Arbeitslosigkeit und Schulden: Schuldenfrei durch Privatinsolvenz oder Vergleich

Arbeitslosigkeit und Schulden

Der Verlust des Arbeitsplatzes trifft Menschen oft hart und unerwartet. Wenn das Einkommen plötzlich ausfällt, kann die finanzielle Planung kaum noch erfüllt werden. Dies gilt um so mehr, je höher die stetig weiterlaufenden Fixkosten sind. Das Arbeitslosengeld reicht in vielen Fällen nicht aus, um alle laufenden Kosten nach der Arbeitslosigkeit zu decken. Daher ist Arbeitslosigkeit ein häufiger Auslöser für Schulden.

Eine Kündigung und der Verlust des Arbeitsplatzes bedroht durch den Trend zu befristeten Arbeitsverträgen und Leiharbeit immer mehr Menschen. Trotz angeblich gut laufender Konjunktur kommt vom Aufschwung nur wenig bei der breiten Bevölkerung an.

  • Derzeit sind in Deutschland 2.546.000 Menschen auf Arbeitssuche
  • Eine weitaus größere Zahl von 3.514.000 Personen ist unterbeschäftigt
  • Bei jungen Arbeitnehmern wird jeder zweite Arbeitsvertrag befristet geschlossen
  • Über 20 % der überschuldeten Personen nennen den Jobverlust als Ursache
  • Die Langzeitarbeitslosigkeit geht kaum zurück

(Quelle: Statistisches Bundesamt // statista.com)

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Entschuldung bei Arbeitslosigkeit

Der Jobverlust ist die größte Schuldenfalle

Neben den finanziellen Schwierigkeiten leiden Erwerbslose häufig unter Stress und psychischem Druck. Viele Menschen identifizieren sich stark mit Ihrem Job, Erreicht sie dann eine Kündigung, löst dies oftmals eine persönliche Krise aus. Der scheinbare Statusverlust macht vielen Menschen schwer zu schaffen. Niedergeschlagenheit und verringertes Interesse am Leben können die Folge sein. Viele Menschen fühlen sich mit der Situation überfordert. Aus dieser Ausgangslage entsteht eine finanzielle Notlage. Denn die Zahlungen für aufgenommene Kredite wie Auto und Haus, dazu Handy, Internet und weitere alltägliche Anschaffungen laufen unablässig weiter.  Die Kreditsumme wächst aufgrund hoher Zinsen stetig weiter. So kann gerade bei geringen Ersparnissen der wirtschaftliche Ruin schnell durch die Erwerbslosigkeit verursacht werden.

Privatinsolvenz oder Vergleich bieten einen Ausweg aus Schulden nach einer Kündigung

Dauert die Erwerbslosigkeit länger an und können Sie die aufgelaufenen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen, haben Sie regelmäßig zwei Auswege aus den Schulden durch die Arbeitslosigkeit – eine Privatinsolvenz oder einen außergerichtlichen Schuldenvergleich:

  • Privatinsolvenz: Wer aufgrund der Erwerbslosigkeit und der laufenden Kosten für die Lebenshaltung der Familie und Kinder sowie Miete und Verbraucherkredite seine Gläubiger überhaupt nicht mehr bezahlen kann, stellt einen Antrag auf Privatinsolvenz. Ein Arbeitssuchender wird nach Ablauf  von mindestens 3, meistens aber 5 oder 6 Jahren von seinen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung umfasst sämtliche Schulden, die vor und während der Arbeitslosigkeit entstanden sind.
  • Vergleich: Wer seinen Arbeitsplatz verliert, jedoch kurz darauf eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, hat oft ein ähnliches Problem. Liegen Unterhaltspflichten vor, ist auch nicht viel pfändbar. Der Verdienstausfall führte zu einer Liquiditätslücke. Nun ist die Person bereit, den Gläubigern einen Teil ihrer Forderung in monatlichen Raten bzw. das großzügige Angebot einer Einmalzahlung aus der Familie zurückzuzahlen. Er lässt einen außergerichtlichen Vergleich durchführen. Die Gläubiger gehen auf sein Angebot ein.

Was ist Arbeitslosigkeit?

Nicht jede Person, die keiner Erwerbsarbeit nachgeht, ist arbeitslos. Wer sich beispielsweise um die Erziehung von Kindern und die Haushaltsführung kümmert, hat damit mehr als genug Arbeit. Man spricht dann von Arbeitslosigkeit, wenn eine Person Arbeit sucht, aber keine findet. Gemäß § 16 Abs . 1 SGB III ist zudem noch eine Arbeitssuchendmeldung bei der Arbeitsagentur erforderlich, um in der Statistik erfasst zu werden.

Nicht arbeitslos sind daher beispielsweise

  • Schüler und Studenten
  • Rentner
  • Eltern, die Kinder erziehen
  • nicht arbeitssuchend Gemeldete
  • Nutzer von Weiterbildungsmaßnahmen

Formen der Arbeitslosigkeit

Es werden grundsätzlich vier verschiedene Arten der Arbeitslosigkeit unterschieden.

  • Friktionelle Arbeitslosigkeit: Sie ist gegeben, wenn eine Person zwischen der Aufgabe einer alten und dem Beginn einer neuen Tätigkeit kurzzeitig Arbeitslos ist. Die friktionelle Arbeitslosigkeit kann freiwillig oder unfreiwillig sein und ist meist von kurzer Dauer.
  • Konjunkturelle Arbeitslosigkeit: Arbeitslosigkeit, die durch die gesamtwirtschaftliche Lage verursacht ist. Schwache Nachfrage und sinkende Wirtschaftskraft eines Landes oder einer Region führen dazu, dass Betriebe Mitarbeiter entlassen. Bei dauerhaft schlechter Konjunktur, also einer Wirtschaftskrise, kann es zu Massenarbeitslosigkeit kommen.
  • Saisonale Arbeitslosigkeit: Bedingt durch Wetterunterschiede gibt es einige Tätigkeiten, die zu bestimmten Jahreszeiten nicht ausgeführt werden können. Dies betrifft vor allem die Bauwirtschaft, aber auch Tourismus und Landwirtschaft. Menschen, die in diesen Sektoren tätig sind, sind oftmals von zeitweiser Arbeitslosigkeit betroffen
  • Strukturelle Arbeitslosigkeit: Von dieser Form der Arbeitslosigkeit spricht man, wenn eine gesamte Branche durch grundlegende, meist technologische Veränderungen an Bedeutung verliert und dort daher immer weniger Menschen arbeit finden. Bestes Beispiel hierfür ist die Kohleförderung im Ruhrgebiet.

Unterbeschäftigung

Daneben gibt es viele Personen, die zwar einer Erwerbstätigkeit nachgehen, damit aber nicht genug Einkommen erzielen. Wer beispielsweise in Teilzeit arbeitet, obwohl er eine Vollzeitstelle sucht, oder eine Arbeit hat, für die er eigentlich überqualifiziert ist, gilt als unterbeschäftigt. Auch diese Situation kann zu einer Überschuldung führen. Von einer Unterbeschäftigung spricht mann, wenn eine Person

  • eine höhere Ausbildung, mehr Arbeitserfahrung und bessere Kenntnisse hat, als die Arbeitsstelle verlangt
  • unfreiwillig in einer anderen Branche arbeitet, als die, in der sie ausgebildet ist
  • unfreiwillig in Teilzeit- oder Kurzarbeit oder befristet beschäftigt ist
  • oder 20 % weniger verdient, als in ihrer vorherigen Tätigkeit

Dauer der Erwerbslosigkeit

Je länger die Erwerbslosigkeit andauert, um so mehr vergrößern sich die Probleme. Die Statistik zeigt, dass Langzeitarbeitslose nur noch schwer eine neue Einstellung finden. Das betrifft Menschen, die ein Jahr und länger als arbeitslos gemeldet sind. Zudem verstärken sich die negativen psychischen Auswirkungen, anfängliche Motivation zur Jobsuche geht verloren und weicht der Lethargie. Zudem vergrößern sich die finanziellen Probleme, denn sobald der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erloschen ist, bleibt nur noch die Grundsicherung des Hartz-IV-Satzes. Faktoren, welche die Dauer der Erwerbslosigkeit oft vergrößern, sind ein fortgeschrittenes Alter der Person oder eine Branche, in der es besonders schwer ist, einen neuen Job zu finden.

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Folgen der Erwerbslosigkeit

Die Folgen des Jobverlustes sind zahlreich – die wichtigsten sind:

  • Geringeres Einkommen
  • Aufbrauchen der Ersparnisse
  • Schulden

Arbeitslosengeld I

Nach dem Verlust der Arbeitsstelle entsteht in der Regel ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Dauer des Anspruchs hängt davon ab, wie lange die Person vorher in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt war. Er entsteht frühenstens nach 12 Monaten einer solchen Tätigkeit. Dabei werden auch Mutterschaftszeiten oder Krankengeld angerechnet. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist vom durchschnittlichen Verdienst der letzten 12 Monate abhängig. Es beträgt 60 % des durchschnittlichen Verdienstes. Daher haben viele Erwerbslose Schwierigkeiten, aus dem Arbeitslosengeld die laufenden Rechnungen zu bezahlen.

Ersparnisse in der Erwerbslosigkeit schnell aufgebraucht

Bild von einer Häuserfassade

Arbeitslosigkeit kann unerwartet auftreten und ist ein häufiger Grund für Schulden.

Einfache Arbeiter mit einem gewöhnlichen Einkommen besitzen bereits während der Berufstätigkeit nur selten die Möglichkeit, nennenswerte Ersparnisse zu machen. Auch für den Fall, dass die Person mit Ersparnissen in die Erwerbslosigkeit geht, sind diese schnell aufgebraucht. Mit zunehmender Dauer der Erwerbslosigkeit steigen daher die finanziellen Probleme noch weiter an. Eine Voraussetzung für den Bezug von ALG II (Hartz IV) ist, dass man vorher seine Ersparnisse bis auf einen geringen Betrag aufgebraucht hat.

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Schulden aufgrund der Arbeitslosigkeit

Für den Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert, aber auch für dessen Familie ist die Phase der Erwerbslosigkeit eine enorme finanzielle Belastung. Während der Erwerbslosigkeit sinkt das Einkommen um 40% oder mehr, nach einiger Zeit bis zum Niveau des Grundbedarfs (Hartz IV). Doch in vielen Fällen laufen langfristige finanzielle Belastungen weiter. In Verbindung mit dem Einkommensverlust entstehen dadurch schnell Schulden, die der Betroffene auch nicht mehr zurückzahlen kann.

Erwerbslosigkeit führt vielfach auch dazu, dass eine gefundene Anschlussbeschäftigung schlechter bezahlt ist. Auch in diesem Fall können die Schulden nicht mehr zurückgezahlt werden.

Kredite

Für Personen in der Erwerbslosigkeit setzt sich die finanzielle Belastung aus vielen Faktoren zusammen. Ein besonders großer Faktor dabei sind aufgenommene Kredite. Wurden Kredite vor einem unerwarteten Jobverlust aufgenommen, waren die Konditionen wie monatliche Raten und Zinsen noch auf das vorherige Einkommen angepasst. Diese Kredite können aus alltäglichen Anschaffungen wie Möbel und Elektrogeräte stammen, aber auch die Zahlungen für eine Immobilienfinanzierung, ein Auto oder möglicherweise größere Reparaturen bzw,. Renovierungen am Haus können per Kredit finanziert worden sein. Dauert die Erwerbslosigkeit dann länger an, werden diese Kredite zur starken Belastung. Gerade bei diesen Schulden ist es so, dass diese sich in der Arbeitslosigkeit erhöhen, da bei Nichtzahlung schnell Verzugszinsen sowie Mahn- und Inkassogebühren hinzukommen.

Darlehen vom Arbeitsamt

Ist eine Person in der Grundsicherung und erhält Hartv IV, so sind Anschaffungen quasi unmöglich. Für benötigte Anschaffungen wie beispielsweise einen Kühlschrank stellen die Jobcenter dann ein Darlehen zur Verfügung. Dieses muss jedoch zurückgezahlt werden. Somit kommt es sehr häufig vor, dass Verbindlichkeiten beim Jobcenter einen großen Teil der Verbindlichkeiten von Hartz-IV-Empfängern oder “Aufstockern” ausmachen. Die Jobcenter lassen sich dabei grundsätzlich nicht auf einen außergerichtlichen Vergleich ein. Doch von einer Privatinsolvenz sind auch diese Forderungen umfasst.

Lebenshaltungskosten und Unterhalt für die Familie

Für Erwerbslose können bereits die alltäglichen Kosten für den Lebensunterhalt der Familie zu Schulden führen. Vor allem Kinder bedeuten stetige hohe finanzielle Aufwendungen, teilweise auch wegen Unterhaltszahlungen. Viele Menschen möchten nicht, dass die Kinder unter der Erwerbslosigkeit der Eltern leiden müssen. In vielen Fällen geht eine Person auch davon aus, schnell wieder einen neuen Job zu finden und nimmt während der Erwerbslosigkeit neue Kredite auf, um den Lebensstandard zu halten bzw. die Zeit der Erwerbslosigkeit zu überbrücken.

Eine Preissteigerung bei den Lebenshaltungskosten durch Inflation trifft Personen mit geringem Einkommen und Erwerbslose besonders hart.

Mietschulden

Schulden beim Vermieter können existenzbedrohend sein, denn bei Mietrückständen kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Auf eine fristlose Kündigung der Wohnung kann eine Räumungsklage folgen. Es besteht nur eine geringe Schonfrist von zwei Monaten bis der Mieter dann ausziehen muss. Um die Räumung abzuwehren, sollten Mietrückstände daher beglichen werden.

Energieschulden

Zusätzlich zur Miete sind auch die Nebenkosten zu tragen, darunter Kosten für den Stromverbrauch. Auch hier entstehen schnell Rückstände, die aufgrund des geringeren Einkommens in der Erwerbslosigkeit nicht mehr beglichen werden können. Verbindlichkeiten und Rückstände beim Stromversorger können weitreichende Konsequenzen haben. Lesen Sie dazu unseren weiterführenden Artikel zum Thema, wann der Stromanbieter berechtigt ist, den Strom abzustellen.

Konsumschulden

Die Werbung fordert stetig zum Konsum auf und weckt den Wunsch, immer mehr Produkte zu kaufen. Gerne bieten Kaufhäuser, Banken, Handyanbieter und Autohäuser an, die Anschaffung per Kredit zu finanzieren. Der neue Fernseher oder die Urlaubsreise, die eigentlich nicht ins Budget passen, werden so scheinbar erschwinglich gemacht. Die Anbieter sind nur auf der Suche nach Umsatz und prüfen höchstens oberflächlich, ob der Kunde auch die nötige Liquidität besitzt. Wenn mit der Zeit mehrere dieser Konsumentenkredite abgeschlossen werden, bleibt kaum noch finanzieller Spielraum. Diese Situation führt gerade nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in die Schuldenfalle.

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Die Entschuldungswege

Entschuldung durch Privatinsolvenz: Sie verlieren Ihre Schulden, egal ob etwas an die Gläubiger gezahlt worden ist. Auch die Kosten für das Insolvenzverfahren werden Ihnen bei anhaltender Einkommenslosigkeit erlassen. Das Einkommen aus Arbeitslosengeld kann in der Regel nicht gepfändet werden.

Schuldenvergleich: Sie einigen sich mit den Gläubigern auf eine Einmalzahlung oder reduzierte monatliche Raten. Auch so verlieren Sie Ihre Schulden.

Entstehen durch die Erwerbslosigkeit Schulden, die die Person auf absehbare Zeit nicht mehr zurückzahlen kann, so gibt es zwei Hauptmöglichkeiten, sich von den Schulden zu befreien – die Privatinsolvenz oder einen Vergleich:

  • Privatinsolvenz: Wenn eine Person die monatlichen Zahlungen an die Gläubiger aufgrund der Erwerbslosigkeit nicht mehr tragen kann und sich Zinsen und Mahngebühren anhäufen, bietet sich eine Privatinsolvenz an. Man wird nach 6, 5 oder 3 Jahren durch die Restschuldbefreiung von seinen Schulden befreit – egal, wie hoch die Schulden sind, wie viele Gläubiger es gibt und wie viel die Gläubiger während des Insolvenzverfahren erhalten.
  • Schuldenvergleich: Kann ein Erwerbsloser den Gläubigern eine Einmalzahlung aus dem Vermögen von Freunden oder Verwandten oder eine gewisse monatliche Rückzahlung anbieten, kann für ihn ein außergerichtlicher Vergleich durchgeführt werden. Stimmen die Gläubiger dem Vergleich zu oder werden sie gem. § 309 InsO vom Insolvenzgericht überstimmt, verliert er seine Schulden, indem er die Zahlungen leistet.

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Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung auch bei fortlaufender Arbeitslosigkeit

Die Privatinsolvenz gibt Ihnen nach dem Verlust Ihrer Arbeitsstelle die Möglichkeit, aufgelaufene Schulden zu verlieren – unabhängig davon, ob Sie den Gläubigern noch etwas zurückzahlen können. Sie geben lediglich den pfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ab und verlieren durch die Restschuldbefreiung alle Schulden.

Die Restschuldbefreiung tritt ein innerhalb von:

  • 3 Jahren – bei Zahlung von 35 % der Schulden und der Verfahrenskosten
  • 5 Jahren – bei Zahlung der Verfahrenskosten
  • oder höchstens 6 Jahren – auch ohne jede Schuldenrückzahlung

Privatinsolvenz auch bei Arbeitslosigkeit möglich

Vielfach erreicht uns die Frage, ob ein Einkommen notwendig ist, um Privatinsolvenz anmelden zu können. Dies ist nicht der Fall, ein Einkommen ist nicht notwendig, um Privatinsolvenz anzumelden. Sämtliche Gebühren für den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht können in dem Fall gestundet und bei fortwährender Erwerbslosigkeit schließlich gänzlich erlassen werden. Somit ist die Privatinsolvenz ein empfehlenswerter Ausweg aus der Schuldenfalle für erwerbslose Personen. Zu beachten ist, dass eine Verpflichtung besteht, nach einer Arbeitsstelle zu suchen (Erwerbsobliegenheit). Es kann Ihnen jedoch nicht zur Last gelegt werden, wenn diese Suche nicht erfolgreich ist.

Ablauf und Dauer der Privatinsolvenz

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Schuldenfrei ohne Insolvenz: Vergleich nach dem Jobverlust

Ein zweiter Weg, sich nach einem Jobverlust von den Schulden zu befreien, ist der außergerichtliche Vergleich. Sie zahlen Ihren Gläubigern einen geminderten Schuldenbetrag und werden ohne ein Insolvenzverfahren von Ihren Schulden befreit. Durch den Vergleich erreichen Sie

  • Schuldenfreiheit und einen
  • Stopp der Zinszahlungen

Für den außergerichtlichen Vergleich sind Verhandlungen mit den Gläubigern erforderlich. Wir können die Gläubiger von Ihrer finanziellen Lage unterrichten. Die Gläubiger sind oft bereit, auf bis zu 80 % der Forderungen zu verzichten, wenn sie von der unerwarteten Erwerbslosigkeit erfahren. Sie zahlen den Gläubigern 20 bis 30 % zurück – je nach Ihrer Möglichkeit als Einmalzahlung oder in Raten. Wir helfen Ihnen dabei, die Gläubiger davon zu überzeugen – regelmäßig mit dem Argument, dass eine Privatinsolvenz meist geringere Rückzahlungen und längere Wartezeit bedeutet. Der außergerichtliche Vergleich ist also für beide Seiten vorteilhaft.

Ablauf des außergerichtlichen Vergleichs

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6 Kommentare
  1. Lilly
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bei mir ist folgendes Problem:
    Ich bin überschuldet, es wurde von einem Rechtsanwalt, ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern vereinbart und ich zahle auch pünktlich die Raten.Nur bin jetzt arbeitslos bzw arbeitssuchend und alles was ich an Geld erhalten werde deckt kaum die Raten ab. Habe auch keine Arbeitslosenversicherung abgeschlossen oder ähnliches, da ich nicht damit gerechnet habe das ich arbeitslos werde. Als ich den Rechtsanwalt der dafür zuständig ist gefragt hatte, ob man eine Rate aussetzen kann, hieß es, bei denen ja, bei den anderen Gläubigern müsste ich anfragen ob die das genehmigen. Ausserdem hieß es, wenn ich vorher arbeitslos geworden wäre, da wäre das alles kein Problem mit den niedrigeren Raten, nur die Verhandlung mit den Gläubigern ist ja schon abgeschlossen. Meine Frage, was kann ich denn in dem Fall tun bzw könnte ich trotzdem um eine niedrigere Rate bitten oder was sagen Sie dazu? Über eine Antwort freue ich mich
    Glg Lilly

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Gläubiger müssen grundsätzlich von einer getroffenen Vereinbarung nicht abweichen. Daher kann man im Grundsatz den Gläubigern vom neuem Umstand berichten und eine neuerliche Stundung oder Absenkung der Raten erbitten. Dabei kann man Nachweise anführen, die belegen, dass man um eine Vollzeitstelle bemüht ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Nick D.
    says:

    Hallo, ich habe auch eine kurze Frage: Ich muss der Arbeitsagentur ca 4000.- zurückzahlen habe bereits seit 4 Monten mit 100.- Euro Raten monatlich angefangen und muss nun einen Antrag mit meinen Vermögensverhältnissen vorlegen…Nun stelle ich mir die Frage ob mein Ratenvorschlag abgelehnt werden könnte oder muss der automatisch akzeptiert werden? soviel ich mitgekriegt habe ist die Höhe der Ratenzahlung gesetzlich nicht geregelt…

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Eine Vereinbarung setzt voraus, dass beide Seiten zustimmen. Bei Behörden ist es nicht unüblich, dass eine Vereinbarung unter dem Vorbehalt steht, dass sich die Vermögenssituation nicht verändert. Sollte Ihre Auskunft dazu führen, dass die Behörde eine höhe Rate verlangen kann, dann hängt die Wirksamkeit der neuen Ratenzahlungsforderung auch davon ab, ob ein solcher Vorbehalt ursprünglich vereinbart war.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Pinto
    says:

    ich habe eine frage die mich äuserst schwer bedrück , es hat bei mir vor 3 jahren mit den mobbing auf der arbeit angefangen und bin nach 6jahren angestellt nie mehr wieder aufgetaucht.
    oben drauf hab ich mich nur noch verkrochen und bin bis heute mit der situation überfordert. ich hätte gern gewusst was mir zusteht obwohl ich arbeitslos bin ,nicht arbeitslos gemeldet und bin weder versichert noch bekomme ich geld vom staat ,wie zb harz 4.
    ihr würdet mir sehr viel helfen indem man mir wenigstens sagen kann , auf was ich anspruch habe und anträge stellen kann ….ich bin mitlerweile schon 3jahre mit allem hinterher . ich sage im vortaus vielen dank und weiterhin viel erfolg. liebe grüße ….Patrizio

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich tritt bei Aufgabe der Beschäftigung eine Sperrzeit ein. Dadurch hätten Sie Ihren Anspruch Auf Arbeitslosengeld I verloren. Die Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für das Verhalten einen wichtigen Grund hatten. Dies kann durch das Mobbing am Arbeitsplatz gegeben sein. Dennoch wäre vermutlich davon auszugehen, dass Sie jedenfalls durch die nicht erfolgte Arbeitslosmeldung Ihren Anspruch auf ALG I verloren haben. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.
      Ebenso kann ohne nähere Angaben nicht geprüft werden, ob Sie einen Anspruch auf ALG II besitzen. Sie sollten hierzu einen Termin bei Ihrer Bundesagentur für Arbeit vereinbaren.

      Sollten sich in der Zwischenzeit hohe Schulden angesammelt haben, so kann ich Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung zur Entschuldung anbieten. Rufen Sie uns dafür einfach unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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