Widerruf der Restschuldbefreiung

Widerruf der Restschuldbefreiung gem. § 303 InsO

Nach dem Insolvenzverfahren und dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode steht normalerweise die Erteilung der Restschuldbefreiung. Schulden, die der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zurückzahlen konnte, werden ihm durch dir Erteilung des rechtskräftigen Restschuldbefreiungsbeschlusses erlassen.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Gründe für den Widerruf der Restschuldbefreiung

§ 303 InsO gestattet den Insolvenzgläubigern jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eine bereits rechtskräftige erteilte Restschuldbefreiung zu widerrufen. Dies ist jedoch nur dann möglich wenn das Verhalten des Schuldners eine solche Maßnahme rechtfertigt. §303 InsO nennt drei Gründe, welche den Insolvenzgläubigern erlauben einen Widerruf zu beantragen:

1. Vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit

Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner vorsätzlich seine Obliegenheiten verletzt hat und dadurch die Befriedigung des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wurde (§ 303 Abs. 1 Nr.1 InsO), besteht somit ein Grund für den Widerruf. Die Obliegenheiten des Schuldners sind in § 295 InsO geregelt. Hierunter fallen die Erwerbspflicht, die hälftige Auszahlungen einer erworbenen Erbschaft, Auskunftspflichten über einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle, sowie die Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger ausschließlich an den Treuhänder zu leisten. Wann eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Befriedigung des Gläubigers vorliegt ist nicht klar definiert. Von einer eheblichen Beeinträchtigung ist jedoch auszugehen, wenn die erreichte Quote der Rückzahlung der Schulden ohne die Obliegenheitsverletzung 5-10 % höher ausgefallen wäre. Grundsätzlich wird jedoch ein Widerrufsgrund, bei keiner oder nur sehr geringer Beeinträchtigung nicht gegeben sein.

2. Begehung einer Insolvenzstraftat

Einen weiteren Widerrufsgrund stellen Insolvenzstraftaten dar (§303 Abs.1 Nr.2 InsO). Hier gibt es zwei mögliche Varianten: Entweder erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in §297 Abs. 1 InsO genannten Insolvenzstraftaten bereits innerhalb der sechsjährigen Abtretungsfrist, ein Gläubiger findet dies jedoch erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung heraus, oder aber das Strafurteil für eine Tat während der Abtretungsfrist wird erst nach der Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig. Beide Varianten Begründen die Möglichkeit eines Widerrufs durch einen Insolvenzgläubiger.

3. Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht

Zuletzt besteht ein Widerrufsgrund, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung, grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens sind in §97 InsO geregelt.

Zusätzliche Voraussetzungen des Widerrufs

Bild von einem Vertag, welcher gerade unterschrieben wird

§303 InsO gestattet den Gläubigern die Restschuldbefreiung zu widerrufen.

Voraussetzung für einen Widerruf ist zudem die Antragsstellung durch einen Insolvenzgläubiger. Ohne einen solchen Antrag wird das Gericht selbst nicht tätig werden. Die Möglichkeit der Antragsstellung besteht für die Insolvenzgläubiger jedoch nicht unbegrenzt, vielmehr muss hier eine Frist eingehalten werden. Für die in § 303 Absatz 1 Nr. 1 und 2 InsO genannten Gründe gilt eine Antragfrist von einem Jahr, ab der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Für den in § 303 Absatz 1 Nr.3 InsO genannten Grund eine Frist von nur 6 Monaten ab rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Außerdem muss der antragsstellende Gläubiger seine Behauptungen auch glaubhaft machen. Bedeutet, der Gläubiger muss die glaubhaft zu machende Tatsache so darlegen, dass sie wahrscheinlich erscheint. Bevor eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag erfolgen kann, müssen außerdem Treuhänder und Schuldner gehört werden.

Wirkung des Widerrufs

Durch Beschluss des Insolvenzgerichts wird entweder der Widerruf zugelassen und somit die Aufhebung der Restschuldbefreiung gewährt, oder der Antrag des Gläubigers wird abgewiesen mit der Folge das die Restschuldbefreiung für den Schuldner bestehen bleibt. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts können sowohl Schuldner als auch Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen:

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Widerruf der Restschuldbefreiung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment needs to be approved.
6 Kommentare
  1. Ernst Joachim G.
    says:

    Warum kann ein Antrag nach §303 InsO “auch noch nach vielen Jahren” vom Ins.-Gläubiger gestellt werden, wenn in §303 InsO eine Antragsfrist von einem Jahr seit der Rechtskraft der Restschuldbefreiung als Bedingung für die Zulässigkeit dieses Antrags gem. §303 genannt ist?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      da ich Ihren Fall nicht kenne, weiß ich nicht, wieso der Gläubiger dies anstrebt. Grundsätzlich haben Sie jedoch Recht, dass die Jahresfrist gilt. Ein nach dieser Frist gestellter Antrag dürfte in aller Regel erfolglos bleiben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Temel
    says:

    Hallo,

    Habe im juni mein Restschuldbefreiung erhalten.

    Mein schwiegervater möchte nun ein Kleines Eigetumwohnung mir und den kindern schenken

    gebe es da probleme? könnte mann mein Restschuldbefreiung widerrufen oder

    gebe es keinerlei probleme mehr da alles durch ist ?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      es ist grundsätzlich nichts zu befürchten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Jessica H.
    says:

    Hallo,
    Ich habe eine Frage.
    Ich soll am 15.07.2020 nach 6 Jahren meine Restschuldbefreiung erhalten. Bis wann wird mein Gehalt abgetreten. Und wie lange muss ich danach noch bibbern ob alles gut geht?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die Abtretungsfrist endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Gläubiger haben grundsätzlich noch das Recht, die Versagung bzw. den Widerruf der Restschuldbefreiung zu beantragen. Dies müssen sie innerhalb von sechs Monaten ab dem Moment tun, in dem sie von einem Grund erfahren, aus dem die Restschuldbefreiung widerrufen werden kann.
      Somit kann theoretisch auch nach vielen Jahren noch ein derartiger Antrag gestellt werden, wenn der Gläubiger beweisen kann, dass er erst so spät Kenntnis von dem Versagungsgrund erlangt hat. Dies ist jedoch in der Praxis äußerst selten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei