Deshalb wird die Pfändungstabelle angepasst
Der Grund, warum in der Regel alle zwei Jahre eine neue Untergrenze für den Selbstbehalt bei Kontopfändung oder Insolvenz festgelegt wird, ist der Anstieg der Lebenshaltungskosten. Der Pfändungsfreibetrag in der Pfändungstabelle stellt das Minimum dar, das einem berufstätigen Schuldner belassen werden soll. Hieraus müssen auch Miete, Strom und Lebensmittel bezahlt werden. Die Kosten für diesen Bedarf steigen stetig an. Hierauf nimmt der Gesetzgeber Rücksicht. Daher werden die Freibeträge zum 01.07. um 40 Euro erhöht. Geregelt ist dieser automatische Anstieg der Pfändungsfreigrenzen in § 850c Abs. 2a ZPO.
Wie berechnet sich der neue Freibetrag in der Pfändungstabelle 2019, 2020 und 2021?
Die Bemessung des Selbstbehalts bei Pfändung und Insolvenz erfolgt anhand der Veränderung des steuerlichen Grundfreibetrags. Die prozentuale Veränderung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer ist auch die Veränderung des Freibetrags in der Pfändungstabelle.
Um Ihren persönlichen Pfändungsfreibetrag zu berechnen, haben wir einen leicht zu bedienenden Pfändungsrechner für Sie erstellt. Damit können Sie den für Sie maßgeblichen Pfändungsfreibetrag ablesen, ohne durch die ganze Pfändungstabelle scrollen zu müssen.
Wann und für wen die neue Pfändungstabelle gilt
Zeitlich gilt die neue Pfändungstabelle vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2021. Sie wird immer dann angewendet, wenn eine Person von einer Pfändung betroffen ist oder sich im Insolvenzverfahren befindet. Für das Arbeitseinkommen gilt dann der § 850c ZPO, der besagt, dass ein Teil des Arbeitseinkommens unpfändbar ist. Damit ein Schuldner durch Pfändungen nicht abhängig von Sozialleistungen wird, bleibt ihm vom Nettolohn oder Gehalt ein zur Lebenshaltung notwendiger Betrag. Dieser beträgt in der neuen Pfändungstabelle nun 1179,99 Euro. Außerdem darf ein Schuldner von jedem Euro, den er darüber hinaus verdient, 30 Cent behalten.
Was bedeuten Unterhaltspflichten für den Pfändungsfreibetrag?
Wer finanziell noch für andere Personen verantwortlich, also unterhaltspflichtig ist, dem kommt diese Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrags zugute.
Unterhaltspflichten kann es geben für
- Kinder, auch Adoptivkinder
- Ehepartner oder Lebenspartner, auch nach Scheidung
- Verwandte in gerader Linie, wie Eltern oder Großeltern
Dies gilt nur, wenn der Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wird.
Hi,
In Kürze beabsichtige ich einen Insolvenzverfahren eröffnen zu lassen.
Da ich sämtliche Bußgelder abzahle, kann somit der Freibetrag durchaus erhöht werden?
Mit freundlichen Grüßen
Akkaya
Sehr geehrter Fragesteller,
die Tatsache alleine, dass Sie Bußgelder bezahlen, reicht für eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags noch nicht aus. In erster Linie wird der Pfändungsfreibetrag aufgrund von Unterhaltspflichten für Kinder oder den Ehegatten erhöht.
Sehr gerne beantworten wir Ihnen alle Fragen rund um den Insolvenzantrag und rechnen auch mit Ihnen die Höhe Ihres Freibetrags durch. Rufen Sie uns einfach zur Terminvereinbarung an, unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich würde gern wissen, warum es eigentlich keine regional angepasste Pfändungstabelle gibt?
Die Lebenshaltunskosten sind z.B. in Leipzig weitaus niedriger als in München.
Ich selber lebe mittlerweile in Bayern (komme aus Berlin) und hier ist einfach alles teurer als in meiner Heimatstadt; sogar Lebensmittel. Die Mieten in München kann man sich nicht wirklich leisten und lebt man außerhalb der Stadt, muss aber zur Arbeit reinfahren, dann darf man ein Vermögen für die Bahn aus dem Fenster werfen.
Ihnen noch einen schönen Tag und liebe Grüße.
Sehr geehrte Fragestellerin,
in der Tat haben Sie Recht, die Pfändungstabelle berücksichtigt keine regionalen Besonderheiten und Unterschiede und ist daher in dieser Hinsicht durchaus ungerecht.
Grund dafür ist, dass eine regionale Abstufung die Pfändungstabelle sehr unübersichtlich werden ließe, zudem eine bundesweit einheitliche, überregionale Vollstreckung im Sinne der Gläubiger notwendig ist und eine Ungleichbehandlung von Gläubigern je nach Region vermieden werden soll.
Grundsätzlich berücksichtigt der Gesetzgeber jedoch, dass die Deckung des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs in jedem Fall gewährleistet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo.
Ich hätte Anspruch auf abfindung. Die beläuft sich auf ca 5500.
Ich bin verheiratet und zahle für meinen Sohn. Der Sohn meiner Frau lebt bei uns. Bin ich somit für 3 Personen Unterhaltsberechtigt?
Sehr geehrter Herr Krissel,
vielen Dank für Ihre Frage. Anhand Ihrer gemachten Angaben liegt bezüglich des Unterhalts für Ihren Sohn vermutlich eine Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle vor. Bezüglich Ihrer Frau besteht die Unterhaltspflicht dann, wenn diese kein eigenes bzw. nur ein geringes Einkommen hat.
Bezüglich des Sohnes Ihrer Frau ist der Vater des Kindes laut Gesetz unterhaltspflichtig, nicht Sie. Dies gilt laut Rechtsprechung auch dann, wenn das Kind in Ihrem Haushalt lebt und auch dann, wenn der Vater den Unterhalt nicht zahlt. Daher gilt dies nicht als Unterhaltspflicht im Sinne der Pfändungstabelle.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Darf ich fragen, Ob es die Möglichkeit gibt den Selbstbehalt zum Beispiel bei 50-prozentige Behinderung, oder hohen Kosten für die Aufwendungen für Gesundheitsmitteln (Orthopädische Schuhe, teure Arzneimittel) zu erhöhen?
Sehr geehrter Herr Echtler,
vielen Dank für Ihre Frage. Ein Grad der Behinderung von 50 % alleine wird in der Regel vom zuständigen Gericht nicht als Begründung für einen Erhöhten Freibetrag anerkannt.
Bezüglich des Mehraufwandes für Schuhe und Arzneimittel handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Insbesondere prüft das Gericht, warum die Versicherung diese Kosten nicht übernimmt. Je nach Einzelfall wird dann ein erhöhter Freibetrag genehmigt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Gelten die Pfänungstabellen für sämtliche Nettoeinkommen wie z.b. auch Krankengeld?
MfG
Florian Engler
Sehr geehrter Herr Engler,
Krankengeld ist eine sogenannte Leistung mit Lohnersatzfunktion ist kann daher wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
Andere Bestandteile des Nettoeinkommens wie beispielsweise Schichtzulagen oder Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sind ganz oder teilweise unpfändbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt