Vereine haben es in der heutigen Zeit nicht einfach. Öffentliche Zuschüsse sinken. Bei vielen Vereinen gehen die Mitgliederzahlen zurück. Schnell befindet sich der Verein in einer finanziellen Schieflage. Damit Sie im Falle einer Insolvenz wissen, was zu tun ist, haben wir die wichtigsten Punkte im Folgenden für Sie zusammengefasst.
Ab wann ist Ihr Verein insolvent?
Zunächst ist es wichtig zu erkennen, wann die Insolvenz des Vereins eingetreten ist. Die Insolvenz ist anzunehmen, wenn die folgenden Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren vorliegen:
Zahlungsunfähigkeit
Der Verein kann seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen oder hat seine Zahlungen bereits eingestellt (§ 17 Abs. 2 InsO).
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Dem Verein droht die Zahlungsunfähigkeit, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO).
Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).
Zu unterscheiden ist insbesondere die Zahlungsunfähigkeit von bloßen Zahlungsstockungen und vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Für Sie als Schuldner ist besonders wichtig zu wissen, dass sowohl eingetragene als auch nicht eingetragene Vereine insolvenzfähig sind (11 Abs. 1 S. 2 InsO).
Weitere wichtige Informationen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung finden Sie hier.
Inhalt dieser Seite:
- Ab wann ist Ihr Verein insolvent?
- Was sollte ich als Vereinsvorstand beachten?
- Inwiefern hafte ich als Vorstandsmitglied?
- Muss ich als Vereinsmitglied den Mitgliedsbeitrag im Falle einer Insolvenz des Vereins weiter zahlen?
- Kann ich im Fall von Insolvenz aus dem Verein austreten?
- Was hat das Insolvenzverfahren für Auswirkungen?
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Ein Vorstand gewährt dem Verein ein Darlehen, das Darlehen wird nach 4 Monaten zurückgezahlt, der Verein geht 14 Monate später in Insolvenz. Kann der Insolvenzverwalter das Darlehen zurück fordern ?
Sehr geehrter S.,
die Rückforderung aufgrund einer Insolvenzanfechtung, auf die Sie anspielen, dürfte an der abgelaufenen Jahres-Frist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheitern.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht