Wir empfehlen zunächst einen Schuldenvergleich
Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wir empfehlen Ihnen zunächst, sich mit Ihren Gläubigern zu vergleichen. Nehmen Ihre Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) an oder gelingt ihnen der Schuldenvergleich außerhalb der Regel- oder Privatinsolvenz, liegt der für den Widerruf vorausgesetzte Vermögensverfall nicht vor. Selbiges gilt für einen vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan (§ 248 InsO – BGH ZinsO 2010, 1380). Es ist in diesem Stadium von grundlegender Wichtigkeit, eine tragfähiges Sanierungskonzept präsentieren zu können, um sich einem Widerrufsverfahren zu entziehen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Widerrufsverfahren
Kommt es nicht zur Einigung oder einem Insolvenzplanverfahren, wird Ihre jeweils zuständige Kammer das Widerrufsverfahren auf Grund von Vermögensverfall einleiten. Die Rechtsgrundlage bilden:
- bei Steuerberatern: § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
- bei Wirtschaftsprüfern: §§ 20 Abs. 2 Nr. 5, 16 Abs. 1 Nr. 7 WiPrO
- bei Rechtsanwälten: § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
- bei Notaren: § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO
Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmefälle vom Vorliegen des Vermögensverfalls gebildet, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Zulassung zu behalten, um Ihre freiberufliche Tätigkeit weiter zu betreiben. Sie können Ihre Zulassung im Regelinsolvenzverfahren unter den folgenden Voraussetzungen behalten:
Voraussetzungen für die Zulassung im Regel- oder Privatinsolvenzverfahren
- Sie haben Ihre Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt
- Sie stellen selbst Antrag auf Regelinsolvenz – kein Gläubigerantrag
- Gegenüber Ihren Mandanten bestehen keine Verbindlichkeiten
- Bei vorangegangener selbständiger Tätigkeit: ihre Aufgabe und Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Anwalt
- Einrichtung von Kontrollmechanismen, um die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden künftig auszuschließen
Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern (Anwaltsgerichtshof Hamm BRAK-Mitt 2006, 38).
Diese Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 511) betrifft unmittelbar Rechtsanwälte, dürfte aber wegen der berufsbildlichen Verwandtschaft der Berufszweige auch auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anzuwenden sein. Dies gilt allerdings nicht für Notare. Diese sind als unabhängige Stellen des Landes restriktiveren Berufsbestimmungen unterworfen.
Erbringen Sie einene Nachweis über eine erfolgsversprechende Planung Ihrer Entschuldung
Nach unserer Erfahrung wollen die entscheidenden Sachbearbeiter im Widerrufsverfahren vor allem einen laufenden Nachweis über ein erfolgreiches Fortgehen Ihrer Entschuldung von Seiten eines vertrauenswürdigen Beraters: Laufende Nachweise über den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens, Berichte über die Sicherstellung der Wahrung der Interessen der von Ihnen betreuten Mandanten. Wir übernehmen gerne diese Rolle für Sie.
Sollten Sie Ihre Zulassung bereits verloren haben, unterstützen wir Sie bei der Wiedererlangung durch kurzfristige Erstellung und Vorschlag eines Insolvenzplans.
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