3. Einrichtung von Freibeträgen für Sozialleistungen, Kinder und Ehepartner bei einer Kontopfändung
Sobald die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt ist, sollten Sie jedoch nicht ruhen. Der Pfändungsschutz bezieht sich nämlich nur auf den Mindest-Pfändungsfreibetrag von 1.139,99 Euro pro Monat (Gültig: 01.07.2017 – 30.06.2019).
Die Pfändung hingegen existiert weiter und wird durch die Umwandlung nicht aufgehoben. Ihr Zugriff auf das Bargeld wird nur dann limitiert, wenn tatsächlich eine Pfändung vorliegt. Sollten Sie Ihr Bankkonto lediglich aus Vorsichtsmaßnahmen umgewandelt haben, können Sie jederzeit über Ihr gesamtes Guthaben verfügen.
Sollte eine Kontopfändung vorliegen und Sie erhalten Zahlungen oberhalb des Freibetrags, wird die Kontopfändung aktiv. Jeder Betrag, der sich oberhalb des Limits von 1.139,99 Euro befindet, wird dem Gläubiger überwiesen.

Steht eine Kontopfändung bevor, sollte man schnell reagieren, da dies enorme Nachteile für den Schuldner mit sich zieht.
Sollten Sie jedoch Unterhaltspflichten beispielsweise für Kinder oder einen Ehegatten haben, sieht das Gesetz weitere Freibeträge vor. Um die Existenz Ihrer Kinder und Ihres Ehegatten im Falle einer Kontopfändung zu schützen, muss die Bank weitere Freibeträge einrichten. Achtung: Diese Einrichtung erfolgt nicht automatisch, Sie selbst sollten sich darum kümmern.
Wenn weitere Freibeträge beantragt werden sollen, ist eine Bescheinigung nach § 850k Absatz 5 Satz 2 ZPO bei der Sparkasse vorzulegen. Sie können diese Bescheinigungen von einem spezialisierten Rechtsanwalt wie etwa unserer Kanzlei erhalten. Auch die Familienkasse, das Jobcenter, Ihr Arbeitgeber oder eine Schuldnerberatungsstelle ist in der Lage, Ihnen eine Freibetragsbescheinigung bei einer Kontopfändung auszustellen.
Welche Schritte sind erforderlich?
Sie haben verschiedene Möglichkeiten, wie Sie Ihre Freibeträge nach einer Kontopfändung erhöhen können. Durch folgende Maßnahmen können Sie den erweiterten Freibetrag nutzen:
Methode 1: Bescheinigung durch einen Rechtsanwalt
Die einfachste Möglichkeit, mit Hilfe einer P-Konto-Bescheinigung weitere, erforderliche Freibeträge für Sozialleistungen, Kindergeld, Kinder und Ehegatten zu erhalten, ist über unsere Kanzlei. Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht bieten wir Ihnen diesen Service ganz unkompliziert. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 00 55 an oder schreiben Sie uns an info@anwalt-kg.de.
Methode 2: Bescheinigung durch das Jobcenter oder die Familienkasse
Sollten Sie verheiratet sein, Empfänger von Sozialleistungen sein oder Kinder haben, gibt es die Möglichkeit einen Termin bei der Familienkasse zu vereinbaren. Der Schuldner muss dort seine Schuldenproblematik erklären und von der Kontopfändungberichten. Er sollte darum bitten, dass ihm eine Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld ausgestellt wird. Die Familienkasse stellt das entsprechende Dokument mit Nachweis, in welcher Höhe Kindergeld bezogen wird, aus. Sobald Sie diese Bescheinigung bei Ihrer Bank eingereicht haben, wird Ihnen ein erhöhter Freibetrag gewährt.
Nun sollten Sie das Jobcenter aufsuchen und auch dort von Ihren Problemen und der Kontopfändung berichten. Der Sachbearbeiter stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass Sozialleistungen bezogen werden. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie Empfänger von Sozialleistungen für mehrere Personen sind (Bedarfsgemeinschaft). Auch diese Bescheinigung wird der Bank vorgelegt, um den weiteren Freibetrag einzurichten.
Methode 3: Bescheinigung des Arbeitgebers
Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Schuldner seinen Arbeitgeber aufsucht und dort offen über seine Problematik spricht. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, eine Bescheinigung auszustellen, es besteht allerdings keine Verpflichtung. Wenn der Arbeitgeber bereit ist, eine solche Bescheinigung nach § 850k ZPO zu erstellen, muss der Schuldner dennoch die Familienkasse aufsuchen und wie unter Methode zwei beschrieben fortfahren.
Methode 4: Bescheinigung durch eine Schuldnerberatungsstelle
Eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle ist ebenfalls in der Lage, eine Erhöhung des Freibetrags zu bescheinigen. Sie sollten vorab in Erfahrung bringen, ob die von Ihnen gewählte Schuldnerberatung staatlich anerkannt ist. Nur in diesem Fall wird die Bescheinigung akzeptiert. Sicher gehen Sie, wenn Sie Einrichtungen der Caritas, des ASB oder der Verbraucherzentrale aufsuchen. Beachten Sie jedoch, dass teilweise eine Wartezeit von bis zu einem halben Jahr besteht.
Guten Tag.
Ich habe vom volstreckungsgericht einen Beschluss über die einmalige Erhöhung meiner freigrenze bekommen.
Dieser Beschluss ist seit 8 Tagen rechtskräftig. Wann muss die Bank den Betrag freigeben und was kann ich tun wenn das nicht passiert?
Sehr geehrte Frau K.,
die Bank wird in aller Regel den Beschluss befolgen, sobald Sie diesen erhalten hat. Legen Sie den Beschluss einfach vor und bitten Sie um eine schnelle Freigabe.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
voraussichtlich werde ich durch meinen Renteneintritt in ein paar Monaten zahlungsunfähig Meine Frau ist für die Verbindlichkeiten ebenfalls haftbar, sodass sie ebenfalls zahlungsunfähig wird. Wir werden wohl die Privatinsolvenz beantragen müssen.
Ich werde eine Rente von ca. 1.600€ ausgezahlt bekommen, von der aber noch Steuern bezahlt werden müssen, meine Frau ist mit GdB 60 schon seit ein paar Jahren in unbefristeter EU-Rente. Sie erhält ca. 700€ monatlich.
Welche Beträge können wir bei einer Privatinsolvenz behalten pro Monat? Müssen wir verschieden Konten haben, damit jeder ein P-Konto einrichten kann? Wie können wir am besten vorgehen?
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr M.,
ein P-Konto ist in jedem Fall für jeden, der in eine Privatinsolvenzverfahren geht, ratsam. Dies erklärt Ihnen anschaulich unser Beitrag Brauch ich ein P-Konto in der Insolvenz? Bitte stellen Sie sicher, dass Sie kein gemeinsames Konto führen, weil dann eine P-Konto-Umwandlung nicht möglich ist. Jeder, der ein P-Konto führen möchte, muss alleiniger Kontoinhaber sein. Auch ein taktischer Kontowechsel könnte zusätzlich ratsam sein. Ich habe Ihnen unseren Pfändungsrechner verlinkt, der Ihnen sagt, wie viel Einkommen Ihnen grundsätzlich monatlich bleibt. Bei korrekter Antragstellung können Sie bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein. Sollten Sie diesbezüglich unsicher sein, können Sie sich von uns betreuen lassen. Wir bieten einen festen Preis an, damit Sie Kostentrolle und Transparenz haben. Sollten Sie dies in Betracht ziehen, können Sie von unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) profitieren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2 Jahren ist meine Insolvenz beendet.
Es besteht bereits seit vor der Insolvenz eine Kontopfändung. Deine Gläubigerin hat sich seit jeher geweigert die Pfändung zurück zu nehmen.
Nun gibt es seit 2013 nicht mehr, da die Gesellschaft aufgelöst wurde.
Da ich dachte dies erledigt sich automatisch nach Ende der Insolvenz, habe ich mir darüber keine Gedanken gemacht.
Jetzt war ich jedoch bei meiner Bank, um das Pkonto in ein normales Girokonto umzuwandeln.
Dies wurde abgelehnt aufgrund der Pfändung.
Gläubiger ist nicht aufzufinden und niemand scheint mir helfen zu können.
Bank sagt sie können nichts tun und jegliche Anwälte, die ich kontaktiere, melden sich nicht zurück.
Was kann ich tun?
Sehr geehrte Frau W.,
die erste Möglichkeit besteht darin, dass Sie das Amtsgericht kontaktieren, die den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Fragen Sie das Gericht, ob sie die Pfändung aufheben können. Falls dies verweigern würde, kommt eine Vollstreckungsabwehrklage in Betracht, die Sie erheben müssten. Mit dem obsiegenden Urteil können Sie Pfändung dann in jedem Fall beseitigen. Näheres hierzu erklärt Ihnen unser Artikel Kontopfändung trotz Restschuldbefreiung – Was tun? Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie die gern unter dem Artikel stellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht