Nicht alle Gegenstände gehören zur Insolvenzmasse
Im Privatinsolvenzverfahren dürfen Sie selbstverständlich die meisten Ihrer Sachen behalten. Der Treuhänder wird Gegenstände verwerten – versteigern oder verkaufen – die einen hohen Erlös für die Insolvenzmasse versprechen (§ 36 Abs. 3 InsO). Das bedeutet für Sie: Sie dürfen alle Gegenstände behalten, die wenig Marktwert, aber möglicherweise einen hohen persönlichen Wert haben. Das gilt z. B. für ein altes Auto. Sie können auch die sogenannten Hausratsgegenstände behalten. Dies sind in der Regel Kleidungsstücke, Wäsche, Möbel, Haushaltsgeräte, ein Fernsehgerät sowie ein Videogerät. Besonders wertvolle Sachen, wie z. B. kostbare Teppiche, Möbel auf dem Dachboden oder wertvolle Bilder sowie neuwertige und aufwendige Unterhaltungselektronik gehören zur Insolvenzmasse.