Auffanggesellschaft gründen oder Regelinsolvenz anmelden?

Selbstständigkeit: Auffanggesellschaft oder Regelinsolvenz?

Sie haben als Selbstständiger zwei Möglichkeiten, in die Insolvenz zu gehen: Entweder Sie gehen in die Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb oder es wird eine Auffanggesellschaft gegründet.

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Die Nachteile der Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb

Wenn Siebei laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz gehen, kann dies für Ihren Betrieb das Aus bedeuten. Nur wenn Sie einen wohlgesonnenen Insolvenzverwalter haben, werden Sie den Betrieb weiterführen können. Dieser wird zwischen den vorhandenen Optionen den für ihn bequemen Weg auswählen:

  • Eine  Option ist, ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung zu führen (§ 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 InsO) . Der Nachteil dieser Option ist allerdings, dass Sie beim Insolvenzverwalter sprichwörtlich für jede Büroklammer Rechenschaft ablegen zu müssen.
  • Es ist möglich, dass der Insolvenzverwalter eine strenge Kontrolle Ihrer Unternehmensführung für zu aufwändig hält. Dann wird er Ihren Betrieb freigeben und Sie werden ihn außerhalb der Insolvenzverwaltung führen können (§ 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 InsO). Leider sind Sie dann verpflichtet, an den Insolvenzverwalter monatlich einen festen Betrag abzuführen – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Unternehmung. Dieser kann hoch ausfallen, wenn Ihr sogenanntes “fiktives Einkommen” hoch ausfallen müsste – weil Sie beispielsweise eine gute Ausbildung haben und auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich viel verdienen würden. Außerdem könnten neue Schulden entstehen, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden. Insoweit ist der Eintritt dieser Option dann wahrscheinlich, wenn Sie eine kleine Unternehmung haben und auf dem Arbeitsmarkt nur geringe Aussichten hätten.
  • Es ist möglich, dass der Insolvenzverwalter Ihren Betrieb einstellt, indem er dessen gesamte Einrichtung veräußert. Dies kann dann der Fall sein, wenn er ihn für unwirtschaftlich hält, sodass er sich sowohl gegen eine Insolvenzverwaltung als auch gegen eine Freigabe entscheidet. Für ihn ist dies der bequeme Weg.

Wir empfehlen die Gründung einer Auffanggesellschaft

Deshalb empfehlen wir oftmals folgendes Vorgehen: Möglichst früh vor der Insolvenz wird von einer Vertrauensperson eine Auffanggesellschaft gegründet. Die Gründung nehmen wir vor, indem wir

  • einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen,
  • alle notwendigen Unterlagen erstellen und
  • Behördengänge / einen Notartermin vorbereiten. Dabei wird
  • die Vertrauensperson zur Gründung der Auffanggesellschaft umfassend beraten.

Sie werden von der Auffanggesellschaft eingestellt. Danach kündigen Sie Ihren Mitarbeitern und stellen Ihren alten Betrieb ein. Natürlich nehmen Sie alle Zahlungseingänge weiter an und füllen damit Ihre Rücklage. Die Auffanggesellschaft sollten Sie einige Zeit betreiben und erst dann beantragen Sie als Arbeitnehmer eine Insolvenz.

Die Vorteile einer Auffanggesellschaft

Der Weg über eine Auffanggesellschaft erspart Ihnen eine Menge Frust und ist ein Erfolg versprechender Weg, Ihren Betrieb zu erhalten. Entgegen der Betriebsführung im Rahmen der Insolvenzverwaltung behalten Sie weiter Ihren unternehmerischen Spielraum. So laufen Sie keine Gefahr, dass Ihr Betrieb eingestellt und dessen Einrichtung veräußert wird. Schließlich wird Ihnen bei Eröffnung der Privatinsolvenz genug Geld zum Leben belassen. So richtet sich Ihr pfändbares Einkommen alleine nach der Pfändungstabelle.

Voraussetzungen für die Gründung einer Auffanggesellschaft

Ob Sie eine Auffanggesellschaft gründen sollten hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab – der Ausstattung, den Betriebsmitteln oder der Zahl Ihrer Arbeitnehmer. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sollten Sie besser mit Ihrem Unternehmen in die Regelinsolvenz gehen. Dies sollte in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. Gerne führen wir mit Ihnen eine Spezialberatung zur Auffanggesellschaft durch.

Die Gründung einer Auffanggesellschaft bedarf eingehender juristischer Beratung

Bild von einem Blatt, Händen und Laptop

Selbstredend wird eine Befriedigung der Gläubiger in Höhe von 35 % durch die obligatorische Abtretung des pfändbaren Einkommens während der Wohlverhaltensperiode erfolgen können.

Oftmals begleiten wir unsere Mandanten bei der Gründung einer Auffanggesellschaft. Sie muss sehr bedacht durchgeführt werden, um juristische Fehler zu vermeiden. Als Gesellschaftsform empfehlen wir unseren Mandanten eine UG. Es gilt dabei, eine Strafbarkeit wegen Insolvenzstraftaten zu vermeiden. Vor allem dürfen Sie der Insolvenzmasse nicht vorsätzlich Vermögen entziehen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Wir beraten Sie, welche Gegenstände Sie zugunsten der Gründung der Auffanggesellschaft verfallen lassen sollten. So können Sie vollkommen legal mit Ihrem alten Kundenstamm weiterarbeiten. Daneben beraten wir sie zu den ähnlich wichtigen Fragen der Anfechtungsrechte (§§ 129 ff. InsO) und der Haftungsnachfolge für Ihren alten Betrieb (§ 25 HGB).

Sie sind nicht selbstständig? Besuchen Sie unsere Infoseite zum Thema Privatinsolvenz.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Auffanggesellschaft gründen oder Regelinsolvenz anmelden?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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1 Antwort
  1. Antje S.
    says:

    Guten abend, ich bin geschaeftsfuehret von 2ugs. Um die eine ug vor der insolvenz zu retten wuerde die zweite ug diese aufkaufen mit allem angestellten. Ist das ohne weiteres moeglich?

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