Schulden aufgrund der Arbeitslosigkeit
Für den Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verliert, aber auch für dessen Familie ist die Phase der Erwerbslosigkeit eine enorme finanzielle Belastung. Während der Erwerbslosigkeit sinkt das Einkommen um 40% oder mehr, nach einiger Zeit bis zum Niveau des Grundbedarfs (Hartz IV). Doch in vielen Fällen laufen langfristige finanzielle Belastungen weiter. In Verbindung mit dem Einkommensverlust entstehen dadurch schnell Schulden, die der Betroffene auch nicht mehr zurückzahlen kann.
Erwerbslosigkeit führt vielfach auch dazu, dass eine gefundene Anschlussbeschäftigung schlechter bezahlt ist. Auch in diesem Fall können die Schulden nicht mehr zurückgezahlt werden.
Kredite
Für Personen in der Erwerbslosigkeit setzt sich die finanzielle Belastung aus vielen Faktoren zusammen. Ein besonders großer Faktor dabei sind aufgenommene Kredite. Wurden Kredite vor einem unerwarteten Jobverlust aufgenommen, waren die Konditionen wie monatliche Raten und Zinsen noch auf das vorherige Einkommen angepasst. Diese Kredite können aus alltäglichen Anschaffungen wie Möbel und Elektrogeräte stammen, aber auch die Zahlungen für eine Immobilienfinanzierung, ein Auto oder möglicherweise größere Reparaturen bzw,. Renovierungen am Haus können per Kredit finanziert worden sein. Dauert die Erwerbslosigkeit dann länger an, werden diese Kredite zur starken Belastung. Gerade bei diesen Schulden ist es so, dass diese sich in der Arbeitslosigkeit erhöhen, da bei Nichtzahlung schnell Verzugszinsen sowie Mahn- und Inkassogebühren hinzukommen.
Darlehen vom Arbeitsamt
Ist eine Person in der Grundsicherung und erhält Hartv IV, so sind Anschaffungen quasi unmöglich. Für benötigte Anschaffungen wie beispielsweise einen Kühlschrank stellen die Jobcenter dann ein Darlehen zur Verfügung. Dieses muss jedoch zurückgezahlt werden. Somit kommt es sehr häufig vor, dass Verbindlichkeiten beim Jobcenter einen großen Teil der Verbindlichkeiten von Hartz-IV-Empfängern oder “Aufstockern” ausmachen. Die Jobcenter lassen sich dabei grundsätzlich nicht auf einen außergerichtlichen Vergleich ein. Doch von einer Privatinsolvenz sind auch diese Forderungen umfasst.
Lebenshaltungskosten und Unterhalt für die Familie
Für Erwerbslose können bereits die alltäglichen Kosten für den Lebensunterhalt der Familie zu Schulden führen. Vor allem Kinder bedeuten stetige hohe finanzielle Aufwendungen, teilweise auch wegen Unterhaltszahlungen. Viele Menschen möchten nicht, dass die Kinder unter der Erwerbslosigkeit der Eltern leiden müssen. In vielen Fällen geht eine Person auch davon aus, schnell wieder einen neuen Job zu finden und nimmt während der Erwerbslosigkeit neue Kredite auf, um den Lebensstandard zu halten bzw. die Zeit der Erwerbslosigkeit zu überbrücken.
Eine Preissteigerung bei den Lebenshaltungskosten durch Inflation trifft Personen mit geringem Einkommen und Erwerbslose besonders hart.
Mietschulden
Schulden beim Vermieter können existenzbedrohend sein, denn bei Mietrückständen kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Auf eine fristlose Kündigung der Wohnung kann eine Räumungsklage folgen. Es besteht nur eine geringe Schonfrist von zwei Monaten bis der Mieter dann ausziehen muss. Um die Räumung abzuwehren, sollten Mietrückstände daher beglichen werden.
Energieschulden
Zusätzlich zur Miete sind auch die Nebenkosten zu tragen, darunter Kosten für den Stromverbrauch. Auch hier entstehen schnell Rückstände, die aufgrund des geringeren Einkommens in der Erwerbslosigkeit nicht mehr beglichen werden können. Verbindlichkeiten und Rückstände beim Stromversorger können weitreichende Konsequenzen haben. Lesen Sie dazu unseren weiterführenden Artikel zum Thema, wann der Stromanbieter berechtigt ist, den Strom abzustellen.
Konsumschulden
Die Werbung fordert stetig zum Konsum auf und weckt den Wunsch, immer mehr Produkte zu kaufen. Gerne bieten Kaufhäuser, Banken, Handyanbieter und Autohäuser an, die Anschaffung per Kredit zu finanzieren. Der neue Fernseher oder die Urlaubsreise, die eigentlich nicht ins Budget passen, werden so scheinbar erschwinglich gemacht. Die Anbieter sind nur auf der Suche nach Umsatz und prüfen höchstens oberflächlich, ob der Kunde auch die nötige Liquidität besitzt. Wenn mit der Zeit mehrere dieser Konsumentenkredite abgeschlossen werden, bleibt kaum noch finanzieller Spielraum. Diese Situation führt gerade nach dem Verlust des Arbeitsplatzes in die Schuldenfalle.
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir ist folgendes Problem:
Ich bin überschuldet, es wurde von einem Rechtsanwalt, ein außergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern vereinbart und ich zahle auch pünktlich die Raten.Nur bin jetzt arbeitslos bzw arbeitssuchend und alles was ich an Geld erhalten werde deckt kaum die Raten ab. Habe auch keine Arbeitslosenversicherung abgeschlossen oder ähnliches, da ich nicht damit gerechnet habe das ich arbeitslos werde. Als ich den Rechtsanwalt der dafür zuständig ist gefragt hatte, ob man eine Rate aussetzen kann, hieß es, bei denen ja, bei den anderen Gläubigern müsste ich anfragen ob die das genehmigen. Ausserdem hieß es, wenn ich vorher arbeitslos geworden wäre, da wäre das alles kein Problem mit den niedrigeren Raten, nur die Verhandlung mit den Gläubigern ist ja schon abgeschlossen. Meine Frage, was kann ich denn in dem Fall tun bzw könnte ich trotzdem um eine niedrigere Rate bitten oder was sagen Sie dazu? Über eine Antwort freue ich mich
Glg Lilly
Sehr geehrte Fragestellerin,
Gläubiger müssen grundsätzlich von einer getroffenen Vereinbarung nicht abweichen. Daher kann man im Grundsatz den Gläubigern vom neuem Umstand berichten und eine neuerliche Stundung oder Absenkung der Raten erbitten. Dabei kann man Nachweise anführen, die belegen, dass man um eine Vollzeitstelle bemüht ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich habe auch eine kurze Frage: Ich muss der Arbeitsagentur ca 4000.- zurückzahlen habe bereits seit 4 Monten mit 100.- Euro Raten monatlich angefangen und muss nun einen Antrag mit meinen Vermögensverhältnissen vorlegen…Nun stelle ich mir die Frage ob mein Ratenvorschlag abgelehnt werden könnte oder muss der automatisch akzeptiert werden? soviel ich mitgekriegt habe ist die Höhe der Ratenzahlung gesetzlich nicht geregelt…
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Frage. Eine Vereinbarung setzt voraus, dass beide Seiten zustimmen. Bei Behörden ist es nicht unüblich, dass eine Vereinbarung unter dem Vorbehalt steht, dass sich die Vermögenssituation nicht verändert. Sollte Ihre Auskunft dazu führen, dass die Behörde eine höhe Rate verlangen kann, dann hängt die Wirksamkeit der neuen Ratenzahlungsforderung auch davon ab, ob ein solcher Vorbehalt ursprünglich vereinbart war.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
ich habe eine frage die mich äuserst schwer bedrück , es hat bei mir vor 3 jahren mit den mobbing auf der arbeit angefangen und bin nach 6jahren angestellt nie mehr wieder aufgetaucht.
oben drauf hab ich mich nur noch verkrochen und bin bis heute mit der situation überfordert. ich hätte gern gewusst was mir zusteht obwohl ich arbeitslos bin ,nicht arbeitslos gemeldet und bin weder versichert noch bekomme ich geld vom staat ,wie zb harz 4.
ihr würdet mir sehr viel helfen indem man mir wenigstens sagen kann , auf was ich anspruch habe und anträge stellen kann ….ich bin mitlerweile schon 3jahre mit allem hinterher . ich sage im vortaus vielen dank und weiterhin viel erfolg. liebe grüße ….Patrizio
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich tritt bei Aufgabe der Beschäftigung eine Sperrzeit ein. Dadurch hätten Sie Ihren Anspruch Auf Arbeitslosengeld I verloren. Die Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für das Verhalten einen wichtigen Grund hatten. Dies kann durch das Mobbing am Arbeitsplatz gegeben sein. Dennoch wäre vermutlich davon auszugehen, dass Sie jedenfalls durch die nicht erfolgte Arbeitslosmeldung Ihren Anspruch auf ALG I verloren haben. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen.
Ebenso kann ohne nähere Angaben nicht geprüft werden, ob Sie einen Anspruch auf ALG II besitzen. Sie sollten hierzu einen Termin bei Ihrer Bundesagentur für Arbeit vereinbaren.
Sollten sich in der Zwischenzeit hohe Schulden angesammelt haben, so kann ich Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung zur Entschuldung anbieten. Rufen Sie uns dafür einfach unter 0221 – 6777 0055 an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht