Insolvenzverwaltern fehlt oft die branchenübliche Praxiserfahrung – deshalb scheitert oft die Fortführung eines Unternehmens in der Insolvenz
Die erschwerte Kalkulierbarkeit liegt an der Tatsache, dass nicht alle bei den Insolvenzgerichten bestellten Insolvenzverwalter geeignet sind, sachgerechte Entscheidungen in einem einzelkaufmännischen oder freiberuflichen oder in Gesellschaftsform organisiertem Unternehmen zu treffen – ihnen fehlt die Praxiserfahrung. Im Normalfall wird der Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht gewählt, ohne dass dabei sein Fortführungswille von Belang ist. Dementsprechend fehlt Insolvenzverwaltern unter einer gewißen Betriebsgröße das Interesse zur Ausschöpfung der Fortführungs- und Sanierungsmöglichkeiten. Sie wählen deshalb den Weg über eine übertragende Sanierung oder einfach nur die Einstellung.
Seit der Einführung des ESUG besteht eine ausschöpfungswürdige Einflussmöglichkeit
Eine Einflussmöglichkeit ist mit dem am 01.03.2012 (ESUG) neugefassten § 56 Abs. 1 Nr. 1 InsO entstanden. Diese Vorschrift regelt die Unabhängigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Diese wird nach neuer Rechtslage nicht in Frage gestellt, wenn dieser von einem Schuldner Vorgeschlagen worden. Dadurch ergibt sich für Sie eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf die Wahl eines fortführungswilligen Insolvenzverwalters.
Sanierungskonzept
Wir gestalten ein Sanierungskonzept und suchen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter, um die Fortführung Ihrers Unternehmens in der Insolvenz zu ermöglichen. Dabei schlagen wir folgendes Vorgehen vor: Wir entwickeln gemeinsam ein Restrukturierungskonzept und suchen zusammen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter – der die Grundhaltung der Insolvenzrichter im Hinblick auf die Verwalterauswahl kennt. Wenn dieser zur Fortführung eines Betriebs gewillt ist, der Ihren wirtschaftlichen Eckdaten genügt, machen wir einen entsprechenden Vorschlag beim Insolvenzgericht.
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