Recht zur Lüge bezüglich eines Insolvenzverfahrens

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    Das Recht zur Lüge bezüglich eines Insolvenzverfahrens – Mietvertrag und Bewerbungsgespräch

    Regelmäßig kommt in der Beraterpraxis die Frage auf, ob eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Insolvenz besteht. Mandanten wollen wissen, ob beispielsweise vor Abschluss eines Mietvertrages der Vermieter oder in einem Bewerbungsgespräch auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren hingewiesen werden muss .

    Dieser Artikel soll einen Überblick über die das sogenannte „Recht zur Lüge“ und die generelle Pflicht zur Aufklärung über eine Insolvenz bieten.

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    Allgemeines zur Aufklärungspflicht

    Eine Aufklärungspflicht wird definiert, als die nicht geforderte Aufklärung über einen Umstand, welcher für den Vertragspartner insofern relevant ist, als dass er ohne Kenntnis dieses Umstands, den Vertrag nicht schließen würde. Demjenigen, den die Aufklärungspflicht trifft, wird die Pflicht auferlegt, über vertragserhebliche Umstände aufzuklären. Die Relevanz des Umstandes für den Vertragsabschluss muss gegeben sein, weil grundsätzlich ungefragt keine Informationen gegeben werden müssen. Relevant ist ein Umstand im Regelfall, wenn für den Vertragspartner ein Interesse an der Kenntnis dieses Umstandes besteht. Ein Interesse wird bejaht, wenn der Umstand oder die Information beispielsweise für ein anstehendes Arbeitsverhältnis, zu berücksichtigen ist, weil an diesen gewissen Qualifikationen gestellt werden. In diesem Zusammenhang dürfen insbesondere keine Erklärungen ins „Blaue“ hinein getätigt werden.

    Aufklärungspflicht bezüglich eines Mietvertrages

    Die Rechtsprechung hat sich bereits in einigen Fällen mit der Aufklärungspflicht eines potentiellen Mieters gegenüber dem potentiellen Vermieter auseinandersetzen müssen.

    In diesem Zusammenhang hat sich die Tendenz entwickelt, dem insolventen potentiellen Mieter eine Aufklärungspflicht aufzuerlegen. Dieser muss demnach ungefragt den potentiellen Vermieter über ein eröffnetes Insolvenzverfahren über sein Vermögen offenbaren beziehungsweise ihn über ein solches aufklären.

    Diese Rechtsprechung hat ihren Ursprung in der Tatsache, dass für den Vermieter es von entscheidender Bedeutung für den Abschluss des Mietvertrages ist, ob der Mieter solvent ist, also in Zukunft fähig sein wird, seiner Pflicht zur Mietzahlung nachkommen wird. Der Umstand der Insolvenz ist für den Abschluss des Mietvertrages folglich von Entscheidungserheblichkeit.

    In der Praxis besteht die Aufklärungspflicht aber eher eine untergeordnete Rolle. Im Regelfall wird der potentielle Vermieter vor Abschluss des Mietvertrages eine Schufa-Auskunft anfordern, aus der die Vermögenslage des potentiellen Mieters hervorgeht.

    Aufklärungspflicht in einem Bewerbungsgespräch – Recht zur Lüge

    Ein weiterer häufiger Anwendungsfall für unsere Mandanten ist der des Bewerbungsgespräches für eine Arbeitsstelle. Regelmäßig wird der potentielle Arbeitgeber keine tiefgehenden Fragen zu der Vermögenslage des potentiellen Arbeitnehmers stellen.

    Fraglich ist daher, ob diesen die Pflicht trifft, über die Insolvenz aufzuklären. Wieder muss auf die Relevanz der Information für den Vertragsschluss abgestellt werden. Daher gilt, dass wenn die zu besetzende Position, also das Arbeitsverhältnis gewisse Qualifikationen erfordert, welche durch eine Insolvenz gefährdet werden könnten, dann besteht eine Aufklärungspflicht.

    Bild von drei Männern in einer Besprechung

    In einem Bewerbungsgespräch hat man das Recht bezüglich eines Insolvenzverfahrens zu lügen.

    Der potentielle Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Insolvenz des potentiellen Arbeitnehmers haben. Beispiele für ein solches berechtigtes Interesse sind, wenn die zu besetzende Stelle etwa mit gewissen Vertrauensanforderungen verbunden ist, weil der potentielle Arbeitnehmer über Gelder von Dritten verfügen kann oder muss. Die Missbrauchsgefahr aufgrund der Position und des Verantwortungsbereichs muss gegeben sein.

    Sonst besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Vielmehr hat der potentielle Arbeitnehmer sogar ein sogenanntes „Recht zur Lüge“, wenn die Information irrelevant ist. Diese konstituiert das Recht, die Frage bezüglich der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wahrheitswidrig zu beantworten, kurzum zu lügen. Sollte der Arbeitgeber den Insolvenzschuldner einstellen und die Insolvenz wird später bekannt, stellt die Lüge keinen Anfechtungsgrund dar, weder als Eigenschaftsirrtum, noch als arglistige Täuschung.

    Fazit – Interesse und Relevanz der Information ausschlaggebend

    Abschließend lässt sich festhalten, dass folgende Faustformel gilt:

    „Ist der Umstand oder die Information relevant und entscheidungserheblich für den Abschluss des Vertrages – dann besteht ein berechtigtes Interesse und eine Aufklärungspflicht“

    Arbeitnehmer treffen in der Regel keine Aufklärungspflichten, wohingegen vor Abschluss eines Mietvertrages über eine Insolvenz aufgeklärt werden muss, sofern dieser Umstand nicht sowieso von selbst durch den Vermieter ermittelt wird (Schufa).

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Recht zur Lüge bezüglich eines Insolvenzverfahrens”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    20 Kommentare
    1. Daniela H. .
      says:

      Hallo, eine enge Verwandte von mir hat vor über 10 Jahren ein privates insolvenzverfahren durchlaufen und möchte nun eine neue Wohnung bei einer Genossenschaft mieten. In dem Interessentenbogen soll nun versichert werden, dass kein einfaches insolvenzverfahren beantragt wurde bzw. dass kein solches Verfahren läuft.

      Kann man das in einem solchen Fall versichern? Also wie lange muss man angeben, dass man mal ein solches Verfahren durchlaufen hat?

      Freundliche Grüße und bleiben Sie gesund!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        hierzu ist es schwer, eine Auskunft zu treffen, da es auf die wortwörtliche Frage ankommt. Nach Ihrem Beitrag könnte man die Frage auch dahingehend verstehen, dass bloß nach einem aktuellem Insolvenzverfahren gefragt wird, nicht jedoch, ob ein Insolvenzverfahren in der Vergangenheit durchlaufen wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Janine
      says:

      Hallo, wir hätten da paar Fragen. Wir beide sind fertig mit Insolvenz, leider sind wir noch in Schufa eingetragen.. Jetzt suchen wir eine neue Wohnung wegen Eigenbedarf… müssen wir dann mitteilen dass wir noch in schufa sind? Es ist momentan sehr schwierig eine Wohnung zu finden, da wir noch 4 Kinder haben… Mietschulden haben wir ja auch nicht…ist halt sehr frustrierend…

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau C.,

        ich kann Ihre Lage nachvollziehen. Von diese Problematik sind einige Menschen nach der Insolvenz noch betroffen. Es ist so, dass Sie beim Abschluss des Mietvertrags wahrheitsgemäß antworten müssen. Anderenfalls kann das Mietverhältnis nachträglich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, falls die Umstände beim Vermieter bekannt werden. Ebenso laufen Sie Gefahr sich ggf. schadensersatzpflichtig zu machen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Stella
      says:

      Hallo

      Wohne in einer Mietwohnung, Miete wird vom Jobcenter bezahlt . Die Kaution wurde von Jobcenter bezahlt und ich zahle monatlich 10 % des Regelsatzes ab. 1. bei einer Insolvenz muss ich dann weiterhin an das Jobcenter bezahlen und 2. wird der Vermieter informiert ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau H.,

        mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird Ihr Insolvenzverwalter über die laufenden Verträge befinden. In diesem Zusammenhang wird der Vermieter in der Regel vom Insolvenzverfahren erfahren. Ich kann Sie beruhigen, dass das Insolvenzverfahren keinen Kündigungsgrund darstellt. Die Darlehensrückforderung wird zur Insolvenzforderung und ist nicht mehr von Ihnen zu bedienen. Vielmehr hat das Jobcenter seine Rückzahlungsforderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Yvonne G.
      says:

      Guten Tag,

      Ich muss leider auch in die private insolvenz gehen und würde gerne wissen welche privaten Informationen der Insolvenzverwalter an meinen Vermieter gibt ( familiärer Stand ) .
      Was wird in dem Schreiben drin stehen? Und was genau erwartet mich wenn ich die Insolvenz einleite und einem Verwalter zugeteilt werde?

      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau G.,

        grundsätzlich ist das Wohnraum-Mietverhältnis für den Insolvenzverwalter eher uninteressant. Es ist eher damit zu rechnen, dass die Mietwohnung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird, sodass zwischen Insolvenzverwalter und Vermieter kein besonderes Rechtsverhältnis entsteht. Wir haben für Ihre Frage einen umfassenden Artikel, der alles Wesentliche erläutert. Wir begleiten Sie gerne auf Ihrem Weg in die Schuldenfreiheit. Sie können hierzu einfach unsere kostenlose Erstberatung am Telefon nutzen (0221 6777 00 55) oder unser Online-Formular.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Jürgen H.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Mich würde interessieren was in dem Schreiben steht was der Insolvenzverwalter an den aktuellen Vermieter schickt (Privatinsolvenz)

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        das ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Inhalt des Schreibens wird in der Regel sein, ob der Insolvenzverwalter beabsichtigt, das Mietvertragsverhältnis nicht aus Mitteln der Insolvenzmasse bedienen zu wollen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. A.  S.
      says:

      Guten Tag.
      Ich bin mit meinem Geschäft in Insolvenz geraten. Jetzt will der Insolvenzverwalter und das Finanzamt in meinen Privaträume nach pfändbaren Gütern sehen.
      Wir, meine Frau und ich, bewohnen 2 nebeneinanderliegende Wohnungen die wir mittels eines Durchbruchs, in Absprache mit dem Vermieter, zu einer grossen Wohnung gemacht haben. Auf Wunsch des Vermieters besteht aber für jede Wohnung ein eigener Mietvertrag wovon der eine auf mich, der andere auf meine Frau lautet. Meine Wohnung ist unser hauptaufenthaltsort, in ihrer Wohnung ist mehr Hobbyraum und das Büro zudem sind da Werkzeuge und Werkzeugmaschinen aufbewahrt.
      Meine Frage: hat der Insolvenzverwalter das Recht die Wohnung meiner Frau zu betreten obwohl ich kein Mieter davon bin??
      Besten Dank für die Auskunft.
      MfG A. S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        bei Ehegatten gilt gemäß § 739 ZPO in Verbindung mit § 1362 BGB eine gesetzliche Vermutung zulasten des Schuldners, dass alle Gegenstände, die sich in seinem Gewahrsam befinden, auch dem Schuldner gehören.
        Wenn die gesamte Wohnung für beide Ehegatten zugänglich ist, hat der schuldende Ehegatte an allen Gegenständen in der Wohnung Gewahrsam und der Gerichtsvollzieher darf dementsprechend grundsätzlich alles pfänden.
        Dem anderen Ehegatten bleibt im Falle der Pfändung von Gegenständen, die in seinem Besitz sind, dann nur die Drittwiderspruchsklage.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Michael R. .
      says:

      Sehr geehrter Damen und Herren,

      Meine Ehefrau und ich suchen derzeit eine Wohnung. Ich bin seit dem 16.10.2020 in der Insolvenz. Derzeit leben wir mit einem Untermietvertrag in einer Wohnung wo nur meine Frau im Vertrag steht.

      Sollten wir ( wenn alles gut läuft ) eine neue Wohnung finden und wir beide im Mietvertrag stehen wird dann der neue Vermieter angeschrieben bzw. Was passiert in dem Falle mit der Kaution.

      Wir teilen natürlich dem neuen Vermieter meine Insolvenz mit.

      Vielen Dank im Voraus

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        wir haben für Ihre Frage einen gesonderten Artikel mit dem Titel Mietkaution in der Insolvenz erstellt, der Ihnen alle relevanten Informationen liefert. Sollten sich nach der Lektüre des Beitrags noch Fragen ergeben, können Sie diese gerne unter dem Beitrag verfassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Susann
      says:

      Hallo,

      Ich und mein Mann wohnen seit November 2018 in einer gemeinsamen Wohnung.

      Nun musste ich aber Privatinsolvenz anmelden.
      Meine Anwältin sagte das sie den Vermieter informiert hat.

      Muss ich jetzt mit Konsequenzen rechnen ?
      Ich habe große Angst dem Vermieter über den Weg zu laufen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Susann

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau P.,

        ich verstehe Ihre Sorge, allerdings brauchen Sie sich keine Sorgen um Ihr Mietverhältnis zu machen. Das Insolvenzverfahren zielt auf eine bestmögliche Gläubigerbefriedigung ab, wobei der Schuldner natürlich weiterhin ein Recht hat, eine angemessene Lebensführung fortzusetzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. J. S.
      says:

      Guten Tag
      Zur Zeit haben meine Frau und ich getrennte Wohnungen. Um Kosten zu sparen (mein Insolvenzverfahren läuft) möchten wir, daß ich in Ihre Wohnung ziehe. Muß der Vermieter
      meiner Frau über meine Insolvenz informiert werden, obwohl der Mietsvertrag über meine
      Frau abgeschlossen wurde?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Sandfort,

        falls Sie nicht mit in den Mietvertrag aufgenommen werden sollen, sehe ich keine Pflicht, es dem Vermieter mitzuteilen.
        Sollen Sie mit aufgenommen werden, so gibt es unterschiedliche Ansichten. Sollte der Vermieter explizit danach fragen, sind Sie zu einer wahrheitsgemäßen Antwort verpflichtet. Sollte er nicht danach fragen, würde ich nicht davon ausgehen, dass Sie es ihm unaufgefordert mitteilen müssen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Ulrike R.
      says:

      Guten Tag.
      Mein Mann und ich sind aktuell in der wohlstandsphase und wollen eigentlich jetzt zum 1.9 eine neue Wohnung beziehen, der Vertrag ist bereits unterschrieben und die Kaution hinterlegt. Nun müsste ich meinem neuen Vermieter gestern mitteilen das wir in der Insolvenz sind. Nun sagte er das der Vertrag Nichtens ist aufgrund der Tatsache das ich erst jetzt gesagt habe. Ist das den so rechtens oder was kann ich nun machen ich bin total ratlos den die alte Wohnung ist ab dem 1.10 weitervermietet ich bitte dringend um hilfe
      Liebe Grüße
      Familie Robinson

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Robinson,

        der Vertrag ist geschlossen. Eine Anfechtung wegen Arglist von Seiten des Vermieters dürfte ausscheiden. Der Vertrag kann nicht ohne Weiteres einseitig rückabgewickelt werden. Dennoch kann dieser Fall schwerlich im Rahmen dieses Forums geklärt werden. Sofern Sie anwaltliche Hilfe wünschen, können Sie sich gerne an unser Sekretariat wenden und einen Termin vereinbaren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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