Insolvenzanfechtung: Böse Überraschung

Unternehmensinsolvenz kann zu Anfechtung von Zahlungen führen

(Anmerkung: Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift “DER AUGENOPTIKER”, Fachzeitschrift für die Augenoptikerbranche, Ausgabe 4/2018)

Im Geschäftsleben läuft nicht immer alles nach Plan. Starker Wettbewerbsdruck, Preiskampf durch Online-Anbieter und hohe Preissensibilität der Kunden sind Faktoren, die auch in der Augenoptik-Branche zur finanziellen Krise führen können. Im schlimmsten Fall fehlt irgendwann das Geld, um die fälligen Rechnungen rechtzeitig zu bezahlen. Auch große Unternehmen wie Air Berlin oder das Schlecker-Imperium kann die Insolvenz treffen. Das sind zwei prominente Fälle von über 20.000 Unternehmensinsolvenzen jedes Jahr.

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Unternehmensinsolvenz als Chance

Viele Unternehmer betrachten das Thema Insolvenz mit Schrecken, da es für sie einem persönlichen Scheitern gleichkommt. Doch die Insolvenz kann auch eine Möglichkeit zur Sanierung des Unternehmens sein. Nicht selten kann der Geschäftsbetrieb während und nach der Insolvenz fortgeführt werden. Dafür ist eine schnelle Reaktion auf Liquiditätsprobleme erforderlich. Im Krisenfall kann sich ein Unternehmen, das rechtzeitig reagiert, im sogenannten Schutzschirmverfahren sanieren.

Schutzschirmverfahren wird selten genutzt

Das Schutzschirmverfahren gibt dem Unternehmen Zeit, um eine Sanierung durchzuführen. Solange das Unternehmen sich unter dem “Schutzschirm” befindet, können Gläubiger keine Pfändungen durchführen. Löhne und Gehälter der Mitarbeiter werden aus dem sogenannten Insolvenzgeld bezahlt, sodass die Liquidität des Unternehmens gesichert ist. Dieser Zeitraum beträgt aber maximal drei Monate. Danach muss die wirtschaftliche Fortführung des Unternehmens unter Vollkosten wieder gesichert sein. Dabei entfallen allerdings die Zinszahlungen für Kredite, denn das Unternehmen erhält Gelegenheit, sich seiner Verbindlichkeiten zu entledigen. Hierzu schließt es einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern. Diese verzichten in der Regel auf bis zu 90% der Forderungen, da sie wissen, dass sie in einer drohenden Insolvenz noch weniger erhalten würden. Zusätzlich können weitere Sanierungsmaßnahmen zur Kostenreduzierung durchgeführt werden.
Zur optimalen Nutzung der Sanierungsmöglichkeit sollte sich der Geschäftsführer daher möglichst schon bei den ersten Liquiditätsproblemen an einen spezialisierten Anwalt wenden.

Insolvenzverschleppung: Die Risiken für Geschäftsführer

Geschäftsführer einer GmbH oder UG müssen auch aus Eigeninteresse schnell auf Liquiditätsprobleme reagieren. Zunächst hat die Rechtsform der GmbH oder UG zwar den Vorteil, dass die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist. Der Geschäftsführer hat jedoch die Pflicht, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft vorliegt. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn 10 % der fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten drei Wochen nicht erfüllt werden können. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und eine Fortführung des Unternehmens den Umständen nach unwahrscheinlich ist. Der Insolvenzverwalter wird genau prüfen, zu welchem Stichtag die Insolvenzreife eingetreten ist.
Bei einem verspätet oder falsch gestellten Insolvenzantrag kann eine sogenannte Insolvenzverschleppung vorliegen. Der Geschäftsführer haftet dann mit seinem Privatvermögen für Zahlungen, die er nach Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit geleistet hat. Oft geht es hier um Zeiträume von einem Jahr und länger, für die der Geschäftsführer haftet. Unkenntnis von der Insolvenzreife schützt den Geschäftsführer nicht, denn es ist seine Pflicht, die Finanzen stets genau im Blick zu haben. Auf die Insolvenz einer GmbH oder UG folgt daher häufig die Privatinsolvenz des Geschäftsführers. Daneben hat die Insolvenzverschleppung auch strafrechtliche Konsequenzen. Leider verdrängen viele Geschäftsführer diese Risiken, wenn sie die Firma in der vagen Hoffnung auf einen “Turnaround” trotz Zahlungsproblemen weiterführen.

Aus heiterem Himmel: Risiko Insolvenzanfechtung

Eine Unternehmensinsolvenz ist auch für die Handelspartner der insolventen Firma ein ernstes Problem. Zuerst einmal kann der kurzfristige, unerwartete Zahlungsausfall die Liquidität gefährden. Aber auch Zahlungen, die man schon vor Jahren vereinnahmt hatte, können plötzlich vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden – im Rahmen der Insolvenzanfechtung. Eine Tatsache, die die Vertragspartner des insolventen Unternehmens oft aus heiterem Himmel trifft. Hintergrund der Insolvenzanfechtung sind die §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO).
Die Insolvenzanfechtung soll eigentlich Gerechtigkeit unter den Gläubigern in der Insolvenz herstellen. Keiner soll einen Vorteil erlangen, indem er Zahlungen eines eigentlich bereits insolventen Unternehmens annimmt. Stattdessen soll möglichst viel in die Insolvenzmasse fließen, aus der alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Der Insolvenzverwalter hat daher das Recht, bestimmte Zahlungen anzufechten.
Das sind nahezu alle Rechtsgeschäfte, die kurz vor der Insolvenz vorgenommen wurden. Typische Fälle von Verfügungen von Schuldnern vor der Insolvenz sind:

  • Grundstücksverkäufe
  • Bestellungen von Sicherheiten (Sicherungsabtretung)
  • Bestellung einer Grundschuld zur Absicherung eines Kredits
  • Verschenken von Geschäftsausstattung
  • Verkaufen von Warenbeständen unter Wert (Verramschen)
  • Vermögensverschiebungen an nahe Angehörige
  • Auch Lohn- und Gehaltszahlungen können unter Umständen unwirksam sein

Beispiel: Ein Optiker bemerkt, dass er die demnächst fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann. Schnell überweist er noch das letzte Guthaben von seinem Geschäftskonto auf das Konto seiner Ehefrau und meldet anschließend Insolvenz an. Dieser Fall ist eine eindeutige Benachteiligung der Gläubiger und somit anfechtbar.

Abwandlung: Ein Augenoptiker hat bei drei Zulieferern offene Rechnungen, jeweils in Höhe von 10.000 Euro. Mit einem der Lieferanten ist er persönlich befreundet. Mit diesem spricht er offen darüber, dass bei ihm seit Längerem die Kundschaft ausbleibt. Sein Bekannter bittet ihn, doch möglichst schnell die Ausstände zu begleichen. Kurz darauf zahlt er die Rechnung an seinen Bekannten. Die anderen, ahnungslosen Gläubiger bittet er um Zahlungsaufschub. Vier Monate später meldet er Insolvenz an. Die beiden übrigen Gläubiger gehen leer aus. Auch dies ist ungerecht, da eine Benachteiligung der anderen Gläubiger vorliegt. Für solche Ausnahmefälle war die Insolvenzanfechtung gemäß § 133 InsO ursprünglich gedacht. Der Insolvenzverwalter kann auch hier die Zahlung zurückverlangen.

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Ausufernde Praxis der Insolvenzanfechtung

Viele Lieferanten greifen ihren Vertragspartnern unter die Arme, indem sie Zahlungsziele verschieben oder eine Ratenzahlung gestatten. Wenn der Partner dennoch Insolvenz anmeldet, ist es umso schmerzlicher, die Zahlungen abschreiben zu müssen. Durch die Insolvenzanfechtung wird der Lieferant dann doppelt bestraft.
Rechtliche Grundlage ist dabei die sogenannte vorsätzliche Benachteiligung der anderen Gläubiger gemäß § 133 InsO. Dabei sind schon erste Anzeichen von Liquiditätsproblemen ein Risiko. Wenn der Vertragspartner um Zahlungsaufschub bittet, dient das dem Insolvenzverwalter als Beweis für die pauschale Annahme, dass der Unternehmer von der bevorstehenden Insolvenz wusste und die Zahlung dennoch vorsätzlich angenommen hat. Außerdem musste der Unternehmer demnach wissen, dass der Vertragspartner noch weitere Gläubiger hat, die durch die Annahme der Zahlung benachteiligt werden.

Bild von einem Taschenrechner und Geldscheinen

Die Insolvenz hat das Ziel der Restschuldbefreiung, welche einem beim Loswerden seiner Schulden hilft.

Beispiel: Ein Optiker A liefert Kontaktlinsenflüssigkeit auch an den Betrieb B, der die Flüssigkeit im Online-Handel weiterverkauft. Regelmäßig gewährt er Zahlungsziele von 30 Tagen. Hin und wieder kommt es vor, dass Zahlungen ausbleiben, in diesem Fall schreibt A eine Mahnung. Die Zahlungen werden letztendlich stets vollständig beglichen. Diese Praxis zieht sich über viele Jahre hin, bis der Onlinehändler schließlich Insolvenz anmeldet. Optiker A muss die offenen Beträge aus der letzten Lieferung nun zur Insolvenztabelle anmelden, mit geringer Aussicht auf Befriedigung. Plötzlich erhält der Optiker A auch noch eine Aufforderung des Insolvenzverwalters, die in der Vergangenheit erhaltenen Beträge zurückzuzahlen – für vier Jahre rückwirkend. Geld, das der Optiker für die pünktliche Lieferung von einwandfreier Ware erhalten hat, muss er nun zurückzahlen – oder sich auf einen langen Prozess mit ungewissem Ausgang einlassen.

Solche Extremfälle, in denen eine Insolvenzanfechtung dazu führt, dass eigentlich gesunde Unternehmen selbst Insolvenz anmelden müssen, sind keine Ausnahme mehr. Die Regelung des § 133 InsO wurde im April 2017 zwar reformiert, davor betrug die Frist für die Anfechtung sogar zehn Jahre rückwirkend. Doch die Verkürzung der Frist nutzt den meisten mittelständischen Unternehmen wenig, denn Umsätze einer vierjährigen Geschäftsbeziehung summieren sich schnell auf existenzbedrohende Höhe. Die ausufernde Praxis der Insolvenzanfechtung entwickelt sich damit zum Damoklesschwert für mittelständische Unternehmen und einem immensen Problem für die Wirtschaft. In vielen Fällen beträgt die Summe, die vom Insolvenzverwalter gefordert wird, über 100.000 Euro.
Von der Insolvenzanfechtung kann grundsätzlich jeder Unternehmer betroffen sein. Anzeichen, aus denen der Insolvenzverwalter regelmäßig auf eine vorsätzliche Benachteiligung schließt, sind:

  • Zahlungen sind unpünktlich oder unvollständig
  • Der Kunde bittet um Stundung, Ratenzahlungen oder sonstige Zahlungserleichterungen
  • Dem Kunden wurde aufgrund der schlechten Zahlungsmoral schon mit Zwangsvollstreckung oder Einstellung der Geschäftsbeziehung gedroht

Besonders hoch ist das Anfechtungsrisiko, wenn diese Punkte über einen Längeren Zeitraum hinweg vorliegen.

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Was kann man einem Gläubiger raten, der sich einer Insolvenzanfechtung gegenübersieht?

Zunächst sollte die Forderung des Insolvenzverwalters genau und umfassend geprüft werden. Denn der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass der Gläubiger von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Dies wird ihm zwar aufgrund der gesetzlichen Vermutung erleichtert. Trotzdem kann zumindest der Zeitpunkt der Kenntnis oftmals erfolgreich bestritten werden. Zudem muss der Insolvenzverwalter auch genau darlegen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Keineswegs sollte man also den Forderungen des Insolvenzverwalters ohne Weiteres nachgeben. Das Honorar des Insolvenzverwalters hängt von der Höhe der Insolvenzmasse ab. Daher hat er ein Interesse daran, möglichst viele Zahlungen anzufechten. Die angefochtenen Zahlungen sind dabei nach unserer Erfahrung in der überwiegenden Anzahl der Fälle zu hoch angesetzt.
Vielfach nutzen Insolvenzverwalter zur Zeitersparnis vorformulierte Schreiben, die lediglich punktuell verändert werden. Diese sind aber oft nicht geeignet, den individuellen Sachverhalt zu beschreiben. Nur ein spezialisierter Anwalt kann im Einzelfall einschätzen, ob der Insolvenzverwalter sauber argumentiert hat. Nach einer individuellen Prüfung kann die Forderung des Insolvenzverwalters häufig abgewehrt oder zumindest gedrückt werden.

Beispiel: Eine Bank hat dem insolventen Unternehmer noch kurz vor dessen Insolvenz einen Kredit gewährt und dabei nichts von einer Insolvenz geahnt. Der Anwalt eines Lieferanten, der “Opfer” einer Insolvenzanfechtung wurde, konnte erfolgreich argumentieren, dass wenn selbst ein großes Kreditinstitut die Insolvenz nicht kommen sah, ein kleiner Unternehmer sie erst recht nicht erkennen konnte.

Eine weitere Handlungsoption ist ein Vergleich mit dem Insolvenzverwalter. Dadurch kann ein langwieriger Prozess mit ungewissem Ausgang vermieden werden. So kann die Forderung oftmals auf ein erträgliches Maß reduziert werden.

Kann der Gläubiger die Insolvenzanfechtung präventiv verhindern?

Man könnte meinen, ein Unternehmer müsste den Kontakt zu Geschäftspartnern, die Zahlungsprobleme haben, sofort gänzlich einstellen. Doch ein solches Vorgehen wäre überzogen und gar nicht mit dem Geschäftsleben vereinbar. Es gibt aber einige Maßnahmen zur Verbesserung des Forderungsmanagements, mit denen das Risiko einer Insolvenzanfechtung verringert wird.
Zunächst gibt es das Privileg der sogenannten Bargeschäfte. Das sind Geschäfte, in denen Zahlung und Lieferung einer der Zahlung gleichwertigen Ware weniger als 30 Tage auseinanderliegen. Der Zeitraum kann dabei vom Gericht noch verlängert werden. Diese Geschäfte können nicht angefochten werden. Allerdings sind die meisten Unternehmer auf Lieferantenkredite von über 30 Tagen angewiesen. Es ist daher schwer vorstellbar, dass ein Unternehmer nur noch Bargeschäfte abschließt, beispielsweise per Vorkasse. Falls sich die Vertragspartner dazu bereit erklären, ist die Zahlung per Vorkasse aber eine gute Möglichkeit, die Insolvenzanfechtung zu vermeiden.

Taktiken zur Vermeidung von Insolvenzanfechtung

Sollten neben alten, unbezahlten Rechnungen wieder neue Forderungen aufgelaufen sein, ist es außerdem besser, zunächst die neuesten Forderungen begleichen zu lassen. Dies lässt sich relativ gut in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbaren.
Der Gläubiger sollte in seinem Interesse darauf achten, dass er genau die Leistung bzw. Zahlung erhält, die auch vereinbart war. Wird die Rechnung von einem Dritten bezahlt, beispielsweise einer Tochterfirma, kann die Zahlung leichter angefochten werden.
Zudem sollte der Gläubiger unregelmäßige, unvollständige oder verspätete Zahlungen nicht hinnehmen, sondern stattdessen Kontakt zum Schuldner aufnehmen. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung, die der Schuldner auch erfüllen kann, senkt das Risiko der Insolvenzanfechtung.
Außerdem ist eine genaue Dokumentation der Kommunikation mit dem Schuldner ratsam, denn Zahlungen können bis zu vier Jahre rückwirkend angefochten werden. Hier ist auf das Gedächtnis meist kein Verlass mehr. Eine lückenlose Dokumentation hilft als Beweis gegen den Insolvenzverwalter. Andererseits kann hierdurch für den Insolvenzverwalter der Nachweis erleichtert werden, dass die Zahlungsunfähigkeit bekannt war. Daher sind im Einzelfall mündliche Vereinbarungen von Vorteil, deren Datum der Insolvenzverwalter nicht kennt.

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