Gründe für den Widerruf der Restschuldbefreiung
§ 303 InsO gestattet den Insolvenzgläubigern jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eine bereits rechtskräftige erteilte Restschuldbefreiung zu widerrufen. Dies ist jedoch nur dann möglich wenn das Verhalten des Schuldners eine solche Maßnahme rechtfertigt. §303 InsO nennt drei Gründe, welche den Insolvenzgläubigern erlauben einen Widerruf zu beantragen:
1. Vorsätzliche Verletzung einer Obliegenheit
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner vorsätzlich seine Obliegenheiten verletzt hat und dadurch die Befriedigung des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wurde (§ 303 Abs. 1 Nr.1 InsO), besteht somit ein Grund für den Widerruf. Die Obliegenheiten des Schuldners sind in § 295 InsO geregelt. Hierunter fallen die Erwerbspflicht, die hälftige Auszahlungen einer erworbenen Erbschaft, Auskunftspflichten über einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle, sowie die Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger ausschließlich an den Treuhänder zu leisten. Wann eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Befriedigung des Gläubigers vorliegt ist nicht klar definiert. Von einer eheblichen Beeinträchtigung ist jedoch auszugehen, wenn die erreichte Quote der Rückzahlung der Schulden ohne die Obliegenheitsverletzung 5-10 % höher ausgefallen wäre. Grundsätzlich wird jedoch ein Widerrufsgrund, bei keiner oder nur sehr geringer Beeinträchtigung nicht gegeben sein.
2. Begehung einer Insolvenzstraftat
Einen weiteren Widerrufsgrund stellen Insolvenzstraftaten dar (§303 Abs.1 Nr.2 InsO). Hier gibt es zwei mögliche Varianten: Entweder erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in §297 Abs. 1 InsO genannten Insolvenzstraftaten bereits innerhalb der sechsjährigen Abtretungsfrist, ein Gläubiger findet dies jedoch erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung heraus, oder aber das Strafurteil für eine Tat während der Abtretungsfrist wird erst nach der Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig. Beide Varianten Begründen die Möglichkeit eines Widerrufs durch einen Insolvenzgläubiger.
3. Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht
Zuletzt besteht ein Widerrufsgrund, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung, grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens sind in §97 InsO geregelt.
Warum kann ein Antrag nach §303 InsO “auch noch nach vielen Jahren” vom Ins.-Gläubiger gestellt werden, wenn in §303 InsO eine Antragsfrist von einem Jahr seit der Rechtskraft der Restschuldbefreiung als Bedingung für die Zulässigkeit dieses Antrags gem. §303 genannt ist?
Sehr geehrter Herr G.,
da ich Ihren Fall nicht kenne, weiß ich nicht, wieso der Gläubiger dies anstrebt. Grundsätzlich haben Sie jedoch Recht, dass die Jahresfrist gilt. Ein nach dieser Frist gestellter Antrag dürfte in aller Regel erfolglos bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Habe im juni mein Restschuldbefreiung erhalten.
Mein schwiegervater möchte nun ein Kleines Eigetumwohnung mir und den kindern schenken
gebe es da probleme? könnte mann mein Restschuldbefreiung widerrufen oder
gebe es keinerlei probleme mehr da alles durch ist ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr S.,
es ist grundsätzlich nichts zu befürchten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Ich habe eine Frage.
Ich soll am 15.07.2020 nach 6 Jahren meine Restschuldbefreiung erhalten. Bis wann wird mein Gehalt abgetreten. Und wie lange muss ich danach noch bibbern ob alles gut geht?
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Abtretungsfrist endet mit Erteilung der Restschuldbefreiung. Gläubiger haben grundsätzlich noch das Recht, die Versagung bzw. den Widerruf der Restschuldbefreiung zu beantragen. Dies müssen sie innerhalb von sechs Monaten ab dem Moment tun, in dem sie von einem Grund erfahren, aus dem die Restschuldbefreiung widerrufen werden kann.
Somit kann theoretisch auch nach vielen Jahren noch ein derartiger Antrag gestellt werden, wenn der Gläubiger beweisen kann, dass er erst so spät Kenntnis von dem Versagungsgrund erlangt hat. Dies ist jedoch in der Praxis äußerst selten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht