Was tun, wenn die Bank das Konto sperrt?

Handlungsoptionen bei Kontosperrung

Banken und Sparkassen steht es frei, ob sie Ihnen ein Konto geben. Wenn eine Bank Sie beispielsweise aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung als Risikokunden einstuft, kann sie Ihnen das Konto kündigen.

Ein Leben ohne Girokonto ist heutzutage aber fast unmöglich: Ganz egal, ob Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Gehaltseingänge – wenn eine Bank die Geschäftsbeziehung aufkündigt, hat das für den Kunden weitreichende Folgen.

Banken sind sich bewusst, dass der Lebensalltag ohne Konto kaum noch zu bestreiten ist. Deshalb hat sich der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) selbst verpflichtet, jedem (bis auf ein paar Ausnahmen) ein Konto auf Guthabenbasis zu gewähren. Theorie und Praxis liegen hier allerdings oftmals weit auseinander, was nicht so richtig zu verstehen ist – Banken gehen schließlich kein Risiko ein, wenn sie Guthabenkonten vergeben, da diese nicht überzogen werden können.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Banken dürfen Geschäftsbeziehungen beenden

Grundsätzlich haben alle Kreditinstitute, mit Ausnahme der in öffentlicher Hand befindlichen Sparkassen, das Recht die normalerweise unbefristeten Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen. Voraussetzung dafür sind vertraglich geregelte Kündigungsmöglichkeiten gemäß § 675 Abs. 2 BGB. Für eine solche ordentliche Kündigung bedarf es nicht der Nennung konkreter Gründe, es gilt aber eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten.

Für Sparkassenkunden gelten andere Regeln, da diese Kreditinstitute anders als privatwirtschaftliche Banken unter anderem dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen sind. Die Kündigung eines Sparkassen-Girokontos ist ohne außerordentlichen Grund unzulässig.

Die außerordentliche Kündigung ist nicht per Gesetz geregelt, sondern wird im Rahmen des Vertrages, der zwischen Bank und Kunde geschlossen wurde, definiert. In vielen Fällen rechtfertigen folgende Punkte jedoch eine außerordentliche Kündigung:

  • Der Dispositionskredit wird dauerhaft überzogen
  • Der Kontoinhaber ist überschuldet
  • Das Konto wird gepfändet
  • Der Kunde reagiert nicht auf die Kontaktaufnahmen der Bank
  • Der Kontoinhaber hat unwahre Angaben zu Vermögensverhältnissen gemacht
  • Das Girokonto wird für illegale Aktivitäten genutzt
  • Sonstige Vertragsverletzungen

Banken haben das Recht, Geschäftsbeziehungen ordentlich zu kündigen.

Jede Bank ist unter den genannten Voraussetzungen dazu berechtigt, das Geschäftsverhältnis zu beenden. Dennoch muss sie dem Kunden eine angemessene Frist gewähren oder zumindest im Vorfeld eine Abmahnung aussprechen. Somit soll gewährleistet sein, dass der Kunde sich mit der Bank auseinandersetzen und sich ein neues Konto einrichten kann, um weiter wie gewohnt am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können.

Handeln Sie vor der Kontosperrung rechtzeitig

Wenn Ihre Bank Ihnen mitgeteilt hat, dass sie Ihnen das Konto sperren will, gilt folgendes: Gehen Sie proaktiv auf die Bank zu! Versuchen Sie, die Kündigung rückgängig zu machen, denn nachdem Ihnen das Konto gekündigt wurde ist es meist schwer, bei einer anderen Bank ein neues Konto zu bekommen. Schlagen Sie der Bank beispielsweise vor, das Konto in ein Guthabenkonto umzuwandeln. Darüber hinaus könnten Sie monatliche Raten anbieten, mit denen Sie Ihre Schulden bei der Bank zurückzahlen. In vielen Fällen gehen Kreditinstitute darauf ein – schließlich steigen dadurch die Chancen, dass sie ihr Geld zurückbekommen.

Was tun, wenn das Konto bereits gesperrt wurde?

Ist Ihnen das Konto bereits gesperrt worden, sollten sie sich erkundigen, welche Kreditinstitute sich verpflichtet haben, ein Konto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen.
Wenden Sie sich an eine Bank oder Sparkasse Ihrer Wahl und beantragen Sie ein Konto auf Guthabenbasis. Sollte Ihnen dies verweigert werden, verweisen Sie auf den ZKA. Die Verbände der Kreditwirtschaft haben sich bereits 1995 selbst verpflichtet, jedem ein Konto auf Guthabenbasis zu ermöglichen.Sie können zudem beim Bundesverband deutscher Banken Beschwerde einreichen.

Verwehrt eine Bank Ihnen ein Guthabenkonto, besteht die Möglichkeit sich an einen Ombudsmann zu wenden. Der hat die Aufgabe zu überprüfen, ob die Bank die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ beachtet hat. In vielen Fällen reicht es aber bereits aus, wenn man ankündigt, sich an den Ombudsmann zu wenden.

Ganz egal ob Ihnen angedroht wurde, dass Ihr Konto gekündigt wird oder dies bereits geschehen ist, ergreifen Sie die Initiative. So zeigen sie der Bank, dass Sie gewillt sind, die Konto-Probleme aktiv aus der Welt zu schaffen.

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20 Kommentare
  1. Herr K. .
    says:

    Guten Tag,
    ich habe bei der Commerzbank ein Firmenkonto seit 6 Jahren.
    Der Umsatz beläuft sich auf ca. 1 Mio p.a.
    Ich musste auf Grund Umzug die Filiale wechseln.
    Nun hat die Bank ohne mit mir zu sprechen geschweige denn much zu informieren, mein Kinto gesperrt.
    Das Konto war ausreichend gedeckt und ich habe auch keinen Dispo in Anspruch genommen.
    Ich habe das über eknen Geschäftspartner auf Grund eine LS- Rückläufer erfahren.
    Mein Bankberater wusste von nichts und hat mir im Anschluß an das Telefonat eine email geschickt. Die Commerzbank möchte einen Nachweis darüber wo Bargeldeinzahlungen von 168.000€ innerhalb eines Jahres her stammen sowie Zahlungen eines Anbieters Mangopay.
    Ich habe nun die Nachweise zusammengestellt und werde diese morgen zur Bank bringen.

    Mein Geschäft ist nun eingefroren und ich musste bereits am ersten Tag der Sperrung einen Verlust von 4.000€ hin nehmen.

    Darüber hinaus habe ich dor nich ein Schließfach und ich erfahre erst morgen ob mir der Zugang zu diesem verweigert wird.

    Über eine erste rechtluche Einschätzung würde ich mich freue .

    Besten Dank und Gruß

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      vielen Dank für Ihr Interesse an unseren Inhalten. Die konkreten Gründe für die Kontosperrung müssten zunächst geklärt werden, bevor eine rechtliche Bewertung stattfinden könnte. Bitte beachten Sie jedoch, dass in diesem Rahmen keine individuelle Rechtsberatung stattfinden darf, sondern nur allgemeine Rechtstipps vermittelt werden dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Fan
    says:

    Guten Abend,

    Darf der Bank mein Konto sperren, wenn ich au Schreiben der Bank nicht reagiert habe. Ich habe vor einem Monat ein Schreiben(selbstauskunft für natürliche Personen für den automatischen zwischenstaatlichen Informationaustauch und facta) darauf habe ich nicht reagiert.

    Vielen Dank im Voraus

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      das sind leider zu wenig Informationen, um abschließend sagen zu können, ob das Vorgehen rechtmäßig war. Ich empfehle Ihnen sich persönlich zur zuständigen Bankfiliale zu begeben und das Problem zu besprechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Emel A.
    says:

    Hallo, ich hab eine frage unzwar hatte ich leieder ein vorfall gehabt ( was ich eig.nicht machen sollte) und meine bank hat mich leider gesperrt also wenn ich ein girokonto bei der bank öffnen möchte,nehmen die mich nicht mehr an.und ich brauche dringend ein konto.was kann ich tun,um ein konto zu eröffnen? Ich bitte um hilfe.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      solange Sie nirgendwo sonst ein Konto haben, darf die Bank die Eröffnung eines Basiskontos grundsätzlich nicht verweigern.
      Falls die Ablehnung darauf begründet ist, dass Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder einen ihrer Mitarbeiter oder einen ihrer Kunden verurteilt worden sind, müsste der Antrag bei einer anderen Bank gestellt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Andreas G.
    says:

    Habe da mal eine Frage
    am DO 28.03.2021 lag ein schreiben meiner Bank darin das Mein Konto gesperrt wurde
    beim nachfragen um was es sich handelte bekam ich auch antwort (war mein verschulden durch Corona krise 2 monate NOV und DEC Arbeitslos habe da was vergessen das gebe ich zu) nur frage ich mich da ich keine Eidesstatliche Versicherung abgegeben habe.
    wie die an meine Daten kommen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      mir ist nicht klar, wen Sie hinter der Maßnahme vermuten. Allerdings ist es so, dass ein Gläubiger mit einem Titel auch vermuten kann, bei welcher Bank Sie Kunde sind. Er kann dann “auf gut Glück” pfänden lassen, wie es auch (womöglich) geschehen ist. Wie es zur Kontopfändung gekommen sein könnte, erklärt Ihnen unserer Artikel zur Forderungspfändung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Stefan
    says:

    Hallo Leute
    Ich weiß nicht mir ist bekannt das ich 7 Tage nach dem Eingang meines Geldes darüber verfügen kann Trotz Pfändung.
    Weiß aber nicht ob diese Reglung noch eine Bedeutung hat.
    Vielleicht Klärt mich ja einer auf

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr J.,

      die von Ihnen genannte Regelung ist mir unbekannt. Bei einer Pfändung können Sie über den Geldeingang in der Regel ab sofort nicht mehr verfügen, es sei denn, Sie richten sich ein P-Konto ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Nick
    says:

    Ich hatte etwas Stress mit meiner Bank, da mein Dispo ohne vorherige Info gelöscht wurde. Dazu lief auch ein Ombudsverfahren, welches noch nicht abschließend entschieden ist. Mein Konto hab ich fristgerecht ausgeglichen.
    1 Tag danach wurde das Girokonto einfach aufgelöst, ohne das eine Kündigung ausgesprochen wurde. Kann ich hier rechtlich was tun? Die Bank kann ja nicht einfach das Konto löschen, ohne mich zu kündigen oder vorher zu informieren.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich muss die Bank sowohl bei der Kündigung des Dispos als auch des Girokontos Fristen einhalten. Anhand Ihrer Angaben wurden die Fristen unrechtmäßigerweise nicht beachtet. Eine fristlose Kündigung wäre nur aus wichtigem Grund möglich. Es wäre zu prüfen, ob ein solcher wichtiger Grund vorgelegen hat. Das Einschalten des Ombudsmannes ist hier meines Erachtens schon die richtige Reaktion. Alternativ kann ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Ich bitte um Verständnis, dass unsere Kanzlei derzeit solche Fälle nicht übernehmen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Arne P.
    says:

    Hallo,
    ich habe ein Geschäftskonto (Limited Zweigniederlassung) bei der Commerzbank. Diese hat mir einfach das Konto gesperrt und ich kann keine Überweisungen für laufende Kosten tätigen. Wie kann ich mich verhalten?

    MfG Arne P.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr P.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ohne nähere Angaben zum Grund für die Kontosperrung kann ich auch nicht beurteilen, wie man sich verhalten sollte. Zunächst sollte man also bei der Bank den Grund für die Sperrung in Erfahrung bringen.
      Handelt es sich um eine Pfändung, kann das Konto in ein P-Konto umgewandelt werden, sofern nicht bereits eines in Ihrem Namen existiert.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Ingolf F.
    says:

    Guten Tag
    Ich habe von meinem deutschen Commerzbankkonto die Kaufpreissumme für den Erwerb einer Immobilie auf den Canarischen Inseln auf mein canarisches Deutsche Bankkonto per Ibanüberweisung getätigt.Der Kauf wurde notariell vollzogen und die Abwicklung verlief ohne Probleme.
    Auf mündliche Anfrage meines Banksachbearbeiters woher die Überweisungssumme stamme ,teilte ich mündlich mit ,das ich eine Immobilie in Deutschland verkauft habe.
    Gestern wurde mir von der Deutschen Bank mitgeteilt dass das Konto gesperrt wurde, obwohl ein fünfstelliges Guthaben vorhanden ist um Zahlungen wie Grundsteuer ,Erwerbssteuer, Strom, Waser etc. per Abbuchungsermächtigung zu ermöglichen.
    Durch die Sperrung kann ich auch nicht meine Bankkarte noch das Onelinebanking nutzen.
    Auch werden die Abbuchungen als Rücklastschrift nicht erfüllt.
    Ich war zum Gespräch bei meiner Niederlassung der Deutschen Bank auf Teneriffa,wo mir mitgeteilt wurde dass ein Mitarbeiter der Zentrale in Madrid die Sperrung veranlasst habe.
    (mündliche Vermutung des Fillialleiters-Geldwäsche)
    Ich forderte die Bank auf eine schriftliche Stellungnahme mit Angaben des verantwortlichen
    Mitarbeiters abzugeben und mit sofortiger Wirkung mir den Zugriff auf meine Einlagen zu ermöglichen.
    Der Fillialleiter teilte mir mit dass er nicht die Kompetenz habe Entscheidungen der Zentrale in Madrid zu beeinflussen.
    Habe ich das Recht mir in der Höhe meiner Einlagen einen Kredit zu nehmen um meinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen ,schlichtweg mein Geld frei verfügen zu können?(Grunderwerbssteuern,Fahrzeugkauf,Grundbesitzabgaben etc.?)
    Muss meine Bank für die Aufwendungen für die Fremdbankkontogebühren und Dispositionskreditzinsen in Höhe von 11,75 % haften?
    Habe ich Anspruch auf sonstigen Schadensersatz gegenüber der Bank ( Aufwandsentschädigungen)?
    Mit freundlichen Grüßen
    Ingolf Feibert

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      es handelt es sich um einen komplexen Fall, für dessen Beurteilung eine eingehende Prüfung erforderlich ist. Hierbei müssten noch weitere Umstände in den Blick genommen werden, die in Ihren Schilderungen fehlen. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies in diesem Rahmen nicht geleistet werden kann. Sie können sich aber gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) darüber informieren, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Katja
    says:

    Guten Tag, aus “heiterem” Himmel bekamen wir gestern einen “gelben Briefumschlag” von einem Gerichtsvollzieher. Darin ein “vorläufiges Zahlungsverbot gemäß §845 ZPO.
    Es soll sich um einen Vollstreckungsbescheid von 2002 handeln, der sich dank Zinsen mehr als verdoppelt hat. Nun ist unser Gemeinschaftskonto gesperrt und ich weiß nicht, was ich tun soll. Die Forderung könnten wir schnell zahlen, aber die Zinsen “sehe” ich irgendwie nicht ein. Das soll 18 Jahre her sein, und wir haben niemals Post von denen bekommen.
    Kann man da etwas tun ? Über eine kurze Info, wäre ich sehr dankbar.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage, auf die ich unverbindlich wie folgt antworten möchte.
      Lassen Sie sich einmal vom Gläubiger den Mahn- und Vollstreckungsbescheid sowie die Zustellbestätigung als Kopie zeigen. Möglicherweise handelt es sich um eine Verwechselung bei gleichem Namen.
      Sofern damals eine Rechnung mit festem Zahlungsdatum ausgestellt wurde, ist eine Mahnung entbehrlich und es können Zinsen ab dem Fälligkeitsdatum verlangt werden.
      Zudem können Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, so haben Sie immerhin innerhalb weniger Tage wieder Zugriff auf einen Teil des Einkommens.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Anne
    says:

    Guten Tag,
    was passiert denn mit dem Geld, dass auf einem Konto liegt, wenn die Bank es wegen Insolvenz in einem Zuge sperrt und kündigt? Fließt das Kommentarlos in die Masse ein, oder hat der Kontoinhaber die Möglichkeit es zurückzufordern – bzw. welche Möglichkeiten bestehen da selbst zu handeln, wenn der Insolvenzverwalter die Hände in den Schoß legt?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in diesem Fall hilft nur das P-Konto. Hiermit kann zumindest der Grundfreibetrag geschützt werden. Mithilfe einer P-Konto-Bescheinigung werden hierbei auch Unterhaltspflichten sowie unpfändbares Einkommen wie etwa Kindergeld berücksichtigt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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