Der Unterhaltsanspruch bei volljährigen Kindern

Der Unterhaltsanspruch bei volljährigen Kindern

In der Beratungspraxis kommt es insbesondere bei dem Thema „Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern“ häufig zu offenen Frage seitens der Schuldner und Schuldnerinnen. Wenn Sie als Schuldner oder Schuldnerin unterhaltsberechtigten Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, dann wirken sich diese Unterhaltspflichten grundsätzlich positiv auf Ihre Pfändungsfreigrenzen aus. Unabhängig davon ob Sie sich bereits im Insolvenzverfahren befinden oder in der Vorbereitungsphase vom statischen Schutz des Pfändungsschutzkontos (dem sogenannten P-Konto) profitieren möchten, führen Unterhaltspflichten zur Anhebung Ihrer Freigrenzen. Auch bei der Berechnung des individuellen Angebots für einen außergerichtlichen Vergleich werden Ihre Unterhaltspflichten positiv in Ihrem Sinne berücksichtigt.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Schulden Sie Ihrem volljährigen Kind Unterhalt?

Nach § 1610 Absatz 2 BGB schulden Sie als Elternteil Ihren volljährigen Kindern Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder bis zum Abschluss eines ersten Studiums. Hierbei handelt es sich um den Grundsatz. Doch auch hier sind wie so häufig auch Ausnahmen und Einschränkungen zu beachten.

Werden die finanziellen Möglichkeiten der unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt?

Eine erste Einschränkung verbirgt sich hinter den finanziellen Möglichkeiten, die zwingend berücksichtigt werden müssen, der zum Unterhalt verpflichteten Eltern. So schulden Sie als Eltern Ihrem volljährigen Kind keine Ihnen wirtschaftlich nicht zuzumutende Ausbildung. Das bedeutet dass Sie sich als Elternteil nicht dazu verpflichtet sehen müssen, Ihrem Kind eine teure kostenpflichtige Ausbildung (beispielsweise an einer Privathochschule) zu finanzieren, wenn Sie sich hierfür verschulden müssen und das im Resultat für Sie den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde.

Wie verhält sich der Unterhaltsanspruch bei geschiedenen Eltern?

In der Beratungspraxis kommt häufig die Frage nach den Unterhaltsverpflichtungen bei geschiedenen Elternteilen auf. Hier ist vor allem zu beachten, dass die Eltern nach dem achtzehnten Geburtstag des Kindes beide zum Barunterhalt verpflichtet sind. Sollte die Mutter bislang mittels Naturalunterhalt in Form von der Erziehung und der Unterbringung des Kindes für eben dieses aufgekommen sein, so muss Sie nun ebenfalls finanziell für Ihren Nachwuchs aufkommen. Natürlich nur in einem Rahmen den Ihr Verdienst zulässt.

Wie verhält sich die Unterhaltspflicht bei einem schlechten oder nicht existierenden Verhältnis zum Vater?

Sollte ein schlechtes oder faktisch nicht bestehendes Verhältnis zwischen Vater und Kind vorliegen, berechtigt dieses Verhältnis den Vater nicht dazu dem volljährigen Kind seinen Unterhalt zu verweigern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind abgesehen vom finanziellen Kontakt keinen weiteren Kontakt zu seinem Vater halten möchte.

Bestehen Ihre Unterhaltspflichten auch dann weiter, wenn Ihr Kind die Ausbildung oder das Studium abbricht?

Hier gilt es verschiedene Konstellationen zu erläutern:

Der Abbruch einer Berufsausbildung mit daraus resultierender Arbeitslosigkeit

Bild von jungem Erwachsenen

Als Elternteil sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihrem Kind eine Ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung zu finanzieren.

Eine der am häufigsten auftauchenden Fragen in der Beratungspraxis ist folgende: Besteht die Unterhaltspflicht seitens der Eltern auch dann weiter, wenn das Kind die Ausbildung oder das Studium abbricht?

Ein häufiger Streitpunkt liegt insbesondere dann vor, wenn Ihr Kind seine oder ihre Berufsausbildung abbricht und diese Aktion anschließend in einer Arbeitslosigkeit endet.  Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eine Feststellung getroffen. Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch Ihres Kind als verwirkt anzusehen, wenn Ihr volljähriges Kind die Berufsausbildung abbricht, sich anschließend nicht um eine neue Berufsausbildung bewirbt und arbeitslos wird. Dieses Urteil zeigt, dass Sie als Elternteil nicht das Risiko einer potenziellen Arbeitslosigkeit Ihres volljährigen Kindes tragen müssen.

Sollte Ihr volljähriges Kind allerdings darum bemüht sein ein neues Ausbildungsverhältnis zu erlangen, so sind Sie als Eltern ihm oder ihr hierzu in einer angemessenen Übergangszeit zum Unterhalt verpflichtet. Nun fragen Sie sich zu Recht nach der Definition von „Angemessen“. Hier antwortet die Rechtsprechung wie so oft mit der einzelfallabhängigen Entscheidung, da die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigt werden müssen und letztendlich für die Entscheidung ausschlaggebend sind.

Sind Sie zum Unterhalt verpflichtet, wenn Ihr Kind permanent die Ausbildungen abbricht oder eine weitere Ausbildung anfängt?

Wie oben bereits festgestellt, schulden Sie Ihrem volljährigen Kind dem Grundsatz nach Unterhalt bis zum erfolgreichen Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Doch wie verhält sich Ihre Unterhaltspflicht Ihrem volljährigen Kind gegenüber, wenn dieses ständig die ausgeübten Ausbildungen abbricht und in neue Ausbildungsverhältnisse startet? Hier liegt in der Tat eine sehr praxisrelevante und für Streitigkeiten sorgende Thematik vor.

Ihr Nachwuchs darf keine permanente Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits dadurch erwirken, dass ständig Ausbildungen abgebrochen werden und anschließend direkt wieder neue Ausbildungsverhältnisse begonnen werden oder die eine Ausbildung erfolgreich beendet wurde und unmittelbar danach eine neue Ausbildung begonnen wird. Im Grundsatz gilt: Sie als Elternteil sind nur für eine Ausbildung, nicht aber für mehrere Ausbildungen zum Unterhalt gegenüber Ihrem volljährigen Kind verpflichtet.

Wie verhält sich Ihre Unterhaltsverpflichtung bei weiteren Ausbildungen, die aber berufsqualifizierend wirken?

Anders als oben beschrieben kann es sich verhalten, wenn Ihr volljähriges Kind sich beispielsweise nach einer Ausbildung für ein Studium entscheidet, welches zu einer besseren Qualifikation der beruflichen Ausbildung und des beruflichen Weiterkommens führt.

Wichtig: Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Ausbildung und dem anschließenden Studium gegeben sein muss. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Ihr Kind sich nach einer Lehre bei der Bank für ein qualifizierendes BWL-Studium entscheidet. Anders verhält es sich, wenn Ihr Kind eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert hat und anschließend ein Studium der Tiermedizin anstreben möchte. Hier werden Sie als Elternteil in aller Regel nicht dazu verpflichtet sein das Studium Ihres volljährigen Kindes zu finanzieren.

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Hat Ihr Kind denn einen Anspruch auf eine gewisse Umorientierung in Bezug auf die Ausbildung oder das Studium?

a) Ausbildung:

Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal in Bezug auf den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung zu irren. Das bedeutet für Sie als Elternteil, dass der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als verwirkt anzusehen ist, wenn dieses seine Ausbildung zwecks der Umorientierung einmal abgebrochen hat. Allerdings müssen die Gründe, welche zum Abbruch geführt haben, sachlich nachvollziehbar sein.

Doch wie verhält es sich wenn Ihr Kind sich mehrfach umorientiert und somit auch beispielsweise eine zweite Ausbildung abbricht?

Diese Konstellation ist tatsächlich fraglich. Folgt man dem oben aufgeführten Grundsatz, so hat Ihr Kind seine Obliegenheit seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um damit wirtschaftlich von Ihnen als Eltern unabhängig, zu sein, verletzt. Der Unterhaltsanspruch könnte hier schon nicht mehr vorliegen, da ein Verstoß gegen das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip vorliegt. Allerdings ist auch hier zu beachten: Wenn außergewöhnliche Umstände, die eben sachlich nachvollziehbar sind, vorliegen, so kann es auch hier eine Umorientierung rechtfertigen und den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten.

b) Studium:

Wenn Ihr volljähriges Kind einem Studium nachgeht, so kann es von Ihnen als Eltern den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Wobei die durchschnittliche Studiendauer hier natürlich nur als grober Anhaltspunkt anzusehen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz traf hierzu die Entscheidung, dass auch ein/e Student/-in noch unterhaltsberechtigt sein kann, wenn er oder sie das Studium nachweislich zielstrebig verfolgt und betrieben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstudium sehr schnell absolviert wurde und die entsprechenden Noten eine Eignung nachweisen, jedoch zum Beispiel mehrfache schwere Erkrankungen den/die Student/in an der weiteren zügigen Absolvierung hinderten.

Auch den Studenten und Studentinnen billigt der Gesetzgeber eine gewisse Phase der Umorientierung zu. Beispielsweise führt ein Fachwechsel innerhalb der ersten drei Semester grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Unterhalt den Eltern gegenüber verwirkt.

Wie verhält sich der Unterhaltsanspruch nach Beendigung des Studiums?

Doch wie verhält sich der Anspruch auf Unterhalt Ihnen als Elternteil gegenüber, wenn Ihr Kind das Studium beendet hat und nun als junger Akademiker auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung ist? Nach Beendigung des Studiums wird dem Absolvent eine Bewerbungsfrist in Bezug auf den Unterhaltsanspruch von drei Monaten zugesprochen. Über diese Frist hinaus schulden Sie als Eltern Ihrem „Sprössling“ keinen Unterhalt mehr.

Ist das Ausbildungsgehalt des Kindes dem Unterhalt nach anzurechnen?

Als Lehrling hat Ihr Kind sich das Gehalt, das während der Ausbildung erzielt wird, auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber anrechnen zu lassen.

Wirken sich Nebenjobs des Kindes während des Studiums auf den Unterhalt aus?

Wenn Ihr Kind nun einen Nebenjob neben dem eigentlichen Studium ausübt, wirkt sich dies in aller Regel nicht auf die Unterhaltspflicht aus, da dieser Nebenjob als überobligatorisch anzusehen ist. In Ausnahmefällen kann es aufgrund von Billigkeitsgründen zu Abweichungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Student durch eine nebenberufliche Tätigkeit sehr hohe Einkünfte erzielen würde

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14 Kommentare
  1. Ivonne
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

    Ich bin in Privatinsolvenz. Meine Tochter hatte die letzten Jahre eine Hochschule besucht. Diesen Abschluß hat sie leider nicht geschafft, sich aber sofort um einen Ausbildungsplatz gekümmert.

    Nun wird mir von der Insolvenzverwalterin monatlich etwas vom Lohn abgezogen, mit der Begründung, ich sei nicht mehr unterhaltspflichtig.

    Bin ich doch aber trotzdem noch oder nicht?
    Meine Tochter erhält keinen Lohn, da dies eine schulische Ausbildung ist. Bafög haben wir für sie beantragt.

    Die Insolvenzverwalterin verlangt jetzt Beweise diesbezüglich. Da müsste doch das Abgangszeugnis (nicht bestanden) und ihr Ausbildungsvertrag reichen oder?

    Sofern ich noch unterhaltspflichtig bin.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ivonne

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Ratsuchende,

      die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht auch nach Abbruch bzw. unvollständiger Beendung der ersten Ausbildung weiter. Somit gilt auch weiterhin der erhöhte Freibetrag.
      Natürlich hat der Insolvenzverwalter aber das Recht, sich die Nachweise hierüber zeigen zu lassen. Die genannten Nachweise sollten ausreichen, ansonsten sollte man sich an das Insolvenzgericht wenden und die Feststellung des Pfändungsfreibetrags beantragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Anne.  O.
    says:

    Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,
    ich musste Aufgrund einer psychischen Erkrankung meine Ausbildung abbrechen, bzw der Arbeitgeber hat das Ausbildungsverhältnis ordentlich beendet.

    Anschließend war ich über ein Jahr krank geschrieben und habe Krankengeld bezogen. Anfang März habe ich eine Arbeit aufgenommen. Ende Mai wurde mir gekündigt, da ich wieder stationär in eine Klinik musste. Somit bin ich nun in die Arbeitslosigkeit gerutscht.

    ALG 1 ist beantragt, das wird aber hinten und vorne nicht reichen. Muss mein Vater wieder Unterhalt zahlen?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau O.,

      das ist aus der Ferne schwer zu sagen. Grundsätzlich gilt eine Pflicht zur Leistung des Unterhalts der Eltern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Allerdings ist dies an Voraussetzungen geknüpft, die ich anhand der vorgetragen Umstände nicht bejahen oder verneinen kann. Dafür müsste man Ihren Fall innerhalb einer Rechtsberatung prüfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Anja S. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    meine Töchter , 22 und 26 Jahre alt, befinden sich beide im Studium, die eine im Bachelor-, die andere im Master-Studiengang. Ich bin vom Vater getrennt und wir zahlen beide anteilig unserer Einkommen Unterhalt. Nun ist er mit seiner Firma insolvent und hat derzeit kein Einkommen. Muss er den Unterhalt weiter zahlen? Wie ist das geregelt, wenn er es nicht kann? Welche Möglichkeiten bestehen? Vielen Dank für eine Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen,

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Die Rechtsordnung verlangt grundsätzlich nichts Unmögliches vom Schuldner. Daher ist familienrechtlich bzw. unterhaltsrechtlich geregelt, bei welchem Einkommen die entsprechende Unterhaltszahlung zu leisten ist. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Ihnen einen Aufschluss hierüber.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Fio
    says:

    Guten Abend,

    Ich befinde nicht bis 03.02 2022 in eine insolvenz

    Ich lebe mitt 2kinder 21.und 18 der Eltern arbeitet schon und di kleine Mach Ausbildung

    Ich werde im Mai eine neue Job anfangen der Einkommen liegt bei 2200netto

    Ich frage mich ob die Kinder berücksichtigt werden??bzw die Einkommen berücksichtigt werden??
    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      Sie haben einen monatlichen Pfändungsfreibetrag. Dieser wächst zu Ihren Gunsten, wenn Sie gegenüber Ihren Kinder unterhaltspflichtig sind und Unterhalt leisten. Sollte das ältere Kind sein Leben alleine finanzieren können, wird dieses grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das in der Ausbildung befindliche Kind kann grundsätzlich zu Ihrem Vorteil berücksichtigt werden. Das Einkommen der Kinder bleibt den Kindern.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Andreas
    says:

    Guten Tag,

    meine volljährige Tochter hat zunächst nach der Schule eine Ausbildung begonnen und nach einigen Monaten abgebrochen. Danach war sie in therapeutischer, psychischer Behandlung. Anschließend war sie ein halbes Jahr weder krank noch hat sie sich bundesweit um einen Job bemüht. Anschließend hat sie sich arbeitssuchend gemeldet. Nun wird eine neue Ausbildung angestrebt.
    Während dessen wurde durchgehend Unterhalt gezahlt.
    Frage: Ist der Unterhaltsanspruch aufgrund der 6 Monate langen Untätigkeit seinen Unterhalt durch Jobs selbst zu bestreiten (nicht krankgeschrieben) und anschließender, verspäteter Meldung als Arbeitssuchend verwirkt und kann nun eingestellt werden?

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist es so, dass ein Kind nur Unterhaltsansprüche bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung gegen seine Eltern hat. Bricht ein Kind die Berufsausbildung ohne Zustimmung der Eltern ab, so kann dies den Wegfall des Unterhaltsanspruchs begründen. Ihr geschilderter Fall weist jedoch einige Besonderheiten auf (wie z.B. die Krankengeschichte Ihrer Tochter), die womöglich eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. Um eine endgültige Antwort auf Ihre Frage geben zu können, ist der Sachverhalt eingehend zu püfen. Bei Fragen stehen wir gerne im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Andrea
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mein Gehalt wird derzeit gepfändet. Bisher wurde für meine Tochter ein Freibetrag berücksichtigt. Sie ist volljährig und hat eine Ausbildung zur PTA absolviert. Diese ist nun zum 28.02.2020 beendet. Ab Oktober 2020 wird sie jedoch ein Studium der Psychologie beginnen. Mein Arbeitgeber berücksichtigt bei den Pfändungsfreibeträgen jetzt meine Tochter nicht mehr, das das angeblich ein zweiter Ausbildungsweg ist und dieser nicht berücksichtigt wird, ist das korrekt?

    Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      es kommt darauf an, ob das Studium in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht. Macht das Kind beispielsweise zuerst eine Ausbildung bei einer Bank und studiert anschließend BWL, oder an eine Ausbildung als Erzieherin schließt sich ein Studium im Fach soziale Arbeit an, so gilt dies als inhaltlicher Zusammenhang. Besteht dieser jedoch nicht, liegt auch keine Unterhaltspflicht vor, der Unterhalt wird somit freiwillig gezahlt und gilt leider nicht im Sinne der Pfändungstabelle. Es kommt immer auf den Einzelfall an, also ob man argumentieren kann, dass in der Ausbildung bereits Inhalte gelernt wurden, die im Studium bzw. dem angestrebten Beruf wichtig sein werden. In Ihrem Fall kommt das auch in Betracht, denn das Wissen über Pharmaprodukte kann auch bei der Psychologie von Bedeutung sein. Eine genauere Einschätzung kann ich aber in diesem Rahmen leider nicht geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Rainer D. .
    says:

    Meine Tochter (* 1998), bestand im Jahr 2018 das Abitur nicht. Sie hat, um Zugang zu einer Hochschule (Ziel: Europalehramt) zu erlangen ein Praktikum gemacht, welches 2019 endete (Nachweise dazu erhielt ich keine). Auf Nachfrage erfuhr ich, dass ihr der Zugang dennoch verweigert wurde und dass sie nun einen Auslandsaufenthalt machen würde, um ihre fremdsprachlichen Fähigkeiten zu verbessern. Daraufhin stellte ich meine Unterhaltszahlungen angekündigt ein. Meine Tochter meldete sich und wollte Nachweise erbringen, die Unterhalt rechtfertigen sollte, es kam aber nichts. Nun meldete sie sich im Januar 2020 wieder mit der Nachricht, ich möchte bitte wieder Unterhalt zahlen, sie hat sich ein weiteres Mal um einen Studienplatz beworden, den sie nach erfolgter Zusage (?) im April antreten werde.
    Nach meinen Informationen ist das Lehramtsstudium in Deutschland mehrheitlich mit einem bestandenen Abitur verbunden und die Hochschulen suchen sich die aussischtsreichsten Kandidaten aus. Muss ich bis Antritt des Studiums im April 2020 Unterhalt zahlen? Möglicherweise verdient meine Tochter ja in diesem Zeitraum selbst ausreichend Geld? Was, wenn sie eine weitere Absage erhalten sollte? Wie verhält es sich in diesem ziemlich speziellen Fall bezüglich Unterhalt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre in der Tat interessante Frage. Ich möchte Sie jedoch um Verständnis bitten, dass ich diese Frage in diesem Rahmen nicht beantworten kann, da sie letztendlich nur am Rande mit dem Bereich Insolvenzrecht zu tun hat und der Bereich Familien- und Unterhaltsrecht nicht zu den Gebieten unserer Kanzlei gehört.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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