Schuldenhöhe: Gibt es eine Mindestschuldenhöhe für die Insolvenz?
Der Gesetzgeber sieht keine gesetzliche Mindestschuldenhöhe als auch keine Begrenzung der Schuldenhöhe nach oben insgesamt vor. Allerdings ist hier zu beachten, dass geringfügige Liquiditätslücken keinen Insolvenzgrund darstellen. Das entscheidende Kriterium aus Sicht des Schuldners oder der Schuldnerin ist letztendlich nur, dass er oder sie aufgrund seiner oder ihrer Einkommensverhältnisse auch mittelfristig keine Aussicht haben wird, die Schuldensumme insgesamt in absehbarer Zeit zu tilgen.
Als Beispiel: Als Untergrenze kann bei Zahlungsunfähigkeit zum Beispiel eine Schuldenhöhe von ca. 2.000,- € angesehen werden, wenn der Schuldner beziehungsweise die Schuldnerin aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse (z. B. Hartz-IV-Empfänger) mittellos ist und somit auch mittelfristig keine Aussicht auf Tilgung der Schulden besteht.
Gläubigeranzahl: Gibt es eine Mindestanzahl für die Insolvenz?
Auch bei der Gläubigeranzahl sieht der Gesetzgeber keine gesetzliche Mindestanzahl von Gläubigern als auch keine Begrenzung der Gläubiger insgesamt vor. Demnach kann das Insolvenzverfahren auch mit einem einzigen Gläubiger eröffnet werden.
Als Beispiel: Dem Schuldner / der Schuldnerin ist die Möglichkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahren schon gegeben, wenn nur ein Gläubiger, zum Beispiel die Bank, die einen Kredit für die Anschaffung eines Autos gegeben hat, vorhanden ist.
Insolvenz: Keine Beschränkungen hinsichtlich Gläubigeranzahl und Schuldenhöhe
Den Insolvenzverfahren im Allgemeinen stehen grundsätzlich keine Mindestanzahl von Gläubigern und ebenso keine Mindesthöhe von Schulden als auch keine Begrenzung in beiden Fällen nach oben entgegen. Die Gläubigeranzahl beziehungsweise die Struktur der Gläubiger und ebenso die Struktur der Schulden können allerdings eine wichtige Rolle spielen, wenn zwischen dem Privatinsolvenzverfahren, sprich dem Insolvenzverfahren für Verbraucher, und dem Regelinsolvenzverfahren, sprich dem Insolvenzverfahren für Selbstständige, zu differenzieren ist. Ehemals Selbstständige können gemäß § 304 Absatz 1 Satz 2 InsO von einem Privatinsolvenzverfahren Gebrauch machen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die Vermögensverhältnisse sind gemäß § 304 Absatz 2 InsO überschaubar, wenn der ehemals selbstständige Schuldner / die ehemals selbstständige Schuldnerin zu dem Zeitpunkt zu dem der Eröffnungsantrag des Insolvenzverfahrens gestellt wird, 19 oder weniger Gläubiger hat. Unter Forderungen aus Arbeitsverhältnissen werden neben den offenen Lohnforderungen der ehemals Angestellten auch zum Beispiel Rückstände bezüglich der Sozialversicherung bei den Krankenkassen etc. verstanden.
Hallo,
Ist es möglich, die Zahl der Gläubiger, mit denen die Schuldenfrage mit Hilfe eines neuen Darlehens gelöst werden kann, nachträglich zu reduzieren, nachdem ein Antrag auf gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gestellt wurde?
Mit freundlichen Grüßen
Danylo
Sehr geehrter Herr B.,
es ist bei einer Schuldenbereinigung auch mit Blick auf ein mögliches Insolvenzverfahren grundsätzlich ratsam, eine Einigung mit allen Gläubigern zu erzielen und nicht einzelne zu bevorzugen. Welcher Spielraum sich im Einzelfall eröffnen kann, kann ich nur nach Prüfung Ihrer Schuldensituation abschließend beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ich bin gerade dabei meine Schulden zu klären und bei der sortierung bin ich auf ca. 160 Gläubigern gekommen mit fast 100k. Kann ich damit trotzdem eine privatinsolvens starten?
LG Daniel
Sehr geehrter Herr P.,
die Privatinsolvenz dient ja geradezu, eine solche Last loszuwerden. Durch die Restschuldbefreiung können Sie bereits nach 3 Jahren nach Eröffnung der Privatinsolvenz schuldenfrei sein. Falls Sie bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Privatinsolvenz mit Blick auf die Restschuldbefreiung keine Fehler begehen wollen, stehen wir Ihnen gern zur Seite. Wir informieren Sie über alles Wichtige hierzu im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55). Sie können auch einen unverbindliches Angebot mithilfe unseres Online-Formulars einholen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Kann ich bei der Anzahl von einem Gläubiger eine Privatinsolvenz beantragen ? Mit Freundlichen Grüßen Thomas
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist die Anzahl der Gläubiger so gut wie irrelevant und man kann mit jeder Gläubigerzahl Privatinsolvenz anmelden, solange die Gläubiger nicht aus einer selbstständigen Tätigkeit stammen. Nähere Informationen geben wir Ihnen gerne in einer kostenlosen Erstberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo
Meine Frage ist :kann ich privat Insolvenz beantragen mit nur eine Gläubiger(Bank), weil ich bin gerade arbeitslos und ich verdienen nicht mehr das gleiche Gehalt.
Danke in voraus
Sehr geehrter Herr Pin,
vielen Dank für Ihre Frage. Ja, das ist möglich. Die Anzahl der Gläubiger spielt für die Privatinsolvenz keine Rolle. Bei nur einem Gläubiger bestehen sogar Vorteile, beispielsweise können Verhandlungen zum außergerichtlichen Vergleich leichter zum Erfolg führen.
Sehr gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung zur genauen Besprechung Ihres Falles an. Rufen Sie gerne zwecks Terminvereinbarung mein Sekretariat an, unter der 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht