keine unnötigen Angriffspunkte bietet. Vor allem dann, wenn sich Ihre berufliche Situation durch Kündigung, die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder ähnliches ändert, sollten Sie in jedem Fall vorab Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter halten, um später keine rechtlichen Schwierigkeiten zu bekommen.

Wenn Sie Ihr Privatinsolvenzverfahren von einer erfahrenen Anwaltskanzlei durchführen und begleiten lassen, erhalten Sie am Ende sicher die Restschuldbefreiung, denn wir achten gemeinsam mit Ihnen darauf, dass Sie alle Obliegenheiten erfüllen. Unsere Erstberatung ist dabei vollkommen kostenfrei. Rufen Sie uns an und erfahren Sie alles zur Frage, wie Sie sicher aus den Schulden kommen.

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2 Kommentare
  1. Tan
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    durch meine Selbstständigkeit, die ich im Jahre 2015 beendet habe, habe ich sehr viele Schulden angehäuft, die ich bis jetzt nicht in der Lage bin zurück zu zahlen. Seitdem arbeite ich für die Familie, zunächst für meine Schwester, dann für die Tochter meines Lebensgefährten und jetzt für mein Lebensgefährten, der bald auch mein Ehemann wird. Mein Verdienst beträgt Brutto 750€. Mehr war bisher leider nicht möglich. Mein LG kann sehr schlecht deutsch und ist deshalb sehr auf meine Hilfe angewiesen.
    Aber wenn ich jetzt Insolvenz anmelde, werde ich eine andere Tätigkeit aufnehmen müssen? Wenn ich weiterhin bei meinem LG bleibe, wie viel muss er mir bezahlen, damit am Ende auch die Restschuldbefreiung erteilt wird?
    Meine Schuldenprobleme begannen schon im Jahr 2006. Ich hatte bis jetzt sehr große Angst vor diesen Schritt. Wird es Probleme geben wegen diese Verschleppung?
    Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Tan

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage.
      Als Selbstständiger und somit privat haftende Person müssen Sie nicht befürchten, dass Ihnen Insolvenzverschleppung vorgeworfen wird. Diese Sorge kann ich Ihnen jedenfalls nehmen. Dieses Risiko droht nur als Geschäftsführer beispielsweise einer GmbH.

      Der Insolvenzverwalter wird jedenfalls ganz genau hinschauen, wenn Sie bei Ihrem Lebensgefährten bzw. Ehemann angestellt sind. Hier wird stets der Verdacht aufkommen, dass das Gehalt zur Vermeidung von pfändbarem Einkommen absichtlich niedrig angesetzt ist. Welches Einkommen dabei erzielt werden sollte, ist vom Einzelfall abhängig.
      Gerne besprechen wir dies im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung mit Ihnen. Rufen Sie uns hierzu gerne unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail an info@anwalt-kg.de

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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