Strafen und Geldbußen bei Zahlungsunfähigkeit

Geldstrafe bei Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz

Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt? Wir zeigen Ihnen hier, wie Sie sich verhalten sollten. Auch wenn Sie die Strafe aufgrund Ihres geringen Einkommens nicht bezahlen können, lassen Sie die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen! Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie eine Ladung zum Strafantritt erhalten. Man kann Sie in dieser Situation tatsächlich ersatzweise entsprechend der Zahl der noch offenen Tagessätze in Haft nehmen.

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Insolvenzverfahren und unerlaubte Handlungen

In der Beraterpraxis kommt häufig die Frage auf, ob man durch eine Insolvenz die Zahlung der Geldstrafe und damit auch der Haft entgehen kann. Im Insolvenzverfahren können Insolvenzgläubiger schließlich gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und die Forderungen der Gläubiger sind nach einigen Jahren von der Restschuldbefreiung umfasst. Es gibt von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, § 302 Nr. 1 InsO. Außerdem sind gemäß § 302 Nr. 2 InsO Forderungen von Geldstrafen und den nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten ausgenommen.

Ratenzahlung beantragen

Daher unsere dringende Empfehlung an Sie: Legen Sie der zuständigen Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft) Ihre finanzielle Situation dar und beantragen Sie eine Ratenzahlung – dies sollte möglichst vor Erhalt der Ladung zum Strafantritt geschehen. Häufig senden die Staatsanwaltschaften Ihnen ein Musterschreiben zur Beantragung einer Ratenzahlung zu. Wenn Sie dieses hinreichend begründen und eine angemessene Ratenhöhe anbieten, wird Ihnen wahrscheinlich eine Ratenzahlung genehmigt. So können Sie eine Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden.

Strafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln

Bei Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, die Geldbuße durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen. Auch dies sollten Sie frühzeitig beantragen. Vor Aufnahme der Arbeit muss die Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegen. Diese Tätigkeit, auch „freie Arbeit“ genannt, kann bei einer von der Staatsanwaltschaft anerkannten gemeinnützigen Einrichtung abgeleistet werden. durch sechs Stunden Arbeit (i. d. R. ein Arbeitstag) kann ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt werden.

Härtefälle bei Arbeitsunfähigkeit

Sie sind sowohl zahlungs- als auch arbeitsunfähig und können somit weder die Geldstrafe tilgen, noch gemeinnützige Arbeit verrichten? Die Strafprozessordnung bestimmt für besondere Härtefälle gesetzliche Regelungen, wie z. B. § 459 ff. StPO. Zudem besteht unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls die Möglichkeit, im Rahmen eines Gnadengesuchs eine Ihrer Lebenssituation entsprechende Lösung zu finden. Es gibt spezielle Beratungsstellen, die Ihnen bei der Stellung solcher Anträge helfen und Ihre Erfolgschancen ggf. erhöhen können.

Besonders wenn Sie wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bereits die Ladung zum Strafantritt erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Können Sie den geforderten Geldbetrag nicht sofort vollständig begleichen, nehmen Sie am besten unverzüglich Kontakt zu einer der genannten Beratungsstellen auf.

Bewährungsauflage: Schadenswiedergutmachung

Sie werden dazu aufgefordert, im Rahmen einer Bewährungsauflage Schadenswiedergutmachung zu leisten oder eine Geldbuße zu zahlen, können den Betrag aber finanziell nicht aufbringen? Gerichtliche Auflagen und Weisungen müssen eingehalten werden, um Ihre Bewährung nicht zu gefährden. Kommen Sie diesen nicht nach, könnte die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden.

Bringen Sie dem Gericht Ihre Situation nahe und bitten Sie um Abänderung der Auflage (beispielsweise Ableistung gemeinnütziger Arbeit anstatt der Geldzahlung).

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Strafen und Geldbußen bei Zahlungsunfähigkeit”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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12 Kommentare
  1. Sabrina T.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Mein Freund hat Firmeninsolvenz und daraus auch Privatinsolvenz anmelden müssen.
    Aufgrund einer Gerichtsverhandlung (nicht wegen der Insolvenz) sind hohe Forderungen der Staatsanwaltschaft an ihn entstanden.
    Fallen die Kosten der Verhandlung mit in die Privatinsolvenz oder müssen diese zb über Raten trotzdem gezahlt werden?

    Danke für Ihre Hilfe
    Freundliche Grüße
    S. T.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau T.,

      handelt es sich um Prozesskosten, so sind diese grundsätzlich im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden und brauchen nach einer Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht mehr beglichen werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Manuela
    says:

    Guten Tag Herr Ghendler,

    ich möchte einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen und mir wurde geraten die Geldstrafe mit rein zunehmen. Gibt es Fälle wo Geldstrafen in ein Insolvenzverfahren mitgenommen werden oder soll ich die Geldstrafe lieber separat zahlen um eine Haft zu vermeiden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich sollte die Geldstrafe aus dem unpfändbaren Vermögen bezahlt werden, um der Vollstreckung durch Haft zu entgehen. Falls Sie bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Privatinsolvenz mit Blick auf die Restschuldbefreiung keine Fehler begehen wollen, stehen wir Ihnen gern beim Gang in die Insolvenz zur Seite. Wir informieren Sie gern über alles Relevante hierzu im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55). Sie können uns aber auch über unser Online-Formular erreichen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Laura
    says:

    Guten Tag,
    ich habe folgendes Problem , ich habe einen Insolvenzantrag gestellt und am Wochenenden kam ein Strafbefehl wegen Schwarzfahren mit einer Geldstrafe in höhe von 550 € . Nun zu meiner Frage darf ich diese in einer Ratenzahlung abzahlen oder geht das während einer beantragten Insolvenz nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Laura K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      diese Strafe darf und sollte abbezahlt werden. Im Insolvenzverfahren dürfen Sie selbstredend nur aus dem unpfändbaren Einkommen eine Ratenzahlung vornehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Gerhard B.
    says:

    Hallo,
    mein Name ist Gerhard B. und ich möchte in Privatinsolvenz gehen. Ich habe einen Strafbefehl offen, also eine Geldstrafe i.H.v. 5000,- Euro und eine Rechnung wegen Schwarzfahrens i.H.v 60,- Euro. Kann ich den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht trotzdem stellen? Und was wäre, wenn während der Zeit der Wohlverhaltens Phase ein Strafzettel wegen Falschparkens oder ein weiteres Bussgeld wegen Schwarzfahrens dazu kommen würde? Danke vorab für eine kurze Hilfestellung.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      eine Privatinsolvenz ist möglich. Bei Forderungen aus unerlaubter Handlung ist es jedoch so, dass diese von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden. Es ist mir noch kein Fall bekannt, bei dem Schwarzfahren zu einer Versagung der Restschuldbefreiung geführt hätte. Auch ein Bußgeld für Falschparken gefährdet in der Regel keine Restschuldbefreiung. Beachten Sie jedoch die Obliegenheit, das Sie keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründen dürfen (§ 295 Satz 1 Nr. 5 InsO).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Martin S. .
    says:

    Guten Abend.
    Ich habe vor ca eine Geld Strafe erhalten in der von 800€. Nebenbei habe ich noch ein anderes Verfahren am laufen (2 verschiedene Dinge mit 0 beeinflussung für mich). In der einen Sache rät mir mein Anwalt privat Insolvenz zu beantragen.
    Meine Frage ist jetzt wie wirkt es sich auf die Geldstrafe aus? (den Anwalt muss ich auch noch bezahlen ca 550€)
    Mfg Martin S

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in der Regel sind Geldstrafen nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ( § 302 Nr. 2 InsO). Sinnvoller wäre daher eher eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Staatskasse.
      Die noch offenen Rechtsanwaltskosten wären hingegen von der Restschuldbefreiung umfasst.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Anatoli K.
    says:

    Guten Tag,
    Mein Name ist Anatoli Kling und Ich habe 2 Geldstrafen zu zahlen
    Eine ist 2400 Euro
    Zweite ist mit 4600 Euro
    Ich arbeite zwar aber kann diese leider nicht zahlen,da ich noch genug Schulden zu begleichen habe, jetzt habe ich schon eine Vorladung zum Starfantritt erhalten.
    Bitte helfen sie mir ich möchte wirklich nicht ins Gefängnis gehen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Kling,

      da es sich um eine sehr dringende Angelegenheit handelt, würde ich Ihnen empfehlen, uns unter 0221 – 6777 0055 anzurufen und eine kostenlose Erstberatung zu vereinbaren. Am Telefon kann man derartige Fragen besser beantworten.
      Grundsätzlich können Geldstrafen auch durch eine Privatinsolvenz nicht aus der Welt geschafft werden, aber immerhin bliebe Ihnen dann mehr Spielraum, um die Geldstrafen zu zahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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