Solarworld kündigt Insolvenz an

Bonner Solarkonzern Solarworld insolvent?

Der Bonner Solarkonzern SolarWorld wird voraussichtlich bald Insolvenz anmelden. Laut Spiegel Online kündigte das Unternehmen an, “unverzüglich” einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung zu stellen. Der Vorstand der Solarworld AG ist zur Auffassung gelangt, dass keine positive Fortführungsprognose mehr bestehe. Wir erklären Ihnen die rechtlichen Hintergründe der Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO und zeigen Ihnen, wann der Insolvenzgrund Überschuldung vorliegt.

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Wer ist SolarWorld?

Hinter dem Unternehmen SolarWorld steckt der Solarkonzern Solarworld AG mit Sitz in Bonn. Weltweit beschäftigt Solarworld rund 3.800 Menschen, davon 300 am Hauptsitz in Bonn. Das Unternehmen ist mit Standorten in acht Ländern vertreten. Die größten Fertigungsanlagen befinden sich im sächsischen Freiberg, im thüringischen Arnstadt und im US-amerikanischen Hillsboro, Oregon. Nicht nur in Deutschland ist der Konzern daher einer der größten Anbieter von Solarstrom-Technologie, sondern auch in den USA.

Hintergründe der Insolvenz

Im Jahr 2016 machte SolarWorld einen Verlust von knapp 92 Mio. Euro.

Der Solarkonzern schrieb im Jahr 2016 einen Verlust von 92 Millionen Euro. Als Begründung wird vom Konzern die weltweit sinkenden Preise für Solarmodule ausgemacht. Zunächst ging der Vorstand davon aus, mithilfe eines Sparprogramms bis 2019 wieder aus der Verlustzone zu kommen. Mit dem Abbau von 400 Stellen und einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen sollten die Kosten um ein Fünftel verringert werden.

Insolvenzantragspflicht

Der Vorstand kündigt eine Insolvenz wegen Überschuldung der Aktiengesellschaft an. Nach § 15a InsO ist das zuständige Vertretungsorgan verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Bei einer Aktiengesellschaft ist der Vorstand das zuständige Vertretungsorgan.

Überschuldung

Als Insolvenzgrund wurde eine Überschuldung ausgemacht. Nach § 19 Abs.2 InsO liegt eine Überschuldung dann vor, “wenn  das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.” Der Vorstand habe laut Spiegel Online mitgeteilt, dass er eine positive Fortführungsprognose nicht mehr sehen kann. Zusätzlich zur negativen Fortführungsprognose muss noch eine faktische Überschuldung des Konzerns hinzukommen. Die Schulden des Konzerns müssen größer sein als sein Vermögen. Das ist in der Regel der Fall: Verbindlichkeiten wie Bankkredite sind in unserer Wirtschaft die Regel.

Ankündigungen von SolarWorld

Nach Angaben bei Spiegel Online wurde an den deutschen Standorten in Arnstadt (Thüringen) und Freiberg (Sachsen) bereits ein Sozialplan verhandelt. Für die Tochtergesellschaften der Solarworld AG werde die jeweilige Insolvenzantragspflicht geprüft.

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