Was Sie während des Privatinsolvenzverfahrens behalten dürfen

Nicht alle Gegenstände gehören zur Insolvenzmasse

Im Privatinsolvenzverfahren dürfen Sie selbstverständlich die meisten Ihrer Sachen behalten. Der Treuhänder wird Gegenstände verwerten – versteigern oder verkaufen – die einen hohen Erlös für die Insolvenzmasse versprechen (§ 36 Abs. 3 InsO). Das bedeutet für Sie: Sie dürfen alle Gegenstände behalten, die wenig Marktwert, aber möglicherweise einen hohen persönlichen Wert haben. Das gilt z. B. für ein altes Auto. Sie können auch die sogenannten Hausratsgegenstände behalten. Dies sind in der Regel Kleidungsstücke, Wäsche, Möbel, Haushaltsgeräte, ein Fernsehgerät sowie ein Videogerät. Besonders wertvolle Sachen, wie z. B. kostbare Teppiche, Möbel auf dem Dachboden oder wertvolle Bilder sowie neuwertige und aufwendige Unterhaltungselektronik gehören zur Insolvenzmasse.

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Der Insolvenzverwalter kann keine Gegenstände verwerten, die im Eigentum einer anderen Person stehen

Ist z.B. Ihr Ehepartner Eigentümer eines wertvollen Bildes, darf dieses nicht verwertet werden. Schließlich dürfen Gegenstände nicht verwertet werden, die zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich sind. Das sind z. B. Werkzeuge, Maschinen, Computer, Fachbücher oder Arbeitskleidung, soweit diese jeweils zur Berufsausübung benötigt werden. Ist ein solcher Gegenstand besonders wertvoll, ist es denkbar, dass der Treuhänder ihn zunächst verwertet und als Austausch einen ebenso geeigneten, aber günstigeren Gegenstand erwirbt.

Auto in der Insolvenz.

Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls es zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Seit 2010 dürfen Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642). Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zum Auto in der Insolvenz.

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