Verein in der Insolvenz: Das sollten Sie beachten

Vereine haben es in der heutigen Zeit nicht einfach. Öffentliche Zuschüsse sinken. Bei vielen Vereinen gehen die Mitgliederzahlen zurück. Schnell befindet sich der Verein in einer finanziellen Schieflage. Damit Sie im Falle einer Insolvenz wissen, was zu tun ist, haben wir die wichtigsten Punkte im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Ab wann ist Ihr Verein insolvent?

Zunächst ist es wichtig zu erkennen, wann die Insolvenz des Vereins eingetreten ist. Die Insolvenz ist anzunehmen, wenn die folgenden Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren vorliegen:

Zahlungsunfähigkeit

Der Verein kann seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen oder hat seine Zahlungen bereits eingestellt (§ 17 Abs. 2 InsO).

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO).

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).

Zu unterscheiden ist insbesondere die Zahlungsunfähigkeit von bloßen Zahlungsstockungen und vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Für Sie als Schuldner ist besonders wichtig zu wissen, dass sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine insolvenzfähig sind (11 Abs. 1 S. 2 InsO).

Weitere wichtige Informationen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung finden Sie hier.

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Was sollte ich als Vereinsvorstand beachten?

Als Vereinsvorstand übernehmen Sie eine besondere Verantwortung, die auch im Falle einer Insolvenz schnelles Handeln erfordert. Sind die oben benannten Eröffnungsgründe absehbar, trifft den Vereinsvorstand nämlich eine Insolvenzantragantragspflicht (§ 42 Abs. 2 S. 1 BGB).

Der schriftliche Insolvenzantrag kann von dem Vereinsvorstand direkt bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden.

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich danach, wo der Verein seinen Sitz hat (§ 3 InsO).

Die Insolvenzantragspflicht besteht unabhängig davon, ob der Vorstand ehrenamtlich oder gegen ein Entgelt für den Verein tätig ist. Zeichnen sich Insolvenzgründe für den Verein ab, empfehlen wir unseren Mandanten schnellstmöglich zu handeln. Eine lange Bedenkzeit – um die konkrete Überschuldungssituation sorgfältig abzuschätzen – hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit muss der Vorstand den Antrag bereits zu dem Zeitpunkt stellen, ab dem absehbar ist, dass der Verein nicht mehr saniert werden kann.

Allerdings kann der Vorstand auch haften, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.

Inwiefern hafte ich als Vorstandsmitglied?

Fallbeispiel:

Herr V. ist Vorstandsmitglied eines eingetragenen Sportvereins in einer deutschen Kleinstadt. Die finanzielle Lage des Vereins ist schon seit mehreren Jahren schwierig, doch seit Anfang des Jahres hat sich die Situation noch einmal verschlechtert – die Buchführung zeigt nun eine deutliche Überschuldung an. Neben Herrn V. sind noch 5 weitere Personen Teil des Vorstands. Die meisten von ihnen weigern sich, der konkreten Überschuldungssituation realistisch gegenüberzutreten und verschieben das Thema regelmäßig auf die nachfolgende Vorstandssitzung, um noch Zeit zu gewinnen. Herr V. schlägt bei der nächsten Sitzung vor, ein Insolvenzverfahren in Erwägung zu ziehen. Seine Vorstandskollegen lehnen dies entschieden ab. Was ist Herrn V. zu raten?

Der Vorstand eines Vereins kann, wenn er den Insolvenzantrag zu spät stellt und dadurch den Gläubigern ein Schaden entsteht, persönlich in Haftung genommen werden. Auch die Tatsache, dass sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammensetzt, entbindet das einzelne Vorstandsmitglied leider nicht von seiner Verantwortung. Denn die Insolvenzantragspflicht trifft jedes einzelne Vorstandsmitglied.

Beachten Sie als Vorstandsmitglied also, dass bei Kenntnis der Insolvenzgründe die Insolvenzantragspflicht weiter besteht, selbst wenn die Mitgliederversammlung Sie dazu anhält, den Antrag nicht zu stellen.

Auch Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis kann eine Haftung treffen, wenn sie die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder durch Mehrheitsbeschluss angewiesen haben, den Insolvenzantrag nicht zu zustimmen

Etwas anderes gilt für besondere Vertreter, die nach § 30 BGB für einen bestimmten Bereich vertretungsbefugt sind. Für diese gilt dasselbe wie für einfache Mitglieder, nämlich dass keine Berechtigung gegeben ist, einen Insolvenzantrag zu stellen. Somit besteht für Mitglieder, anders als für den Vorstand, keine Insolvenzantragspflicht.

Sie dürfen den Antrag allerdings auch nicht zu früh stellen. Sie haften als Vorstand auch dann, wenn durch den zu frühzeitig gestellten Insolvenzantrag dem Verein die Möglichkeit genommen wird, sich zu sanieren. Deswegen empfehlen wir unseren Mandanten, sich stets über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.

Muss ich als Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag im Falle einer Insolvenz des Vereins weiter zahlen?

Für Sie als Vereinsmitglied entfällt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) regelmäßig die Beitragspflicht (BGHZ 96, 253=NJW 1986, 1604). Etwas anderes gilt nur, wenn durch die Vereinssatzung bezüglich der Beitragspflicht etwas Abweichendes vereinbart wurde. In jedem Falle empfehlen wir unseren Mandanten, die Vereinssatzung hinsichtlich dessen genauer zu kontrollieren. Gerne unterstützen wir Sie dabei und überprüfen Ihre Vereinssatzung auf relevante Vereinbarungen.

Kann ich im Fall von Insolvenz aus dem Verein austreten?

Bild von einem Dorf in Deutschland

Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Beachten Sie, dass der Verein zwar mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit jedoch weiterhin während des Insolvenzverfahrens besteht (§ 42 Abs.1 BGB). Das bedeutet für Sie, dass Ihre Vereinsmitgliedschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter fortbesteht.

Natürlich steht es Ihnen aber auch als Mitglied im Insolvenzfall offen, Ihre Mitgliedschaft ordentlich zu kündigen. Eine Kündigungsfrist gilt nur, wenn sie in einer Vereinssatzung festgeschrieben ist (§ 39 Abs. 2 BGB).

Allerdings kann Ihnen unter besonderen Umständen bei einer Insolvenz ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zustehen. Dies ist jeweils vom Einzelfall und von der jeweiligen Vereinsart abhängig. Wird zum Beispiel in einem Sportverein der Spielbetrieb aufgrund der Insolvenz eingestellt, haben Sie als Vereinsmitglied mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Recht darauf, fristlos zu kündigen.

Was hat das Insolvenzverfahren für Auswirkungen?

Zum einen kann der Verein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine weiteren Mitglieder mehr aufnehmen.
Betrifft die Insolvenz ein Verbandsmitglied (besonders häufig bei Sportvereinen), so hängt von der Satzung des Verbandes ab, ob die Mitgliedschaft in dem Verband aufgrund des Insolvenzverfahrens endet. Ist Ihr Verein gemeinnützig, endet dessen Gemeinnützigkeit nur, wenn er aufgrund der Insolvenz seine Tätigkeit im Sinne seiner Vereinssatzung nicht mehr erfüllt (BFH, Urteil v. 16.05.2007, Az. I R 14/06 ). Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder sich zu einer ähnlichen Situation beraten lassen möchten, rufen Sie uns gerne an, damit wir Ihr Problem ausführlich besprechen können.

Was für Möglichkeiten gibt es für Privatpersonen in Falle einer Insolvenz? Informieren Sie sich über Ablauf und Dauer einer Privatinsolvenz.

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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Verein in der Insolvenz: Das sollten Sie beachten”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Ditmar S.
    says:

    Ein Vorstand gewährt dem Verein ein Darlehen, das Darlehen wird nach 4 Monaten zurückgezahlt, der Verein geht 14 Monate später in Insolvenz. Kann der Insolvenzverwalter das Darlehen zurück fordern ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter S.,

      die Rückforderung aufgrund einer Insolvenzanfechtung, auf die Sie anspielen, dürfte an der abgelaufenen Jahres-Frist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheitern.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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