Wie wende ich Erzwingungshaft ab?

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    Erzwingungshaft in einer Schuldensituation

    Besteht tatsächlich einmal ein Haftbefehl gegen Sie als Schuldner, ist das kein Grund unnötig besorgt zu sein. Der Haftbefehl des Gerichtsvollziehers aufgrund von Schulden gemäß §802g ZPO ist rein zivilrechlicher Natur und strafrechtlich in keinster Weise relevant. Die Erzwingungshaft stellt ein Zwangsmittel dar, das den Willen des Betroffenen brechen soll. Sie dient allein dazu, den Schuldner, der sich weigert eine eidesstattliche Versicherung über seinen Vermögensstand abzugeben (sog. Vermögensauskunft), zur erforderlichen Unterschrift zu zwingen.

    Die §§ 802g, 802h und 820i der Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Regelungen zum zivilrechtlichen Haftbefehl. Er ist meist im Schuldnerverzeichnis oder bei Auskunfteien benannt, jedoch keineswegs bei den Ermittlungsbehörden oder der Polizei notiert. Eine mögliche Verhaftung wird direkt vom zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen. Diesem steht es frei, sich an dieser Stelle Polizeibeamte zur Hilfe zu holen. Ansonsten hat der Haftbefehl allerdings nichts mit der Polizei zutun. Kontrollierende Polizeibeamte stehen nicht in Kenntnis davon, genau wie der Zoll oder andere öffentlichen Stellen – ausgenommen dem Schuldnerverzeichnis. Nach dem neuen, 2013 in Kraft getretenen Vollstreckungsrecht verliert der Haftbefehl nach Ablauf von 2 Jahren seine Gültigkeit, § 820h Abs. 1 ZPO. Danach gehen von ihm keinerlei Wirkungen mehr aus.

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    Sonderregelungen für Haftbefehl im zivilrechtlichen Bereich

    Der springende Punkt bei betreffendem Haftbefehl im zivilrechtlichen Bereich ist, dass er nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr wirksam ist. Es reicht somit völlig aus, die Auskunft kurzfristig abzugeben, um eine drohende Verhaftung abzuwenden. Da der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan gem. § 802g ZPO ständig zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung befugt ist, besteht kein Grund zur übermäßigen Aufregung. Es ist letztlich möglich, bei dem die Verhaftung vornehmenden Gerichtsvollzieher, im Moment der drohenden Inhaftierung, das Vermögensverzeichnis zu unterzeichnen, sodass der Haftbefehl nicht vollstreckt werden kann.

    Nur sehr selten kommt es zu tatsächlichen Vollstreckungen von Haftbefehlen – nicht zuletzt weil bereits die Antragstellung dieser seitens eines Gläubigers mit Kosten verbunden ist – auf Gläubigerseite wird regelmäßig ökonomisch gedacht. Hinsichtlich einer potentiellen Türöffnung verlangt der Gerichtsvollzieher oftmals einen Vorschuss für den Schlüsseldienst, welcher von Gläubigerseite aus zu zahlen ist. Dies tut der Gläubiger in aller Regel nicht. Das einzige Szenario, in dem Sie als Schuldner wirklich Gefahr laufen, verhaftet zu werden, ist folgendes: Geht Ihr Gläubiger davon ausgeht, dass Sie höchstwahrscheinlich über Immobilieneigentum verfügen, kommt es des Öfteren vor, dass dieser den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragt. Selbst in diesem Fall endet das Ganze jedoch zumeist mit Abgabe der Vermögensauskunft.

    Inhaftierung unwahrscheinlich

    Die §§ 802g, 802h und 820i der Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Regelungen zum zivilrechtlichen Haftbefehl.

    Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es tatsächlich zur Inhaftierung kommt, gelten gesonderte Bedingungen. Zwar ist der Vollzug von Erzwingungshaft durch die Vorschriften über den Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. Eine gemeinsame Unterbringung mit „kriminellen“ Gefangenen ist jedoch lediglich mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ebenfalls muss keine Anstaltskleidung getragen werden und es darf eigene Bettwäsche benutzt werden. Außerdem besteht im Gegensatz zu anderen Gefangenen keine Verpflichtung zur Arbeit in der Anstalt.

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    2 Kommentare
    1. Melanie
      says:

      Hallo,
      Heute stand die Polizei auf Arbeit und wollten/wollen mich ins Gefängnis bringen,es sei denn ich bezahle die komplette Strafe,1600,-ich konnte bis auf350,-alles auftreiben. Jedoch bringt mir das nichts,weil ich alles zahlen muss!gibt es nicht doch ein anderen Weg?ich habe 24std Zeit bekommen,das restliche Geld zu zahlen oder sie nehm mich mit. Das würde meine Existenz zerstören,mein Kind ist dann auch weck!
      Bitte helfen Sie mir

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Erzwingungshaft kann gemäß § 96 OWiG nicht angeordnet werden, wenn Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit vorher dargelegt haben.
        Ich würde Ihnen schnellstens empfehlen, einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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