Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie bei Pfändung oder Insolvenz behalten

Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie im Falle einer Pfändung oder Insolvenz behalten

Viele unserer Mandanten fragen sich, ob Sie in Anbetracht des kommenden Insolvenzverfahrens mit dem Verlust verschiedener Gegenstände rechnen müssen.  Insbesondere möchte man liebgewonnene und geschätzte Dinge nicht verlieren.

Sie können jedoch beruhigt sein. Wichtige und lebensnotwendige Sachen können Ihnen nicht genommen werden. Insofern sind Sie keinesfalls schutzlos.

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In der Insolvenz sind Ihre Sachen nicht leichter pfändbar- es gelten dieselben Regeln wie vor dem Insolvenzverfahren

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht es Ihren Gläubigern nicht, sich nach Belieben Ihrer Wertgegenstände zu bedienen. Was überhaupt gepfändet werden darf, entscheidet allein der Insolvenzverwalter. Hierbei hat er sich an die grundsätzlichen gesetzlichen Reglungen zu halten.  Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Thema Schuldnerberatung. Dabei orientiert er sich  an strikten gesetzlichen Vorgaben. Häufig sind unsere Mandanten schon im Vorfeld in Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher gekommen, der sich in der Wohnung oder im Haus nach pfändbaren Gegenständen umgeschaut hat. Gegebenenfalls wurde auch schon eine eidesstattliche Versicherung abgenommen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, haben Sie ohnehin die Gewissheit, dass auch in der Insolvenz keine Gegenstände mehr pfändbar sind. Hinsichtlich der Pfändung von Gegenständen ist der Insolvenzverwalter nämlich an dieselben Regelungen gebunden wie der Gerichtsvollzieher (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Erfahrung zeigt, dass vor allem die gefürchteten Sachpfändungen im Haushalt eher die Ausnahme darstellen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was nicht gepfändet werden darf und daher auch im Insolvenzverfahren geschützt ist.

1. Gegenstände, die Sie für Ihren Haushalt benötigen

Die Gegenstände, die für das Führen eines bescheidenen, angemessenen Haushaltes nötig sind, werden geschützt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darunter fallen beispielsweise:

  • Haus- und Küchengeräte wie Herd, Kühlschrank, Staubsauger, Bügeleisen, Waschmaschine, Geschirr und Besteck
  • Wohnungseinrichtungsgegenstände wie Tisch, Stühle und Schränke
  • Informations- und Technikgeräte wie ein Telefon, eine Armbanduhr, ein Fernseher oder Radio

2. Wird mein Computer weggenommen?

Häufig sorgen sich unsere Mandanten im Vorfeld eines Gerichtsvollziehertermins oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um Ihren Computer. Schließlich spielt der PC in deutschen Haushalten mittlerweile fast schon eine wichtigere Rolle, als das Fernsehen. Während man früher ausschließlich privat genutzte Geräte eher zu den pfändbaren Gegenständen gezählt hat, verändert sich die Situation mittlerweile eher in die umgekehrte Richtung. So haben bereits mehrere Gerichte der zunehmenden Bedeutung der Computer im Privathaushalt Rechnung getragen (etwa LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 306/08). Auch ein Senat des OLG München hält es zumindest für diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers mittlerweile zum notwendigen Lebensstandard gehört (OLG München, Beschluss vom 23.03.2010 – 1 W 2689/09). Auch wenn man nicht ausschließen kann, dass besonders hochwertige Geräte nicht doch der Pfändung unterliegen könnten, so kann man dennoch ein positives Fazit bzgl. des Privatcomputers im Haushalt ziehen. Es bestehen gute Chancen, das Gerät behalten zu dürfen.

3. Kleidung

Auch aus dem Kleiderschrank wird selten etwas genommen. Besonders hochwertige Kleidung könnte aber ausnahmsweise der Pfändung unterliegen (Beispielsweise ein Pelzmantel).

4. Möglichkeit der Austauschpfändung

Ausnahmsweise besteht für eigentlich unpfändbare Gegenstände die Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811a ZPO). Dabei wird ein Gegenstand, der einen hohen Wert hat, gegen einen gleichartigen, aber preiswerteren ausgetauscht (z.B. eine goldene Armbanduhr gegen eine einfache).

5. Nahrung, Strom und Heizung – Unpfändbarkeit des Haushaltsgeldes

Nahrungs-, Beleuchtungs- und Heizmittel, die für einen Zeitraum von vier Wochen erforderlich sind, dürfen Ihnen nicht entzogen werden. Sollte Geld für die Beschaffung dieser Mittel erforderlich sein, so muss der Gerichtsvollzieher dies bei der Pfändung berücksichtigen und Ihnen einen zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag belassen, sog. Haushaltsgeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

6. Auch Ihr Haustier bleibt Ihnen erhalten

Gegenstände wie Uhren, Fernseher oder Radio werden geschützt.

Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz auch auf Haustiere ausgedehnt (§ 811c ZPO). Sie haben also nicht den Verlust Ihres Hundes oder Ihrer Katze zu befürchten. Beachten Sie aber bei Tieren, die einen besonders hohen Wert haben, dass Ihr Gläubiger ausnahmsweise auf Antrag beim Vollstreckungsgericht doch noch einen Pfändungsbeschluss erwirken kann. Davon könnten wertvolle Reitpferde, Rassehunde und andere seltene Tierarten betroffen sein. Der hohe Wert führt aber nicht automatisch dazu, dass das Gericht sofort die Pfändbarkeit anordnet. Es muss auch das Wohl des Tieres (Tierschutzgedanke) und die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegenübergestellt werden. Häufig wird es also nicht zu dem Fall kommen, dass es zur Pfändung kommt.

7. Sachen, die Sie als Einzelunternehmer oder Freiberufler für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Unpfändbar sind alle Gegenstände, die Sie, bzw. Ihre Hilfskräfte für die Ausübung Ihres Berufes brauchen. Welche Gegenstände konkret davon umfasst sind, hängt von der Art der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit ab. Dazu einige Beispiele:

  • Als Freiberufler dürfen Sie beispielsweise Ihr Diktiergerät, den Laptop oder einen Kopierer behalten, wenn es für die Art der Arbeit notwendig ist.
  • Ausstellungsexemplare in Ihren Räumlichkeiten, soweit sie dazu dienen, Ihre Kunden zu beraten – so unterliegen Ausstellungsexemplare bei einem Küchenstudio, das Beratung, Planung und Einbau von Küchen vornimmt in einem angemessenen Umfang nicht der Pfändung (LG Saarbrücken 8. 9. 1987 5 T 649/87)
  • Hochdruckreiniger, soweit dieser beim Betrieb einer KfZ-Werkstatt eingesetzt wird (LG Bochum: Entscheidung vom 11.06.1981 – 7 T 138/81)
  • Das jeweils in Ihrem Berufsfeld spezifische Handwerkszeug

Achtung: Ausnahme bei juristischen Personen Anders sieht es jedoch im Fall von juristischen Personen (GmbH, AG) aus. Diese können sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass bestimmte Gegenstände wie etwa technische Geräte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gebraucht werden. So kann ein Computer der GmbH unter Umständen gepfändet werden, obwohl dieser für die Buchhaltung benötigt wird (AG Steinfurt v. 7. 7. 1988 12 M 1356/88). Auch bei einer Einmanngesellschaft ist die Pfändung der Arbeitsgerätschaften durchaus wahrscheinlich. So wurde im Fall eines als GmbH organisierten Reisebüros die Pfändung einer Computeranlage vom Gericht als zulässig erachtet, obwohl der Geschäftsführer zeitgleich der einzige Gesellschafter war und die Rechtsform eher nur aus Gründen der Haftungsbeschränkung gewählt hat (AG Düsseldorf v. 1. 3. 1991 64 M 6644/90).

8. Darf ich das Auto behalten – wann kann das KfZ nicht gepfändet werden?

Ihr Auto ist im Zweifelsfall einer Ihrer größten Vermögenswerte. Dementsprechend ist es für die Gläubiger verlockend, an das Fahrzeug heranzukommen. Erfahrungsgemäß ist es nicht einfach, das Auto in einer finanziellen Schieflage oder bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu behalten. Dennoch gibt es auch hier einige Möglichkeiten:

  • Sie benötigen das Auto für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit (etwa weil Sie Schichtarbeiter sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz gar nicht erreichen können)
  • Sie benötigen das Auto aus gesundheitlichen Gründen. Ein solches Bedürfnis ist etwa im Fall einer Schwerbehinderung gegeben.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter diesem Link. Oftmals bestehen auch im Fall von Autofinanzierungen und Leasingverträgen vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Unsicherheiten. Rufen Sie uns gerne an, damit wir Sie auch in diesem Zusammenhang beraten können.

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Unsere Empfehlung

Es ist normal, dass Sie verunsichert sind, wenn Sie einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen. Zweifelsohne handelt es sich trotz der gesetzlichen Schutzvorschriften, über die oben ein Überblick gegeben wird, um eine unangenehme Situation. Andererseits gilt es, sich bewusst zu machen, dass Sie nicht die einzige Person sind, die in einen finanziellen Engpass geraten ist. Bei richtiger und rechtzeitiger Beratung lässt sich auch eine ausweglos erscheinende Situation meist lösen. Dabei beraten wir unsere Mandanten schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Entschuldung und helfen Ihnen, die schwierige Zeit zu überbrücken. Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch mit unseren Mitarbeitern.

 

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie bei Pfändung oder Insolvenz behalten”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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13 Kommentare
  1. David D. .
    says:

    Schönen guten Tag,
    mein Vater hat mir ein ebike gekauft, jedoch läuft die Rechnung auf mich. Ich benötige es für meinen Arbeitsweg der hin und zurück 30km beträgt. Ein normales Fahrrad kam nicht in Frage da ich ansonsten total verschwitzt und stinkende bei der Arbeit ankommen würde was ein nogo wäre. Zug oder Busbindung ist bei mir nicht gegeben im Schichtdienst. Muss ich mir sorgen machen das ich das Ebike verliere und somit meine Arbeit bei einer Pfändung?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Der entscheidende Punkt ist die Frage, ob die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich wäre. Bei Schichtdienst ist dies ja oft nicht der Fall. Wenn das so ist, so gilt das E-Bike als unpfändbar, sofern kein Auto vorhanden ist. Eine Austauschpfändung gegen ein normales Fahrrad käme meines Erachtens bei der genannten Strecke von 30 Kilometern nicht in Betracht.

      Hinzu kommt, dass auch der Käufer des Fahrrads als eigentlicher Eigentümer bei einer Pfändung Rechte geltend machen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. says:

    Wenn man Privatinsolvenz beantragt aber das ebike Privat gekauft wurde ohne leasing dürfen sie es mir wegnehmen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist ein Fahrrad und insbesondere ein teures E-Bike pfändbar. Eine Ausnahme würde bestehen, wenn das Fahrrad für den Weg zur Arbeit oder zur Durchführung der Arbeit gebraucht würde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Carla M. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    angenommen man hat Schulden beim Finanzamt in Höhe von 50000€ und man möchte in die Privatinsolvenz gehen. Zusätzlich werden die Schulden von zwei weiteren Gläubigern in Höhe von ca. 2000€ jeweils mit aufgenommen. Wenn man einen Schuldenbereinigungsplan aufstellt in Höhe von 30% der Schuldensumme und beide Gläubiger, bei denen man weniger Schulden hat stimmen zu. Muss dann das Finanzamt den Schuldenbereinigungsplan mit annehmen, da mehr als 50% der Gläubiger dem zugestimmt haben?

    Ich würde mich über eine Antwort freuen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      bei einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan müssen alle Gläubiger zustimmen. Nur bei einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan kann die fehlende Zustimmung von Gläubigern durch das Gericht ersetzt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Rita D.
    says:

    Hallo guten Abend, danke für Ihre Antwort. Wie kann ich noch die Abgabe der EV verhindern? Habe über die Schuldnerberatung eine aussergerichtlichen Einigungsversuch gestartet. Reicht das aus?
    Danke Rita Dieterich

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhindern ist grundsätzlich auf verschiedenen Wegen möglich. Eine außergerichtliche Einigung mit dem Gläubiger ist eine davon. Der Gläubiger ist aber nicht dazu verpflichtet, auf das Vergleichsangebot einzugehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Rita D.
    says:

    Hallo und guten Abend,
    muss zum GV eine EV abgeben. Gehört mein 3Jahre altes E-Bike dazu? darf es gepfändet werden?
    danke für eine Antwort

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau D.,

      grundsätzlich unterfällt Ihr E-Bike der Pfändung, es sei denn, es wäre für die berufliche Nutzung oder für den Weg zur Arbeit notwendig.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Tomas D.
    says:

    Sehr geehrter Dr. V. Ghendler
    Vielen, vielen Dank und Gruß Familie Hellmich

  7. Tomas D.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Wir haben im August 2020 geheiratet, meine Frau ist in einer Privatinsolvenz und befindet sich im vierten Jahr der Wohlverhaltensphase und hat kein eigenes Einkommen (vorher Grundsicherung).
    Gütertrennung besteht nicht.
    Ich, der Ehemann, bin der Einzige mit einem Einkommen (EU- und Firmen-Rente)
    Wir stehen kurz vor einem Umzug und müssen diverse Möbel, inklusive neuer Küche kaufen,
    besteht die Gefahr der Pfändung der Möbel oder sonst welcher Produkte, die nach der Ehe erworben wurden, Stichwort Zugewinngemeinschaft ?
    Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen Tomas D.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      grundsätzlich sind Hausratsgegenstände unpfändbar, es sei denn es handelt sich um außergewöhnliche Luxusgegenstände. Zudem sind Gegenstände, die von dem anderen Ehepartner gekauft und bezahlt wurden und sich in dessen Besitz befinden, in der Regel nicht pfändbar.
      In der Wohlverhaltensphase darf zudem wieder Vermögen angespart werden, in laufenden Verfahren dürfen auch Schenkungen behalten werden.
      Der Anspruch auf Ausgleich in der Zugewinngemeinschaft entsteht zudem erst mit Scheidung.
      Es besteht somit keine Gefahr der Pfändung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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