Schuldnerfreundliche Gesetzesänderung: Verträge können nun per E-Mail gekündigt werden
Für viele Menschen trugen nicht akzeptierte Kündigungen von abgeschlossenen Verträgen zu einer Schuldensituation bei. Verträge wie etwa die der Mobilfunktarife, Stromversorgung oder dem Internetanschluss können schon lange online abgeschlossen werden. Die Anforderungen an die Kündigung stellten bislang aber einen Aufwand dar, der es vielen Verbrauchern erschwerte, eine solche durchzuführen. Die Unternehmen forderten in der Vergangenheit mittels der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dass die Kündigung der Verträge in der Schriftform erfolgen musste, also durch einen Brief, der eigenhändig unterzeichnet auf postalischem Wege an das Unternehmen zugestellt werden musste. Das Schriftformerfordernis erschwerte vielen Verbrauchern die Kündigung und trug somit zu einer ungewollten Verlängerung der Verträge bei.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
@Anne B.: Das war leider genau falsch. Denn ein Mietvertrag gehört zu den Ausnahmen dieser Gesetzesänderung. Genau wie der Vertrag über ein Arbeitsverhältnis :( Kleiner Tipp: Solche Texte immer komplett lesen, damit man nachher nicht in die Röhre schaut ;)
Sehr geehrter Herr P.,
wir sehen es als unsere Verpflichtung an, über rechtlichen Fehlvorstellungen aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Gut zu wissen, dass ein Vertrag auch via Email gekündigt werden kann. Mein Freund und ich wollen ausziehen und so habe ich unserem Vermieter eine Email geschrieben. Die habe ich natürlich mit Sendebestätigung geschickt.
Sehr geehrte Frau B.,
bei Mietverträgen gilt für eine Kündigung grundsätzlich die Schriftform und nicht die Textform (§§ 568, 168 BGB). Das bedeutet, dass eine E-Mail mit einer erklärten Kündigung hierfür nicht ausreicht. Es braucht zumindest einer eigenhändigen durch Namenunterschrift erklärten Kündigung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht