Scheinbare Erhöhung des Unterhalts für Trennungskinder 2018
Seit 2017/18 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten.
Diese neuen Beträge stellen eine Erhöhung um 6 bis 7 Euro monatlich dar. Die genaue Höhe der Unterhaltspflicht ist jedoch auch von der Höhe des EInkommens abhängig. Und hier gibt es 2018 ebenfalls eine Änderung: Erstmals seit 2008 ändern sich auch die Einkommensgruppen. Und dies führt faktisch in vielen Fällen zu einer Senkung der tatsächlichen Unterhaltszahlungen. Denn die niedrigste Einkommensgruppe umfasst nun alle Personen mit einem Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro monatlich, statt wie bisher 1.500 Euro.
Beispiel: Bei einem Nettoeinkommen von 1.800 Euro betrug die monatliche Unterhaltszahlung an ein siebenjähriges Kind bisher 413 Euro. Nach der neuen Tabelle erhält das Kind nur noch 399 Euro.
Kindergeld als Abzug vom Unterhaltsbedarf
Die Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Bedarf eines Kindes. Allerdings kann das Unterhaltspflichtige Elternteil hiervon das Kindergeld abziehen. (§ 1612b BGB). Das Kindergeld wird 2018 übrigens leicht erhöht.
Voraussichtlich wird die “neue” Düsseldorfer Tabelle bis zum 31.12.2018 gültig bleiben. Anschließend wird eine erneute Anpassung erfolgen.
Wenn Sie weitere Fragen zur Berechnung der Unterhaltspflichten haben und wie sich die Unterhaltspflichten auf Ihr in der Insolvenz pfändbares Einkommen auswirken, stehen wir gerne telefonisch, per e-mail oder auf Facebook für Sie zur Verfügung.
Link zur Düsseldorfer Tabelle 2018 als PDF
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