Wer ist bei der Regelinsolvenz antragsberechtigt?

Antragsberechtigung bei der Regelinsolvenz

Das Regelinsolvenzverfahren kann von allen Selbstständigen beantragt werden, die ihre Unternehmung während des Insolvenzverfahrens weiterführen.

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Ehemals Selbstständige können ein Privatinsolvenzverfahren beantragen

Wenn Sie ein ehemaliger Selbstständiger sind, können Sie das Privatinsolvenzverfahren beantragen. Sie sind ehemals selbstständig, falls eine Auffanggesellschaft gegründet worden ist oder Sie Ihre Unternehmung gänzlich eingestellt haben. In beiden Fällen beenden Sie Ihre alte selbstständige Tätigkeit. Im Fall einer Auffanggesellschaft stellen Sie Ihren Betrieb ein und sind nun Arbeitnehmer der Auffanggesellschaft.

Es ist vorteilhaft, Privatinsolvenz zu beantragen: Sie ist billiger und angenehmer

Falls Sie ehemals selbstständig sind, ist es für Sie vorteilhaft, Privatinsolvenz zu beantragen. Dies hat gegenüber der Regelinsolvenz zwei Vorteile. Zum einen ist sie billiger, weil die Gerichtskosten geringer sind. Zudem ist die Privatinsolvenz angenehmer, da sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. So hat der Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten eintritt. Im Regelinsolvenzverfahren vergehen dagegen bis zu diesem Zeitpunkt zwei bis drei Jahre. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.

Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie ein Kleinunternehmer sind

Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können das Vefahren beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Hauptvoraussetzung ist dabei, dass ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie einer Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:

  • Ihre selbstständige Tätigkeit muss vor der Stellung des Insolvenzantrags beendet sein,
  • die Zahl ihrer Gläubiger beschränkt sich auf maximal 19 und
  • Ihre Schulden stammen nicht aus einem arbeitsrechtlichen Schuldverhältnis.

Wenn Sie nur wenig mehr als 19 Gläubiger haben, empfiehlt es sich deshalb, Ihre Schulden bei einigen von diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.

Bei Masselosigkeit droht Ihnen als Selbständigen keine Verfahrensabweisung

Sollten Ihr Betrieb und Sie persönlich kein Vermögen mehr haben, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, ist dies kein Problem. Das Insolvenzgericht streckt die Verfahrenskosten auf Antrag vor, sodass Insolvenzanträge von Selbstständigen nicht wegen Masselosigkeit abgewiesen werden (§ 4a InsO).

Bei einem Gläubigerantrag müssen Sie innerhalb von 2 Wochen reagieren

Der Gläubigerantrag kommt sehr oft vor – wird in der Statistik allerdings nicht oft erwähnt, weil ihm meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt. Falls dies geschieht, wird er zumeist von einer Stelle mit öffentlichem Auftrag gestellt, z. B. dem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Falls ein Gläubigerantrag vorliegt, müssen Sie reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, müssen Sie schnell handeln und innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung.

Nach Ihrem Antrag haben Sie drei Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung. Sollten Sie Fragen zu den Voraussetzungen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, dessen Ablauf oder Kosten haben, beraten wir Sie gerne unter unserer kostenfreien Beratungshotline.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Wer ist bei der Regelinsolvenz antragsberechtigt?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Michael M.
    says:

    Guten Tag,

    ich hatte bereits 2014 eine Restschuldbefreiung im Regelinsolvenzverfahren erhalten, nun haben sich meine Rechnungen in der Coronakrise gestapelt und ich kann diese nicht mehr bezahlen, kann ich ein erneutes Regelinsolvenzverfahren beantragen und mit der restschuldbefreiung rechnen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      danke für Ihre Frage. Nach einer erteilten Restschuldbefreiung besteht eine Sperrfrist, die grundsätzlich zehn Jahre beträgt. Ein erneuter Antrag wäre also erst 2024 möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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