Hat Ihr Kind denn einen Anspruch auf eine gewisse Umorientierung in Bezug auf die Ausbildung oder das Studium?
a) Ausbildung:
Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal in Bezug auf den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung zu irren. Das bedeutet für Sie als Elternteil, dass der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als verwirkt anzusehen ist, wenn dieses seine Ausbildung zwecks der Umorientierung einmal abgebrochen hat. Allerdings müssen die Gründe, welche zum Abbruch geführt haben, sachlich nachvollziehbar sein.
Doch wie verhält es sich wenn Ihr Kind sich mehrfach umorientiert und somit auch beispielsweise eine zweite Ausbildung abbricht?
Diese Konstellation ist tatsächlich fraglich. Folgt man dem oben aufgeführten Grundsatz, so hat Ihr Kind seine Obliegenheit seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um damit wirtschaftlich von Ihnen als Eltern unabhängig, zu sein, verletzt. Der Unterhaltsanspruch könnte hier schon nicht mehr vorliegen, da ein Verstoß gegen das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip vorliegt. Allerdings ist auch hier zu beachten: Wenn außergewöhnliche Umstände, die eben sachlich nachvollziehbar sind, vorliegen, so kann es auch hier eine Umorientierung rechtfertigen und den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten.
b) Studium:
Wenn Ihr volljähriges Kind einem Studium nachgeht, so kann es von Ihnen als Eltern den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Wobei die durchschnittliche Studiendauer hier natürlich nur als grober Anhaltspunkt anzusehen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz traf hierzu die Entscheidung, dass auch ein/e Student/-in noch unterhaltsberechtigt sein kann, wenn er oder sie das Studium nachweislich zielstrebig verfolgt und betrieben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstudium sehr schnell absolviert wurde und die entsprechenden Noten eine Eignung nachweisen, jedoch zum Beispiel mehrfache schwere Erkrankungen den/die Student/in an der weiteren zügigen Absolvierung hinderten.
Auch den Studenten und Studentinnen billigt der Gesetzgeber eine gewisse Phase der Umorientierung zu. Beispielsweise führt ein Fachwechsel innerhalb der ersten drei Semester grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Unterhalt den Eltern gegenüber verwirkt.
Wie verhält sich der Unterhaltsanspruch nach Beendigung des Studiums?
Doch wie verhält sich der Anspruch auf Unterhalt Ihnen als Elternteil gegenüber, wenn Ihr Kind das Studium beendet hat und nun als junger Akademiker auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung ist? Nach Beendigung des Studiums wird dem Absolvent eine Bewerbungsfrist in Bezug auf den Unterhaltsanspruch von drei Monaten zugesprochen. Über diese Frist hinaus schulden Sie als Eltern Ihrem „Sprössling“ keinen Unterhalt mehr.
Ist das Ausbildungsgehalt des Kindes dem Unterhalt nach anzurechnen?
Als Lehrling hat Ihr Kind sich das Gehalt, das während der Ausbildung erzielt wird, auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber anrechnen zu lassen.
Wirken sich Nebenjobs des Kindes während des Studiums auf den Unterhalt aus?
Wenn Ihr Kind nun einen Nebenjob neben dem eigentlichen Studium ausübt, wirkt sich dies in aller Regel nicht auf die Unterhaltspflicht aus, da dieser Nebenjob als überobligatorisch anzusehen ist. In Ausnahmefällen kann es aufgrund von Billigkeitsgründen zu Abweichungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Student durch eine nebenberufliche Tätigkeit sehr hohe Einkünfte erzielen würde
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
Ich bin in Privatinsolvenz. Meine Tochter hatte die letzten Jahre eine Hochschule besucht. Diesen Abschluß hat sie leider nicht geschafft, sich aber sofort um einen Ausbildungsplatz gekümmert.
Nun wird mir von der Insolvenzverwalterin monatlich etwas vom Lohn abgezogen, mit der Begründung, ich sei nicht mehr unterhaltspflichtig.
Bin ich doch aber trotzdem noch oder nicht?
Meine Tochter erhält keinen Lohn, da dies eine schulische Ausbildung ist. Bafög haben wir für sie beantragt.
Die Insolvenzverwalterin verlangt jetzt Beweise diesbezüglich. Da müsste doch das Abgangszeugnis (nicht bestanden) und ihr Ausbildungsvertrag reichen oder?
Sofern ich noch unterhaltspflichtig bin.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Ivonne
Sehr geehrte Ratsuchende,
die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht auch nach Abbruch bzw. unvollständiger Beendung der ersten Ausbildung weiter. Somit gilt auch weiterhin der erhöhte Freibetrag.
Natürlich hat der Insolvenzverwalter aber das Recht, sich die Nachweise hierüber zeigen zu lassen. Die genannten Nachweise sollten ausreichen, ansonsten sollte man sich an das Insolvenzgericht wenden und die Feststellung des Pfändungsfreibetrags beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,
ich musste Aufgrund einer psychischen Erkrankung meine Ausbildung abbrechen, bzw der Arbeitgeber hat das Ausbildungsverhältnis ordentlich beendet.
Anschließend war ich über ein Jahr krank geschrieben und habe Krankengeld bezogen. Anfang März habe ich eine Arbeit aufgenommen. Ende Mai wurde mir gekündigt, da ich wieder stationär in eine Klinik musste. Somit bin ich nun in die Arbeitslosigkeit gerutscht.
ALG 1 ist beantragt, das wird aber hinten und vorne nicht reichen. Muss mein Vater wieder Unterhalt zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau O.,
das ist aus der Ferne schwer zu sagen. Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Leistung des Unterhalts der Eltern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Allerdings ist dies an Voraussetzungen geknüpft, die ich anhand der vorgetragen Umstände nicht bejahen oder verneinen kann. Dafür müsste man Ihren Fall innerhalb einer Rechtsberatung prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
meine Töchter , 22 und 26 Jahre alt, befinden sich beide im Studium, die eine im Bachelor-, die andere im Master-Studiengang. Ich bin vom Vater getrennt und wir zahlen beide anteilig unserer Einkommen Unterhalt. Nun ist er mit seiner Firma insolvent und hat derzeit kein Einkommen. Muss er den Unterhalt weiter zahlen? Wie ist das geregelt, wenn er es nicht kann? Welche Möglichkeiten bestehen? Vielen Dank für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Rechtsordnung verlangt grundsätzlich nichts Unmögliches vom Schuldner. Daher ist familienrechtlich bzw. unterhaltsrechtlich geregelt, bei welchem Einkommen die entsprechende Unterhaltszahlung zu leisten ist. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Ihnen einen Aufschluss hierüber.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Abend,
Ich befinde nicht bis 03.02 2022 in eine insolvenz
Ich lebe mitt 2kinder 21.und 18 der Eltern arbeitet schon und di kleine Mach Ausbildung
Ich werde im Mai eine neue Job anfangen der Einkommen liegt bei 2200netto
Ich frage mich ob die Kinder berücksichtigt werden??bzw die Einkommen berücksichtigt werden??
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr F.,
Sie haben einen monatlichen Pfändungsfreibetrag. Dieser wächst zu Ihren Gunsten, wenn Sie gegenüber Ihren Kinder unterhaltspflichtig sind und Unterhalt leisten. Sollte das ältere Kind sein Leben alleine finanzieren können, wird dieses grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das in der Ausbildung befindliche Kind kann grundsätzlich zu Ihrem Vorteil berücksichtigt werden. Das Einkommen der Kinder bleibt den Kindern.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
meine volljährige Tochter hat zunächst nach der Schule eine Ausbildung begonnen und nach einigen Monaten abgebrochen. Danach war sie in therapeutischer, psychischer Behandlung. Anschließend war sie ein halbes Jahr weder krank noch hat sie sich bundesweit um einen Job bemüht. Anschließend hat sie sich arbeitssuchend gemeldet. Nun wird eine neue Ausbildung angestrebt.
Während dessen wurde durchgehend Unterhalt gezahlt.
Frage: Ist der Unterhaltsanspruch aufgrund der 6 Monate langen Untätigkeit seinen Unterhalt durch Jobs selbst zu bestreiten (nicht krankgeschrieben) und anschließender, verspäteter Meldung als Arbeitssuchend verwirkt und kann nun eingestellt werden?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich ist es so, dass ein Kind nur Unterhaltsansprüche bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung gegen seine Eltern hat. Bricht ein Kind die Berufsausbildung ohne Zustimmung der Eltern ab, so kann dies den Wegfall des Unterhaltsanspruchs begründen. Ihr geschilderter Fall weist jedoch einige Besonderheiten auf (wie z.B. die Krankengeschichte Ihrer Tochter), die womöglich eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. Um eine endgültige Antwort auf Ihre Frage geben zu können, ist der Sachverhalt eingehend zu püfen. Bei Fragen stehen wir gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Gehalt wird derzeit gepfändet. Bisher wurde für meine Tochter ein Freibetrag berücksichtigt. Sie ist volljährig und hat eine Ausbildung zur PTA absolviert. Diese ist nun zum 28.02.2020 beendet. Ab Oktober 2020 wird sie jedoch ein Studium der Psychologie beginnen. Mein Arbeitgeber berücksichtigt bei den Pfändungsfreibeträgen jetzt meine Tochter nicht mehr, das das angeblich ein zweiter Ausbildungsweg ist und dieser nicht berücksichtigt wird, ist das korrekt?
Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
es kommt darauf an, ob das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht. Macht das Kind beispielsweise zuerst eine Ausbildung bei einer Bank und studiert anschließend BWL, oder an eine Ausbildung als Erzieherin schließt sich ein Studium im Fach soziale Arbeit an, so gilt dies als inhaltlicher Zusammenhang. Besteht dieser jedoch nicht, liegt auch keine Unterhaltspflicht vor, der Unterhalt wird somit freiwillig gezahlt und gilt leider nicht im Sinne der Pfändungstabelle. Es kommt immer auf den Einzelfall an, also ob man argumentieren kann, dass in der Ausbildung bereits Inhalte gelernt wurden, die im Studium bzw. dem angestrebten Beruf wichtig sein werden. In Ihrem Fall kommt das auch in Betracht, denn das Wissen über Pharmaprodukte kann auch bei der Psychologie von Bedeutung sein. Eine genauere Einschätzung kann ich aber in diesem Rahmen leider nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Meine Tochter (* 1998), bestand im Jahr 2018 das Abitur nicht. Sie hat, um Zugang zu einer Hochschule (Ziel: Europalehramt) zu erlangen ein Praktikum gemacht, welches 2019 endete (Nachweise dazu erhielt ich keine). Auf Nachfrage erfuhr ich, dass ihr der Zugang dennoch verweigert wurde und dass sie nun einen Auslandsaufenthalt machen würde, um ihre fremdsprachlichen Fähigkeiten zu verbessern. Daraufhin stellte ich meine Unterhaltszahlungen angekündigt ein. Meine Tochter meldete sich und wollte Nachweise erbringen, die Unterhalt rechtfertigen sollte, es kam aber nichts. Nun meldete sie sich im Januar 2020 wieder mit der Nachricht, ich möchte bitte wieder Unterhalt zahlen, sie hat sich ein weiteres Mal um einen Studienplatz beworden, den sie nach erfolgter Zusage (?) im April antreten werde.
Nach meinen Informationen ist das Lehramtsstudium in Deutschland mehrheitlich mit einem bestandenen Abitur verbunden und die Hochschulen suchen sich die aussischtsreichsten Kandidaten aus. Muss ich bis Antritt des Studiums im April 2020 Unterhalt zahlen? Möglicherweise verdient meine Tochter ja in diesem Zeitraum selbst ausreichend Geld? Was, wenn sie eine weitere Absage erhalten sollte? Wie verhält es sich in diesem ziemlich speziellen Fall bezüglich Unterhalt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre in der Tat interessante Frage. Ich möchte Sie jedoch um Verständnis bitten, dass ich diese Frage in diesem Rahmen nicht beantworten kann, da sie letztendlich nur am Rande mit dem Bereich Insolvenzrecht zu tun hat und der Bereich Familien- und Unterhaltsrecht nicht zu den Gebieten unserer Kanzlei gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht