Schulden und Minderjährigkeit: Der Umgang von Minderjährigen mit Schulden

Schulden und Minderjährigkeit: Der Umgang von Minderjährigen mit Schulden / Taschengeld

Grundsätzlich ist es für Minderjährige nicht möglich Schulden aufzubauen bis sie volljährig sind. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB). Möchte ein Minderjähriger einen Vertrag abschließen, der ihn zu wiederkehrenden Zahlungen verpflichtet müssen die Eltern in der Regel zustimmen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bankgeschäfte. Beim Abschluss von Darlehensverträgen ist zusätzlich noch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes notwendig.

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110 BGB – Der „Taschengeldparagraf“ als Schutz vor höherwertigen Käufen

Mit § 110 BGB hat der Gesetzgeber den sog. Taschengeldparagrafen eingeführt. In § 110 BGB heißt es:

„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

In der Regel handelt es sich um „Geschäfte“ von geringerem Weg und mit gewisser Zweckgebundenheit. Schließt ein Minderjähriger allerdings höherwertige oder zweckentfremdete Käufe ab, können die Eltern unter Umständen eine nachträgliche Rückabwicklung anstreben.

Wie verhält es sich mit überhöhten Handyrechnungen des Mobilfunkanbieters Ihres minderjährigen Kindes?

Bild von Mädchen mit Laptop und Handy mit Kopfhörern im Ohr

Grundsätzlich ist es für Minderjährige nicht möglich Schulden auf zu bauen bis sie volljährig sind.

In der heutigen mobilen Welt ist es längst nicht mehr ungewöhnlich, dass Minderjährige über vertragsgebundene Smartphones verfügen. Unsere Beratungspraxis weist hier häufig Konfliktsituationen zwischen Eltern und ihren Kindern auf. Denn obwohl die heutigen Verträge viele Leistungen (z.B. SMS und Telefonie) zum Festpreis beinhalten, können die monatlichen Rechnungen aufgrund anderer Kosten ausufern. Zu beachten ist hier allerdings folgendes: ein wirksamer Mobilfunkvertrag kann für Minderjährige nur mit der Unterschrift der Eltern eingegangen werden. Der Konflikt über erhöhte Mobilfunkrechnungen ist somit durch die Eltern zu lösen. Als wirksame präventive Lösung kann hier die Schulung im richtigen Umgang mit Smartphones und die regelmäßige Überprüfung der Handyrechnungen angesehen werden.

Können nicht ausgeschlagene Erbschaften von überschuldeten Verwandten Gründe für Schulden Minderjähriger darstellen?

In der Praxis gibt es Situationen, in denen Minderjährige „unverschuldet“ in Schuldensituationen gelangen können. Ein sehr relevanter Fall ist in einer nicht oder zu spät ausgeschlagenen Erbschaft von überschuldeten Verwandten zu sehen. In dieser Konstellation ist rechtlicher Rat einer spezialisierten Anwaltskanzlei oder einer auf Schuldner spezialisierten Beratungsstelle besonders wichtig, damit man als Minderjähriger schuldenfrei in die Volljährigkeit und das Leben starten kann. In der Beratungspraxis können in diesem Punkt sinnvolle Lösungsalternativen die folgenden sein:

  • das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 11 Abs. 2 Nr. 2, §§ 315 ff. InsO)
  • die Möglichkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung durch die sog. Einrede (§ 1629a BGB)

Nehmen Sie in diesen Fällen eine ausführliche Beratung und Begleitung in Anspruch!

Frühzeitige Erlernung im Umgang mit dem Taschengeld kann präventiv wirken!

Eine besonders effektive Herangehensweise liegt in der frühzeitigen und richtigen Schuldung Ihrer Kinder in puncto Finanzen. Insbesondere der Umgang mit dem eigenen Taschengeld kann effektiv als präventive Lösungsmaßnahme trainiert werden. Empfehlenswert ist das Taschengeld bereits in jungen Jahren „klein portioniert“ zu festen und regelmäßigen Zeiten zu gewähren. Mit steigendem Alter kann das Taschengeld dann regelmäßig erhöht werden. Die richtige Höhe des Taschengeldes obliegt Ihnen als Eltern. Ein fester Auszahlungrhythmus und ein fester Betrag stellen dabei ein wichtiges Training für den Alltag im „Erwachsenenleben“ dar, indem es gilt mit einem festen meist monatlichem Gehalt zu haushalten.  Sollte das Taschengeld bereits vor der nächsten „Auszahlung“ aufgebraucht sein, sollten Sie Bitten auf weiteres Geld“ nicht nachgeben – natürlich gibt es auch davon Ausnahmen. Ein Nachgeben könnte dem Training mit dem richtigen Umgang mit Geld im Wege stehen und zu späteren Schuldensituationen führen.

Kontaktaufnahme bei offenen Fragen?

Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei stehen Ihnen bei weiteren offenen Fragen zu diesem Thema und allen weiteren Fragen zu unseren Dienstleistungen in Bezug auf Ihre Entschuldung natürlich gerne mit einem kostenfreien und telefonischen Erstberatungsgespräch zur Seite.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schulden und Minderjährigkeit: Der Umgang von Minderjährigen mit Schulden”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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22 Kommentare
  1. Angela
    says:

    Guten Abend.
    Ich bin am verzweifeln. Mein Sohn 17 Jahre bestellt und bestellt. Er bezahlt alles mit Klarna und PayPal.
    Ich könnte verzweifeln. Was kann ich tun?
    Wie jann es sein, dass solche Unternehmen keine Schufaabfrage tätigen. Er macht sich wohl einfach älter und niemand kontrolliert es. Was passiert, wenn ich die Unternehmen anschreibe? Wird das Geld dann abgeschrieben? Wird dieser Fall irgendwo gemeldet? Ich fühle mich so hilflos. Für einevAntwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      als Erziehungsberechtigte sollten Sie die Unternehmen anschreiben und mitteilen, dass der Besteller minderjährig ist und die Verträge demzufolge unwirksam sind. Das bezahlte Geld erhält er dann zurück.
      Er muss dann allerdings auch die bestellten Waren zurücksenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Josef
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin vor wenigen Tagen 17 geworden und habe mich auf einer Internetseite zu eine kostenlose Probe in Dauer von fünf Tagen agemeldet. Ich habe nur meine Name und Emailadresse eingetragen. Allerdings wissen meine Eltern davon gar nichts. Nun habe ich ein Email bekommen, in dem es von mir verlangt wird 390 € (32 € als monatliche Abo) innerhalb von drei Arbeitstagen zu zahlen.
    Ich weiß nicht was ich machen soll und ich habe Angst es meinen Eltern zu sagen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Josef D.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      ein Minderjähriger kann auch im Internet grundsätzlich ohne Erlaubnis der Eltern keinen Vertrag abschließen. Empfehlenswert wäre, dem Unternehmen mitzuteilen, dass man noch minderjährig ist.
      Abgesehen davon ist bei einer derartigen “Abofalle” ohnehin davon auszugehen, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Sabine Z.
    says:

    Sehr geehrter Damen und Herren,

    mein Sohn hat als Minderjähriger Schulden aufgrund von Bestellungen getätigt und ich habe diese, da er minderjährig ist in meine Insolvenz mit einbringen lassen.
    Er ist Schüler und hat zudem große Probleme.
    Der Insolvenzantrag wurde gestellt und mein Sohn samt seine Schulden auf der vom Anwalt zusammengestellten Gläubigerliste.
    Das Verfahren wurde im Februar dann zum Laufen gebracht also eröffnet.
    Jetzt weigert sich der Insolvenzverwalter die Schulden meines Sohnes mit einfließen zu lassen, er sei volljährig und müsse sich selbst kümmern.
    Der I-Verwalter blockt und missachtet die Gläubigerliste, reagiert nicht auf meine Mails etc.
    Was ist zu tun?
    Ich finde das sehr unverschämt und nicht hilfreich.

    Danke für ihre Mithilfe

    Sabine Z.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Z.,

      grundsätzlich gilt, dass Minderjährige ohne die Zustimmung der Eltern keine Schulden machen dürfen. Die Verträge sind dann (schwebend) unwirksam, das Geld kann vom Vertragspartner zurückverlangt werden, wenn die Eltern die Zustimmung letztlich verweigern.

      Wenn die Eltern die Verträge jedoch genehmigt haben, so bleiben es trotzdem die Schulden des Kindes. Sie können also nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sein, wenn man nicht selbst den Vertrag abgeschlossen hat, sondern das Kind. Ist das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden, ist gegen die Schulden die Einrede nach § 1629a BGB möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Natalia S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren ich habe jetzt Schulden bei Harz 4 , weil ich geschieden bin und umgezogen bin , nun meldete ich bei Harz 4 mein Kind mit an obwohl der Kindersvater mit den umgasumzerschift nicht gestattet.wie kann ich das klären .in besten fahl das ich das nicht zurückzahlen muss die drei Monate .

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      vielen Dank für Ihren Beitrag, den ich aber nicht nachvollziehen kann. Ich würde Sie freundlichst bitten, die Frage und Ihre Situation mit anderen Worten zu formulieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Silke W.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine Mutter hat auf Grund damaliger finanzieller Knappheit KdU beantragt und erhalten, zu diesem Zeitpunkt war ich 14 Jahre alt und habe mit diesem Thema noch nichts zu tun gehabt.
    Mittlerweile bin ich 19 Jahre alt, wohne in einer WG und werde nun zur Kasse gebeten, da meine Mutter fälschlicherweise einen zu hohen Betrag erhalten hat.
    Die Auskunft über Schulden in Höhe von über 500€ hat meine Mutter mir mittels eines Briefes mittgeteilt. All diese Briefe sind jedoch an sie adressiert, die Schulden sollen aber für meine Person gezahlt werden.
    Da ich kein Geld für einen Anwalt habe, weiß ich mich ihr nicht entgegen zu stellen.

    Könnte ich meine monatliche Zahlung an das Jobcenter einfach einstellen, da die Briefe ja an meine Mutter gestellt sind, so dass das Jobcenter sie dann wieder zahlungspflichtig macht?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Silke W.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau W.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass wir in diesem Rahmen nur Informationen zur Entschuldung geben können. Zu Ihrer konkreten Frage können wir daher leider keine Auskunft geben. Zudem wären für eine Beantwortung noch weitere Informationen erforderlich.
      Grundsätzlich gilt jedoch folgendes: Ein junger Volljähriger muss Sozialleistungen, die er als Minderjähriger zu Unrecht erhalten hat, nur bis zur Höhe des bei Eintritt seiner Volljährigkeit vorhandenen Vermögens an das Jobcenter erstatten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Tim M. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus, sehr geehrter Herr Ghendler,

    ich bin 17 Jahre alt und habe jetzt schon “Schulden bis unters Dach”. Gläubiger ist die Deutsche Bahn und deren Forderungsmanagement ‘Infoscore GmbH’. Die Summe beläuft sich auf rund 550,00 € und stammt von verschiedenen Fahrpreisnacherhebungen. Da sich mir als Schüler bislang keine Möglichkeit bot, Geld zu verdienen, bin ich quasi mittellos.

    Die Fahrten, die ich absolviert habe, fanden alle statt, ohne, dass meine Eltern dafür ihr Einverständnis gegeben haben. Ein Schreiben an die Unternehmen, dass ich als Minderjähriger gemäß §107 BGB gar keine Verträge abschließen darf, die mir nicht ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bieten, blieb unbeachtet, stattdessen kam eine weitere Mahnung.

    Inwiefern ist der Fall juristisch richtig, sowohl von der Deutschen Bahn als auch von mir? Welches weitere Vorgehen empfehlen Sie mir?

    Mit freundlichem Gruß
    Tim M.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich haben Sie Recht, Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass Minderjährige ohne Zustimmung der Eltern nicht wirksam in die AGB der Verkehrsbetriebe einwilligen können und somit auch kein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt werden kann.
      Sollte das Inkassounternehmen das Mahnverfahren einleiten, wäre es allerdings grundsätzlich empfehlenswert, einen auf Zivilrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, denn erfahrungsgemäß gehen Inkassobüros oft so weit, die vermeintlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Leander C.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    mich würde interessieren, ob ein Minderjähriger, der eine nebenberufliche Selbstständigkeit mit allen erforderlichen Einverständnissen gegeben ausübt, im Falle einer Privatinsolvenz nur mit dem eigenen Vermögen haftet, oder ob auch die gesetzlichen Vertreter, die die Geschäftsfähigkeit ja im Vorfeld bescheinigt haben, zur Kasse gebeten werden.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Cornelius,

      ich darf mich für die interessante Frage bedanken.
      Die Haftung liegt auch dann nur bei dem Minderjährigen selbst, die Eltern werden nicht mitverpflichtet. Eine Besonderheit ist jedoch, dass die Privilegierung des § 1629a BGB entfällt, der Betroffene haftet also auch nach Eintritt der Volljährigkeit mit seinem gesamten Vermögen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Max M.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Mein Enkel ist heute 19, hat jedoch Schulden bei einem Onlineversand Händler von, als er noch 14-15 war, über 100€. Ich weiß nicht ob er das. Bankkonto seiner Eltern oder sonst was angegeben hat. Er bestreitet auch dass er es war und weist jegliche Schuld zurück. Aufjedenfall sind die Schulden da. Ich habe dort Angerufen und gefragt was bestellt wurde, jedoch wurden diese Daten nicht gespeichert und deshalb ist es unklar. Generell sind keine Informationen vorhanden außer das Datum und der Name. Wie sieht die rechtliche Situation aus, da er zu dem Zeitpunkt ja noch minderjährig war. Mit was für Konsequenzen kann er zum Beispiel rechnen, wenn nicht bezahlt wird?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Mayer,

      kleinere Käufe dürfen auch Minderjährige tätigen, aber die in Ihrer Frage genannte Summe von 100 € geht wohl über den Inhalt des sogenannten “Taschengeldparagraphen” hinaus.
      Ich würde also von einer Unwirksamkeit des Vertrags ausgehen. Im schlimmsten Fall könnte aber ein Inkassobüro eingeschaltet werden und ein langer Papierkrieg wäre die Folge.
      Eventuell könnten Sie daher im Sinne einer gütlichen Einigung in Betracht ziehen, dem Unternehmen unter Hinweis auf die Minderjährigkeit eine Zahlung von ca. 30 Euro anzubieten und dies als “Lehrgeld” für Ihren Enkel zu betrachten. Allerdings dürfte dies im Hinblick darauf, dass die Bestellung evtl. gar nicht durchgeführt wurde, unbefriedigend sein.
      Weitere Auskünfte kann ich in diesem Rahmen allerdings nicht geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. N.  K.
    says:

    Die Tochter meines Lebensgefährtin war minder jährig als ein Fitnessstudio Vertrag abgeschlossen wurde und ihre Mutter bürgte dafür. Sie war nur ein paar mal da und ging irgendwann einfach nicht mehr hin. Die Mutter hat keine Beiträge für sie gezahlt und Statt den Vertrag zu kündigen geriet es in Vergessenheit. Jetzt ist sie seid 2 Jahren volljährig und sie wollen das Geld von ihr. Ist aber durch die Bürgschaft nicht die Mutter haftbar ? Oder Muss sie nur die zwei Jahre zahlen indem sie volljährig war?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Koczorowski,

      eine Bürgschaft dient der Absicherung einer Forderung durch Hinzutreten einer weiteren Person, dem Bürgen. Zu unterscheiden ist dann noch einmal zwischen der sogenannten “Ausfallbürgschaft” (der Bürge kommt erst in Betracht, wenn der eigentliche Vertragspartner nicht zahlt) und der “selbstschuldnerischen Bürgschaft” (meist wird diese abgeschlossen – der Bürge kann dann sofort beansprucht werden). Es ist also nicht nur die Mutter haftbar – dank der Bürgschaft kann der Gläubiger sowohl die Mutter wie auch die Tochter in Anspruch nehmen.
      Der Betrag wird dabei in voller Höhe zu entrichten sein. Durch die Zustimmung der Mutter zu dem Vertrag, konnte die Tochter auch als Minderjährige einen solchen wirksam schließen.

      Mit freundlichen Grüßen

      V. Ghendler

  10. Tom-henry H.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Freundin wurde vor ca. 8 Jahren, nach einigen familiären Änderungen von ihrer Mutter einzeln, nicht als Familienmitglied, bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Die dadurch entstehen monatlichen Kosten wurden nicht bezahlt und so hat sich ein beachtlicher Schuldenberg angesammelt. Nun ist meine Freundin 18 Jahre alt und die Krankenkasse verweigert ihr Leistungen aufgrund der Schulden.
    Bleibt meine Freundin wirklich auf dem für eine Auszubildende unstemmbaren Schuldenberg sitzen oder gibt es andere Möglichkeiten?

    Mit freundlichen Grüßen

    Tom-Henry Huntemann

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Huntemann,

      anhand Ihrer Angaben könnte es sein, dass die Mutter hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge unterhaltspflichtig ist. Allerdings kann ich hierzu keine näheren Auskünfte geben.
      Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, die Schulden abzubauen. Für eine genauere Einschätzung biete ich Ihnen bzw. Ihrer Freundin gerne ein kostenloses Erstberatungsgespräch an. Rufen Sie dafür gerne mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 an oder senden Sie eine E-Mail an info@anwalt-kg.de.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Meine nun 20 jährige Verlobte hat 2016 einen Vertrag zur Ausbildung an einer Musikschule geschlossen. Diesen kündigte sie jedoch drei Wochen später. Zur Zeitpunkt der Unterschrift war sie jedoch noch nicht volljährig weswegen ihr Vater mit unterschrieb. Nach ihrer Kündigung setzte sie die Schule in Kenntnis, dass zur ordnungsgemäßen Kündigung ebenfalls eine ihres Vaters nötig sei. Als wir nun aber heute auf der Bank waren, ist uns aufgefallen, dass diese Schule einen Pfändumgstitel in Höhe von circa 16000 Euro gegen sie erwirkt hat. Dies ist bis jetzt nicht aufgefallen da sie nur geringes Einkommen hatte und sowieso bereits ein P-Konto besaß. Es steht ebenfalls der Verdacht im Raum, dass bereits erwähnter Vater Mahnungs und Gerichtsschreiben in dieser Sache unterschlagen hat und außerdem den Vertrag seinerseits nie gekündigt hat.
    Wie ist hier die rechtliche Situation.

    Mit freundlichen Grüßen
    Oliver Übelhör

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in diesem äußerst komplexen Fall kann ich leider keine ausreichende Antwort im Rahmen eines Kommentars geben. Sollte der Vater mit unterschrieben haben, könnte es sein, dass er ebenfalls für die Schulden haftbar ist, somit hätte er eigentlich kein Interesse daran, den Vertrag sinnlos weiter laufen zu lassen und die genannten Gläubigerschreiben zu ignorieren. Jedoch müsste man den Einzelfall genau kennen, um darauf eine umfassende Antwort zu geben.
      Bezüglich einer Bereinigung der Schulden Ihrer Verlobten können Sie gerne eine kostenlose Erstberatung mit meinem Sekretariat vereinbaren, entweder per E-Mail an info@anwalt-kg.de oder unter 0221 – 6777 0055.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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