Rechtlicher Hintergrund des Insolvenzverfahrens
Die Rechtsform der Air Berlin ist eine Sonderform der Kommanditgesellschaft (KG). Eigentlich handelt es sich dabei um eine Personengesellschaft, doch sie ist so ausgestaltet, dass als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) eine Public Limited Company (PLC) nach britischem Recht eingesetzt ist. Daher gelten für sie dieselben insolvenzrechtlichen Regelungen wie für Kapitalgesellschaften. In § 15a InsO ist geregelt, dass der Insolvenzantrag zu stellen ist, sobald ein Insolvenzgrund vorliegt. Zeitlich ist hier ein enger Rahmen gesetzt, der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Im Fall von Air Berlin lag der Insolvenzgrund vor, nachdem Etihad eine vereinbarte Überweisung in Höhe von 50 Millionen Euro bereits letzte Woche nicht ausführte, wie aus Unternehmenskreisen verlautete. Anschließend erklärte Etihad, keine Unterstützung mehr für Air Berlin leisten zu wollen. Dadurch war eine positive Prognose für die Fortführung des Unternehmens nicht mehr gegeben. Somit begann die dreiwöchige Frist.
Insolvenz in Eigenverwaltung
Dadurch, dass man keine positiven Fortbestehensprognosen sehen konnte, beantragte Air Berlin die Insolvenz.
Air Berlin hat ein Regelinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung gemäß § 270 InsO beantragt. Daraus folgt, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Vermögenswerte beim schuldnerischen Unternehmen selbst verbleibt, wenn der Gläubigerausschuss dem zustimmt. Sonst müsste dafür ein Insolvenzverwalter bestellt werden.
Hierbei kommt die Regelung für das Schutzschirmverfahren des § 270b InsO zur Geltung. Für den Fall, dass die angestrebte Sanierung nicht aussichtslos ist, muss innerhalb von drei Monaten ein Insolvenzplan, eine Art Vergleich mit allen Gläubigern, vorgelegt werden. Dem Insolvenzplan muss eine Bescheinigung eines mit Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts beiliegen, die bestätigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dann hat das Unternehmen die Möglichkeit, die Sanierung über einen Insolvenzplan vorzubereiten, wobei das Insolvenzgericht und die Gläubiger mit einbezogen werden.
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